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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht München, aktuell

Familienrecht und Scheidungsrecht

Aktuelles vom Senat für Familienrecht des BGH


Stand 31.07.2016

Kein Wechselmodell bei erheblich konfliktbelasteten Eltern
In seiner Entscheidung vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Wechselmodell vom Gericht angeordnet werden kann, gegebenenfalls sogar gegen den Willen eines Elternteils.

Im konkret zu entscheidenden Fall hatten die Eltern eines damals zwölfjährigen Sohnes eine Umgangsregelung getroffen, nach welcher der Sohn seinen Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht und einen Teil der Ferien mit ihm verbringt. Mit seinen Anträgen erstrebte der Vater eine Änderung dieser Umgangsvereinbarung mit dem Ziel eines paritätischen Wechselmodells, das heißt eines zeitlich gleichen Aufenthalts bei Mutter und Vater.

Beide Vorinstanzen hatten den Antrag abgelehnt und sich dabei auf die bisherige Rechtsprechung gestützt, nach der ein Wechselmodell zwar vereinbart, nicht aber gerichtlich angeordnet werden könne.

Mit der jetzt getroffenen Entscheidung ändert der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung. Er stellt fest, dass eine gerichtliche Umgangsvereinbarung abgeändert werden könne, wenn dies „aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist“.

Grundsätzlich könne, so jetzt der BGH, ein Wechselmodell angeordnet werden, auch dann, wenn „zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell kein Konsens besteht“. Dieser Konsens sei „keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung“. Dies sei festzustellen, da sonst ein Elternteil „in sachwidriger Weise seinen Willen über das Kindeswohl stellen“ könne.

Dennoch betont der BGH in seiner Entscheidung, dass beim Wechselmodell „gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind“ gestellt werden, dieses pendelt „bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten“ und hat sich „auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen“. Dies bedeutet daher, dass das Gericht in einer Einzelfallprüfung feststellen müsse, ob „bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung“ die Voraussetzungen eines „erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs“ gegeben ist. Insbesondere für die äußeren Rahmenbedingungen müsse dies gelten, so sei erforderlich „eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperation und Kommunikationsfähigkeit der Eltern“.

Daher stellt der BGH ausdrücklich klar, dass er nicht grundsätzlich von seiner früheren Entscheidung abweicht: „Bei bestehender hoher elterlichen Konfliktbelastung wird das Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird durch vermehrte und ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten Koalitionsdruck in Loyalitätskonflikte“. Daher sei auch das Wechselmodell „grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt gefangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und der Erziehung des Kindes zu veranlassen“.

Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof die individuell zu stellende Frage nicht selbst beantwortet, sondern den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. In diesem Zusammenhang weist er auch daraufhin, dass die Haltung eines Vaters „der ausschließlich ein paritätisches Wechselmodell anstrebt und jede Zwischenlösung ausdrücklich abgelehnt hat“ darauf hin, dass „seine Rechtsverfolgung nicht hinreichend am Kindeswohl orientiert ist“.

Abschließend ist daher festzustellen, dass neu in der Entscheidung lediglich die Aussage ist, dass das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteiles angeordnet werden könne.

Rechtsanwalt Arnold
Fachanwalt für Familienrecht



Unterhalt für die Lebensgefährtin, die ein gemeinsames Kind betreut, geht Elternunterhalt vor.

In seiner Entscheidung vom 09.03.2016 (XII ZB 693/14) hat der Bundesgerichtshof eine weitere Angleichung der Rechte einer Nichtverheirateten an die Rechte einer Verheirateten vorgenommen.

