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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht München, aktuell

Familienrecht

Bezeichnung „Fachanwalt Familienrecht“ – Achung bei "Spezialisten"


Leider hat der BGH entschieden, das Führen der Bezeichnung „Spezialist für …“ auch im Familienrecht zulässig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fähigkeiten des sich als „Spezialist“ bezeichnenden Rechtsanwaltes vergleichbar denen eines Fachanwalts sind.

Im vom BGH entschiedenen Fall bezeichnete sich der Rechtsanwalt als „Spezialist für Familienrecht“. Die zuständige Rechtsanwaltskammer vertritt die Ansicht, die Verwendung dieser Bezeichnung sei aus Sicht der Rechtsuchenden irreführend. Die von ihr auf Unterlassung gerichtete Klage, hat der BGH allerdings zu Gunsten des beklagten Anwalts entschieden. Auch bei einer möglichen Verwechslung zwischen den Begriffen „Fachanwalt“ und „Spezialist“ seien die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt. Voraussetzung sei nur, dass der sich selbst als „Spezialist“ bezeichnende Rechtsanwalt über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(BGH, Urt. v. 24.07.2014 – I ZR 53/13)

Sie sollten bedenken, dass ein Fachanwalt für Familienrecht und/oder für andere Gebiete eine aufwändige Prüfung absolviert hat und Erfahrungen in über hundert Fällen dokumentieren musste, bevor er den Titel führen darf. Danach hat er Jahr für Jahr der Anwaltskammer eine Vielzahl von Forbildungsstunden (15/Jahr) nachzuweisen, um den Titel weiter führen zu dürfen.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold, Fachanwalt für Familienrecht

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