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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht München, aktuell

Familienrecht

01.06. und 15.06.2011: Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs


Altersphasenmodell erneut abgelehnt

Am 01.06. und 15.06.2011 verkündete der Bundesgerichtshof neue Urteile zum Betreuungsunterhalt, die man durchaus als einen Punkt zugunsten Unterhaltspflichtiger verstehen kann (XII ZR 45/09 und XII ZR 94/09).

Im einen Fall ging um eine Ehe, die von 12/2004 bis 07/08 bzw. von 05/1999 bis 02/2005 (Scheidung) gedauert hatten. Im ersten Fall wurde der Sohn 2004, im anderen Fall die Tochter wurde 1999 geboren. In beiden Fällen wollten die Väter ihre Unterhaltsverpflichtung für die geschiedene Frau abändern.

Im ersten Fall hatte das OLG Frankfurt der Mutter 1400 € an Unterhalt wegen Betreuung zugebilligt, der Sohn gehe zwar ganztags in den Kindergarten bis zum siebten Lebensjar sei die Mutter aber nur zur Halbtagstätigkeit verpflichtet und danach zu ein 75% Beschäftigung.

Im zweiten Fall lehnte dasOLG Düsseldorf den Antrag auf Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung in zweiter Instanz ab und führte aus, die Neuregelung (Arbeitsverpflichtung ab drittem Lebensjahr des KIndes) verlange keinen abrupten übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit. Auch wenn die Neuregelung kein modifiziertes Altersphasenmodell zulasse, gebe es doch Erfahrungssätze. Nach diesen sei neben der Kindesbetreuung bis zum Alter von acht Jahren eine Erwerbstätigkeit höchstens bis zu 20 Wochenstunden
zumutbar. Bis zum zwöften Lebensjahr sei eine Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden bis zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit zuzumuten, danach eine Vollzeittätigkeit.

In beiden Fällen waren die Revisionen des Kindesvaters erfolgreich. Gründe sind in beiden Entscheidungen

- die ersten drei Jahre des Kindes gewähren dem betreuenden Elternteil einen uneingeschränkten Basisunterhalt, der aus Billigkeitsgründen verlängert werden kann,

- die Darlegungs- und Beweislast für diese Billigkeitsgründe hat der Unterhaltsberechtigte,

- für den gestuften Unterhalt gelten nur die konkreten kind- und/oder elternbezogenen Gründe, die der Vollerwerbstätigkeit entgegenstehen, dabei haben kindbezogene Aspekte das stärkste Gewicht;

- alle Modelle, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind nicht mehr haltbar,

- kindbezogene Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck nachehelicher Solidarität sind nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln, dabei ist auch der baruterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet;

- wenn eine Betreuung länger möglich ist, kann die Mutter das Kind nicht schon um 14.30 h abholen, um es selbsst zu betreuen, da der Vorrang persönlicher Betreuung weggefallen ist;

- zutreffend hat die Revision gerügt, dass das OLG bei seiner Beurteilung der Erwerbsobliegenheit überwiegend vom (neu definierten) Altersphasenmodell ausgegangen sei, zum konkreten Fall seien zu wenige Umstände des Einzelfalles ermittelt worden; dies sei nun nachzuholen.

Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung allein für den Betreuungsunterhalt von Relevanz ist, die Grundsätze des Aufstockungsunterhaltes, bei denen ehebedingte Nachteile und (erneut) der Grundsatz nachehelicher Solidarität, bei der auch die Ehedauer ein Aspekt ist, gelten unverändert.

Bedenken der Presse ("Ein Urteil gegen alleinerziehende Eltern", SZ vom 03.08.11), der BGH habe Mütter "wieder einmal zum Sechzehn-Stunden-Tag verurteilt" (SZ) zeigen die falsche Auslegung des Urteils. Dieses ermöglicht, wie schon die bisherige Rechtsprechung zum neuen Unterhaltrecht, einen stufenlosen Übergang in die Vollzeittätigkeit, entsprechend den konkreten Anforderungen des Kindes und der Mutter. Es gibt dabei nur eben keine Regeln, die sich allein aus dem Alter der Kinder herleiten lassen.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht

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