Für den betreuungsbedürftigen Vater eines leistungsfähigen Sohnes wurden vom Sozialamt Aufwendungen für das Pflegeheim als Elternunterhalt geltend gemacht. Die Einwendungen des Sohnes, er lebe seit 2007 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen sei, wurden vom Amtsgericht und vom Oberlandesgericht Nürnberg nicht anerkannt. Das Oberlandesgericht Nürnberg führte aus, da das gemeinsame Kind bereits im Dezember 2011 das dritte Lebensjahr vollendet habe, bestünde für die nachfolgende Zeit ein Unterhaltsanspruch gem. § 1615 l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB nur, wenn besondere Umstände vorlägen. Eine Gleichstellung mit der Ehe für den Bereich des Elternunterhaltes scheidet für die nichteheliche Lebensgemeinschaft aus. Da das Kind über drei Jahre alt ist, sei der Unterhalt für die Lebensgefährtin dem Elternunterhalt nachrangig. Für die Kinder der Lebensgefährtin aus geschiedener Ehe können Abzugsposten nicht berücksichtigt werden.

Diese rechtliche Einstellung wurde vom Bundesgerichtshof nun in seiner Entscheidung korrigiert. Die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt finde dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu bezahlen.

Bei dem Ganzen sei zu berücksichtigen, dass „der Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist“. Daher könne der Betreuungsunterhalt für die das Kind auch über das dritte Lebensjahr hinaus weiter betreuende Lebensgefährtin „ohne weiteres als sonstige Verpflichtung“ vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden.

Über das dritte Lebensjahr hinaus bestehe für den betreuenden Elternteil ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn dies der Billigkeit entspreche. Entscheidend hierfür seien insbesondere „kindbezogene Gründe“, im Einzelfall aber auch „elternbezogene Gründe“. Im entscheidenden Fall kam es darauf an, dass nach Ansicht des BGH „ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhaltes darin liege, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist“. Nur im Ausnahmefall könne der unterhaltsberechtigte Elternteil eine „solche Gestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ eingreifen, dies sei nur dann möglich, wenn diese Regelung „rechtsmissbräuchlich“ erscheint.

Allerdings fügt der BGH am Schluss seiner Entscheidung noch an, trägt der für den Elternunterhalt in Anspruch genommene die Beweislast für die Voraussetzungen der Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über die Dauer von drei Jahren hinaus. Er hat also zunächst „darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist“.

Recht gab der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht nur in einem Punkt: „Die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Antragsgegners neben dem gemeinsamen Kind noch zwei Kinder aus ihrer geschiedenen Ehe betreut, ist bei der Prüfung elternbezogener Gründe nicht mehr zu berücksichtigen“. Allenfalls könne dieser Umstand, dass die Mutter mehrere Kinder zu betreuen habe, „einen verlängerten Betreuungsunterhalt rechtfertigen“. Auch dies gelte allerdings nur für die Kinder vom selben Vater. Für einen etwaigen Betreuungsbedarf der Kinder aus der geschiedenen Ehe seiner Lebensgefährtin ist nicht der Antragsgegner, sondern der geschiedene Ehemann verantwortlich.

Rechtsanwalt Arnold
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Keine Unterhaltsverpflichtung in der Elternzeit?
BGH vom 11.02.2015 - XII ZB 181/14

Der Familiensenat des Bundesgerichtshofes hatte zu entscheiden, ob eine Mutter, deren erstes Kind beim Vater lebt, Unterhalt bezahlen muss, auch wenn sie nach Geburt eines zweiten Kindes in Elternzeit ist.

Dabei wurde entschieden, dass der Vater, der das erste Kind betreut, nur dann den Wegfall des Kindesunterhaltes hinnehmen müsse, wenn das Interesse der Mutter und ihrer neuen Familie sein Interesse an weiterer Unterhaltszahlung deutlich überwiegt.

Der BGH bejahte hier die Frage und entschied, dass der das Kind betreuende Vater zumindest für zwei Jahre auf Unterhalt verzichten müsse. Der Rollenwechsel der Frau nach Geburt des zweiten Kindes sei zu akzeptieren, da ihr neuer Partner mehr verdiene als sie, daher nicht selbst in Elternzeit gehen könne.

