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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht

Verordnung "Rom III" ändert Scheidungsrecht für Ausländer


Am 21.6.2012 ist die neue EU Verordnung Nr. 1259/2010 in Kraft getreten, die der Rat der Europäischen Union am 20.12.2010 beschlossen hat. Diese der Vereinheitlichung des europäischen Scheidungsrechts dienende Verordnung, die ab jetzt direkt in der Bundesrepublik Deutschland wirkt,vereinfacht für in Deutschland lebenden Ausländern die Scheidung. Zum Beispiel können jetzt in Deutschland lebende Italiener den komplizierten Weg: gerichtliche Trennung - drei Jahre Wartezeit - Scheidung, vermeiden und gleich nach einem Jahr Trennung, wie deutsche Staatsangehörige, die Scheidung einreichen.

Die neue Verordnung könnte unter bestimmten Umständen aber auch zu überraschenden Folgen führen.

Mit der Verordnung wird teilweise das bislang in Deutschland geltende internationale Privatrecht abgeschafft. Ziel war zwar, eine Harmonisierung der europäischen Regelungen zum bei einer Scheidung anwendbaren Recht herbeizuführen, um bei der großen Anzahl binationaler Ehen in Deutschland und Europa klare Regeln zu haben. Zur Zeit gibt es im Falle der Scheidung von binationalen Ehen keine allgemeingültige Regelungen, so dass es häufig zu einem Wettlauf der Ehegatten kommt, das für sie jeweils günstigste Scheidungsrecht durch einen möglichst frühzeitigen Scheidungsantrags in einem anderen Land zur Anwendung zu bringen.

Für deutsche Ehen, bzw. Ehegatten gab es keine Probleme. Für Sie fand aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit immer deutsches Scheidungsrecht Anwendung.

Aufpassen sollten nun aber nach der neuen Rom III Verordnung, Eheleute - auch wenn beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen - die eine längere Zeit der Ehe im Ausland verbracht haben. Nach dem ab Juni 2012 geltenden Recht wird nur noch nachrangig auf die Staatsangehörigkeit und vorrangig auf den Aufenthaltsort der Ehegatten abgestellt.

Haben sie vor Einreichung beide in Italien gelebt, so wäre dies bisher kein Problem, da unstreitig deutsches Recht Anwendung finden würde.

Nach der neuen Verordnung Rom III ist in dieser Konstellation aber das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall wäre also das Recht Italiens anzuwenden: gerichtlicher Trennungsbeschluss - drei Jahre Wartezeit - Scheidung (siehe oben) . Eine Scheidung wäre zumindest derzeit nicht möglich, auch wenn sie von beiden gewollt ist.

Hier seht Art. 5 der Rom-III-VO die Möglichkeit von Vereinbarungen vor, die allerdings vor Einreichung der Scheidung zu treffen sind. Da informiert man sich besser rechtzeitig.

Rechtsanwalt Arnold
Fachanwalt für Familienrecht

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