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Familienrecht, Steuerrecht

BFH: Vorsicht bei vorzeitigem Immobilienverkauf (Spekulationsfrist)


Der Spekulationssteuer zu entgehen, dennoch aber eine Immobilie zu verkaufen ist angesichts der hohen Nachfrage an Immobilien derzeit sehr interessant. Als beliebtes Modell wurde der aufschiebend bedingte Verkauf angeboten. Dem hat der Bundesfinanzhof jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Mit Urteil vom 10.2.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass
der aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb
der gesetzlichen Veräußerungsfrist von 10 Jahren als sog. privates Veräußerungsgeschäft
der Besteuerung unterliegt, auch wenn der Zeitpunkt des
Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt. Private
Veräußerungsgeschäfte sind u. a. Verkäufe von Grundstücken, bei denen der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 ein
bebautes Grundstück erworben und mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom
30.1.2008 veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen,
dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt,
was sie am 10.12.2008 tat. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten
Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst
nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.
Der BFH entschied dazu, dass ein (zu versteuerndes) privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.
Für den Zeitpunkt der Veräußerung ist die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung
des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums
auf den anderen verpfl ichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts
entscheidend. Ab dem Vertragsschluss – im Urteilsfall am 30.1.2008 – bestand für keinen
der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen

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