Da das Elterngeld nur für ein Jahr gezahlt würde, könne die Mutter beider Kinder die Elternzeit dennoch auf zwei Jahre ausdehnen und bekommt dann nur für diese Zeit den häftigen Betrag. Die Neuregelung des Elterngeldes habe ausdrücklich eine Wahlmöglichkeit eingeräumt entweder ein Jahr das volle Elterngeld oder zwei Jahre die Hälfte davon zu beziehen.

Somit müsse nach dem im Familienrecht geltenden Billigkeitsgesichtspunkt der betreuende Vater die zeitlich beschränkte Einbuße des Kindesunterhaltes hinnehmen.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt Familienrecht München

Wie lange besteht und wie hoch ist der Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter?

nach BGH vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 und BGH vom 10.06.2015 - XII ZB 251/14.

Nach § 1615 l BGB hat die unverheiratete Mutter eines Kindes gegenüber dem Vater einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie wegen der Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt nachgehen kann. Der Unterhaltsanspruch besteht mindestens für die Dauer von 3 Jahren nach der Geburt des Kindes.

Die Höhe des Unterhalts wird nach dem Einkommen der Mutter bestimmt. Zur Bemessung der Einkommenshöhe hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. War bisher maßgeblich das Einkommen der Mutter vor der Geburt, so wird jetzt darauf abgestellt, welches Einkommen die Mutter ohne die Geburt des Kindes erzielen könnte (BGH, Beschluss vom 10.06.15). Es werden also die Entwicklungsmöglich-keiten, die ohne die Geburt des Kindes bestanden hätten, berücksichtigt.

Ausdrücklich bestätigt hat der BGH in seiner neuen Entscheidung auch, dass auch Unterhaltsansprüche über den 3. Geburtstag des Kindes hinaus bestehen könne, wenn die Belange des Kindes dies erfordern, also z. B. keine ausreichende Betreuungsmöglichkeit besteht, die eine Vollzeittätigkeit ermöglicht.


Bezüglich der Höhe des Unterhaltes gibt es folgende Varianten:

a.) Die Mutter hatte vor der Schwangerschaft kein Einkommen. Sie hat einen Unterhaltsbedarf von 880,- Euro (Stand Düsseldorfer Tabelle 01.01.2016).
b.) Die Mutter war vor der Schwangerschaft erwerbstätig und verdiente netto 600,- Euro. Jetzt ist sie nicht erwerbstätig. Sie hat einen Bedarf in Höhe des Mindestbetrages von 880,- Euro.
c.) Die Mutter war vor der Schwangerschaft erwerbstätig und verdiente netto 1.200,- Euro. Jetzt ist sie nicht erwerbstätig. Sie hat einen Bedarf von 1.200,- Euro. Könnte sie inzwischen dort 1.300.- € verdienen und kann dies nachweisen, erhält sie € 1.300.
d.) Die Mutter war vor der Schwangerschaft erwerbstätig und verdiente netto 900,- Euro. Nach der Geburt ist sie weiterhin erwerbstätig, reduziert aber ihre Tätigkeit und ist nur noch halbtags für 600,- Euro tätig. Sie hat einen Bedarf von 900,- Euro. Darauf wird ihr eigenes Einkommen angerechnet. Da es sich um unzumutbare Tätigkeit handelt (die Mutter wäre wegen des Kindes eigentlich überhaupt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet), ist dieses Einkommen nur teilweise anzurechnen. Rechnet man die Hälfte, also 300,- Euro an, so bleibt noch ein ungedeckter Bedarf von 600,- Euro.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold, Fachanwalt für Familienrecht


