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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht München, aktuell

Familienrecht

Steuervorteile im Familienrecht nutzen


Scheidungskosten nicht mehr absetzbar

Die Frage der Absetzbarkeit von Scheidungskosten haben die Finanzgerichte immer wieder neu entschieden. Am 16.08.2017 hat nun der Bundesfinanzhof das letzte Wort gesprochen:
Diese Kosten dienen nicht der Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse, befanden die Richter (Az.: VI R 9/16). Das könne nur der Fall sein, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Das sei aber bei Scheidungskosten nicht so.

Der Gesetzgeber habe die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Das heißt: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, Ausgaben für die Fahrten zu Gericht, Anwalt und Notar und die Kosten für Sachverständige müssen die Betroffenen künftig selbst tragen.

Unterhaltszahlungen sind absetzbar

Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner oder Kinder können meistens von der Steuer abgesetzt werden. Hierbei ist zu unterscheiden:

Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Ziff.3 EStG

Zahlungen als Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt können bis zur Euro 13.805 im Jahr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Hierfür ist das so genannte Realsplitting durchzuführen. Der Ehepartner oder Exehepartner muss seinerseits die Unterhaltszahlungen als Einnahmen versteuern und die so genannte „Anlage U“ zur Steuererklärung unterzeichnen. Der hierdurch entstehende steuerliche Nachteil ist dem Partner auszugleichen. Dieses Modell ist sinnvoll, soweit der Expartner z. B. wegen Kinderbetreuung über keine oder nur geringe Einkünfte verfügt.

Außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG

Weitläufig nicht so bekannt ist die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen auch als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzusetzen soweit eine Unterhaltspflicht tatsächlich besteht. Der Höchstbetrag liegt hier bei Euro 8345 jährlich. Hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes kann dieser nur alternativ entweder als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hier ist - insbesondere bei Nichtausschöpfung des Betrages - der Vorteil, dass die Unterhaltszahlungen beim Unterhaltsempfänger nicht zu versteuern sind.

Ferner können auch Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder unter Umständen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das volljährige Kind einen Unterhaltsanspruch hat (es muss sich in Ausbildung befinden) und mit Vollendung des 25. Lebensjahres der Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld entfallen ist. Eigene Einkünfte des Kindes werden jedoch auf den Freibetrag angerechnet. Hat das Kind im Steuerjahr z. B. Euro 5000 Einnahmen, beträgt der Freibetrag nur noch Euro 3345 jährlich.
Entsprechend sind Unterhaltszahlungen an Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Unterhaltsleistungen an die nichteheliche Mutter des gemeinsamen Kindes oder an die Eltern als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar, soweit eine Unterhaltspflicht besteht.

Die steuerlich günstigere Variante ist jeweils im Einzelfall fachlich zu überprüfen.

Rechtsanwältin Katharina Matthes
Fachanwältin für Familienrecht

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