Az.: XII ZB 214/13 Beschluss vom 26.03.2014

Ehebezogene Nachteile im Unterhaltsverfahren bei Wegfall des Arbeitsplatzes

Auch dann, wenn ein Arbeitsplatz nicht aufgrund der Ehe oder Erziehung von Kindern aufgegeben wurde, sondern aus betrieblichen Gründen der Arbeitsplatz weggefallen ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil ergeben, durch den ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Ehegattenunterhalt begründet werden kann. Im vorliegenden Fall war zunächst der Ehemann aus beruflichen Gründen umzogen, die Ehefrau folgte später nach. Als sie dadurch aus betrieblichen Gründen eine gut dotierte und qualifizierte Stelle verlor, konnte sie am neuen Wohnort keine ihren Qualifikationen entsprechende Arbeit finden. Da die Eheleute sich ein Kind wünschten, bewarb sie sich lediglich - erfolglos - in einem Umkreis von 50 Km vom neuen Wohnort entfernt. Die Beteiligten bekamen ein Kind und die Ehefrau war jahrelang Hausfrau und Mutter, wobei diese Rollenverteilung zwischen den Eheleuten so gewünscht war. Im Zuge von Trennung und Ehescheidung nahm die Ehefrau dann wieder eine Erwerbstätigkeit auf, jedoch nicht in ihrem bisherigen Beruf und wegen Kindesbetreuung vor Ort. Ihre Einkünfte blieben hinter denen, die sie mutmaßlich in ihrem früheren Beruf gehabt hätte, nachhaltig zurück. Sie bewarb sich auch später nicht mehr bundesweit. Die Ehefrau machte nachehelichen Unterhalt geltend und legte konkret dar, welchen Verlauf ihr Erwerbsleben genommen hätte, hätte sie sich nach Verlust ihres Arbeitsplatzes bundesweit beworben und einen ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz angenommen, statt zunächst mit Rücksicht auf den Kinderwunsch und später wegen der Kindesbetreuung nur rund um den Wohnort nach Arbeit zu suchen. Damit genügte sie nach Auffassung des BGH ihrer Darlegungslast und entkräftete die Behauptung des Ehemannes, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden. Dieser vertrat die Ansicht, die Ehefrau hätte ihren Obliegenheiten nicht genügt, als sie es nach der Trennung unterlassen hatte, sich bundesweit zu bewerben und sich auch später nicht mehr um eine andere Arbeitsstelle, als die, die sie vor Ort gefunden hatte, bemühte. Der BGH machte dagegen deutlich, dass dies Verhalten gerechtfertigt war und zwar zunächst wegen des Kinderwunsches und später wegen der Kindesbetreuung mit Rücksicht auf das Kind. Der BGH folgte der Ehefrau auch insoweit, als sie darstellte, dass sie, nachdem das Kind keiner Betreuung mehr bedurfte, aufgrund ihres Alters und ihrer Biographie keine Chance mehr gehabt hätte, noch einmal eine Arbeitsstelle, die ihrer früheren Qualifikation entsprach, zu finden.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht


Beschluss vom 15.05.2013, XII ZB 107/08

Der BGH zur Frage einer Überwachung des anderen Ehepartners im Scheidungsverfahren durch einen Detektiv.

In der Zusammenfassung heißt es dort wörtlich:

"Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten im Sin-
ne des § 91 Abs.1 Satz1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System [GPS] Geräts beruhen,
eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte."

Grundsätzlich hat der BGH noch einmal bekräftigt, dass Detektivkosten erstattungspflichtig sein k ö n n e n , wenn sie eine "rechtmäßige Maßnahme" zur Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens darstellen und sich die Kosten in "venünftigen Grenzen" halten. Gerade bei einer bestrittenen Behauptung, dass eine verfestige Lebensgemeinschaft besteht, ist zur Ergänzung der Aussage des angeblichen Lebenspartners oft ein neutraler Zeuge hilfreich und notwendig. Nicht erstattungsfähig können aber Maßnahmen sein, die gegen das Grundrecht informationeller Selbstbestimmung vestoßen. Dies ist bei der Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils der Fall. Allerdings sei - so de BGH - im Einzelfall immer auch zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt eines vesuchten Prozessbetruges des anderen eine "rechtfertigende Notstandslage" gegeben habe. Dies sei im konkreten Fall nicht so gewesen.

Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12

Neue Entscheidung des Senats für Familienrecht zur Leistungsfähigkeit bei Zahlung von Elternunterhalt veröffentlicht.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder Vermögen Elternunterhalt schuldet.

Die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners lebt in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Heimkosten nicht vollständig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen kann, gewährt der Antragsteller ihr Leistungen der Sozialhilfe. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller Erstattung der in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geleisteten Beträge. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen leistungsfähig ist.

Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 27.497,92 €, woraus das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.121 € errechnet hat. Er ist Eigentümer einer aus drei Zimmern bestehenden Eigentumswohnung, deren Wohnvorteil das Oberlandesgericht mit 339,02 € ermittelt hat. Außerdem ist der Antragsgegner hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Italien, dessen anteiliger Wert vom Antragsteller mit 60.000 € angegeben ist, und verfügt über zwei Lebensversicherungen mit Werten von 27.128,13 € und 5.559,03 € sowie über ein Sparguthaben von 6.412,39 €. Eine weitere Lebensversicherung hatte der Antragsgegner gekündigt und deren Wert zur Rückführung von Verbindlichkeiten verwendet, die auf dem Haus in Italien lasteten.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 5.497,78 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die auf weiteren Unterhalt gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und - auf die Beschwerde des Antragsgegners - den Antrag vollständig abgewiesen.

Auf die vom Oberlandesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der Einkünfte und Nutzungsvorteile des Antragsgegners von insgesamt rund 1.460 € seine Leistungsfähigkeit verneint, weil der für den Elternunterhalt geltende, ihm zu belassende Selbstbehalt von 1.500 € nicht überschritten sei. Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei, weil schon das Nettoeinkommen nicht fehlerfrei ermittelt wurde. Außerdem betrug der Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts für die hier relevante Zeit lediglich 1.400 € und wurde erst später zum 1. Januar 2011 auf 1.500 € und zum 1. Januar 2013 auf 1.600 € erhöht. Allerdings hat das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner mit monatlich 67,20 € angegebenen Fahrtkosten für Besuche bei seiner Mutter unberücksichtigt gelassen, obwohl der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass diese Kosten abzusetzen sind, weil die Besuche einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen. Ob auf dieser Grundlage eine Unterhaltspflicht aus dem Einkommen unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des Antragsgegners besteht, wird das Oberlandesgericht erneut prüfen müssen.

Von besonderer Bedeutung sind allerdings die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH FamRZ 2006, 1511). Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht. Weil das Oberlandesgericht allerdings auch das Altersvorsorgevermögen nicht fehlerfrei berechnet hat, wird es dieses und die Bemessung eines zusätzlich zu belassenden Notgroschens erneut zu prüfen haben.
Anmerkung: Inzwischen ist de Selbstbehalt beim Elternunterhalt noch einmal heraufgesetzt worden, auf nun € 1.800.

RA Jürgen Arnold, Fachanwalt für Familienrecht

Beschluss vom 19.06.2013, XII ZB 309/11

Begrenzung von Unterhalt nach Scheidung bei Krankheit

Der BGH wiederholt in dieser Entscheidung seine Ansicht, dass in der Regel Krankheiten, auch psychische Erkrankungen keinen ehelichen Nachteil darstellen, da sie zu den persönlichen Umständen der Beteiligten und ihrer schicksalhaften Entwicklung gehören. Unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität ist eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltes allerdings nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruches möglich.

Die lange Ehedauer (hier 20 Jahre) allein ist als Argument gegen eine Befristung nicht ausreichend.

Hat die Unterhaltsbedürftige dem Ehepartner in der Ehe Karrierechancen (ehebezogene Vorteile) eröffnet (Ermöglichung der Übersiedelung in den Westen von 1989), so verstärkt dies die Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität.

Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12

Lottogewinn fällt im Scheidungsverfahren in den Zugewinnausgleich

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Rechtsfrage entschieden, ob ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist. Das Erbebnis ist, dass auch diese selten vorkommende Freude nicht ungeteilt bleibt.

Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 €. Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zur Unterhaltsleistung an die Antragstellerin bis März 2014 verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn. Das Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von knapp 8.000 € verurteilt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt.

Für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich war im vorliegenden Fall zum einen von Bedeutung, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Zum anderen musste der Bundesgerichtshof klären, ob der Antragsgegner die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.

Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn

Diese Entscheidung ist menschlich kaum nachvollziehbar und man kann sie nur so erklären, dass es dem BGH allein um eine Entlastung der Sozialkasse ging.

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.

Die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, verlangt von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben, die Beschwerde zurückgewiesen und damit die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt. Der – zur Höhe unstreitige - Anspruch auf Elternunterhalt war trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB* verwirkt.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.



Rechtsanwalt Arnold
Fachanwalt für Familienrecht, Mediator

(Az. XII ZB 373/11 Beschluss vom 26.2.14)

Im Scheidungsverfahren können Gewalttäter zur Aufgabe der Wohnung verpflichtet werden

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass ein Gewalttäter zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit, der Gesundheit und der Freiheit verpflichtet sein können, eine eigene Wohnung aufzugeben, die von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzt wird.

Hintergrund war, dass es dem Täter gelungen war, die direkt unter dem Opfer gelegene Wohnung anzumieten, so dass die Auseinandersetzungen sich fortsetzten.

Ein Gewalttäter kann nur dann zur Aufgabe seiner Wohnung gezwungen werden, wenn die kollidierenden Grundrechte des Gewaltopfers und die des Täters einzelfallbezogen abgewogen wurden und sich erst daraus eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis darstellt, wobei zudem die Verhältnismäßigkeit gewährleistet sein muss. In Fällen also, in denen der Täter die Nähe des Opfers sucht, indem er sich nahe der Wohnung des Opfers einer Wohnung anmietet, um das Opfer besser kontrollieren zu können, gibt es im Einzelfall somit die Möglichkeit, den Täter zur Aufgabe der Wohnung zu zwingen. Dies aber nur nach reiflicher Abwägung aller Umstände des Einzelfalles.

Rechtsanwältin Katharina Matthes, Fachanwaältin für Familienrecht


Beschluss vom 12.03.2014, XII ZB 234/13

Verringerung der Kindesunterhaltsverpflichtung bei umfangreicher Ausübung des Umgangs

Der BGH ist in dieser entscheidung einer vereinzelt in der Rechtsprechung aufkeimenden Ansicht gefolgt, dass der Kindesunterhalt bei umfangreicher Betreuung zumindest etwas anzupassen ist. Bisher galt uneingeschränkt, dass der Kindesunterhalt – wenn ein Anspruch besteht – in seiner Höhe unantastbar ist. Nunmehr ist der deutlich erweiterte Umgang auch in der Unterhaltsfrage zu berücksichtigen. Dies ist nach BGH der Fall, wenn sich das Kind monatlich mehr als 10 Tage beim Unterhaltsverpflichteten aufhält. Allerdings sind die ersparten Kosten im Haushalt des betreuenden Elternteils bzw. Mehrkosten beim Unterhaltspflichtigen (Verpflegungsmehraufwand/Bereithaltung Kinderzimmer) nicht zu schätzen oder konkret zu ermitteln, vielmehr verbleibt es bei den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle. Der erweiterte Umgang findet nach Auffassung des BGH „sachgerecht“ Berücksichtigung durch eine veränderte Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle also Herabstufung in eine geringere Einkommensgruppe.

Anders sieht dies nur aus, soweit ein echtes Wechselmodell praktiziert wird, d.h. die Betreuung des Kindes wird von beiden Elternteilen nahezu in gleichem Umfang ausgeübt, z.B. im wöchentlichen Wechsel und auch die finanziellen Bedürfnisse des Kindes (Kleidung, Taschengeld, Schulutensilien, ..) geteilt werden.
Katharina Matthes
Fachanwältin für Familienrecht






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