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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht München, aktuell

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Familienrecht und Scheidungsrecht

DÜSSELDORFER TABELLE 2024, Kindergeld ab 01.01.2023


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ACHTUNG! Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.01.24 verändert, das Kindergeld bleibt unverändert.

Das Kindergeld beträgt einheitlich 250 €. Dadurch vermindern sich die Zahlbeträge der Tabelle um jeweils die Hälfte dieser Beträge, also um € 125,00.

Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, beträgt 1.450 Euro, für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete 1.200 Euro. Der angemessene Unterhaltswbedarf des studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elterteil nehr lebt, beträgt in der Regel monatlich € 930.

Die Selbstbehalte in der Düsseldorfer Tabelle 2024 bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten liegt nun bei € 1.600 für Erwerbstätige und € 1.385 für nicht Erwerbstätige. Der Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen (nicht priviligierten) Kind liegt weiter bei € 1.650, gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes bei € 1.510 beim Erwerbstätigen und € 1.475 beim nicht Erwerbstätigen. Da der Mietanteil in den Selbstbehaltssätzen (aus Sicht eines Großstädters) niedrig ist (580 €, warm) können sich die Selbstbehaltssätze entsprechend erhöhen.

Achtung: Bei untenstehender Tabelle ist das Kindergeld noch nicht verrechnet, was in der Regel hälftig geschieht (Beipiel, die betreuende Mutter erhält ein Kindergeld von € 250 im Monat, dann muss der Unterhaltspflichtige Vater € 125,00 weniger bezahlen, als nach den Tabellenbeträgen).

Die Veränderung der Düsseldorfer Tabelle zeigt sich ab 2013 auch in ihrer Erweiterung bei höherem Einkommen, dies war durch eine Entscheidung des BGH schon absehbar und letztes Jahr durch den kräftigen Inflationsausgleich. Ansonsten passen sich die erhöhten Werte ebenfalls der Inflation an (beim Grundbetrag um rund 50 €, etwas mehr als 10%.


Nettoeinkommen    Altersstufen in Jahren
               0-5 J 6-11J. 12-17J. ab18J.
bis 2100 €   480 551 645 689 100 %
2101- 2500 € 504 579 678 724 105 %
2501- 2900 € 528 607 710 758 110 %
2901- 3300 € 552 634 742 793 115 %
3301- 3500 € 525 603 706 754 120 %
3701- 4100 € 615 706 826 882 128 %
4101- 4500 € 653 750 878 938 136 %
4501- 4900 € 692 794 929 993 144 %
4901- 5300 € 730 838 981 1048 152 %
5301- 5700 € 768 882 1032 1103 160 %
5701- 6400 € 807 926 1084 1158 168 %
6401- 7200 € 845 970 1136 1213 176 %
7201- 8200 € 884 1014 1187 1268 184 %
8201- 9700 € 922 1058 1239 1323 192 %
9701-11200 € 960 1102 1290 1378 200 %


Von diesen Tabellenbeträgen wird ab 01.01.2024 unverändert pro Kind 125,00 € hälftiges Kindergeld abgezogen, wenn die bzw. der Betreuende das Kindergeld erhält. Geht das Kindergeld (z.B. mit den Bezügen) an den Zahlungspflichtigen, so ist der häftige Betrag dem Tabellenunterhaltssatz hinzuzurechnen. Das Kindergeld wird so immer hälftig unter den Eltern aufgeteilt.




Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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Familienrecht, Unterhalt

Kindesunterhalt bei fehlender Leistungsfähigkeit


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Die Vorschrift des § 1603 II S. 1 BGB fordert vom Barunterhaltspflichtigen, um wenigstens den Mindestunterhalt zu bezahlen, eine "gesteigerte Erwerbsobliegenheit". Kommt man der nicht nach, kann das Gericht dem Unterhaltspflichtigen sogar ein fiktives Gehalt zurechnen. Auch vorhandenes Vermögen ist zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern einzusetzen. Diese Anforderungen werden von den Familiengerichten sehr streng umgesetzt, nach dem Motto "für 450 € monatlich bei Aldi an der Kasse sitzen kann jeder".

Die Rechtsprechung zu diesem Thema wurde nun anlässlich einer Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit geprüft (Beschluss vom 09.11.2020, 1 BvR 697/20).

Unterhaltspflichtig war im geprüften Fall eine Mutter, die wöchtenlich 20 Stunden arbeitete und zusätzlich Leistungen nach dem SGB II erhielt, sie leidet an einer psychischen Erkrankung, die ärztlicherseits bestätigt worden war.

Das Verfassungsgericht fordert, wie die Rechtsprechung der Tatsachengerichte auch, den Nachweis subjektiver Erwerbsbemühungen, die geforderten Einkünfte müssten aber auch "objektiv erzielbar" sein, d.h. "die Gerichte dürfen nichts Unmögliches verlangen, sondern haben im Einelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser dessen Leistungsfähigkeit übersteigt".

Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich, weil das OLG zu seiner Auffassung, die barunterhaltspfichtige Mutter sei objektiv in der Lage, ein Einkommen in der Höhe zu erzielen, um Unterhalt zu leisten, keine "tragfähige Feststellung" getrffen habe. Auf "die persönlichen Voraussetzungen, wie beispielsweise Alter, berufliche Qualfikation, Erwerbsbiografie und das Vorhandensein entsprechender Arbeitsstelle, geht es trotz entspechenden Vortrags nicht ernsthaft ein".

"Auch wenn es um die Zahlung des Mindestunterhaltes für ein minderjähriges Kind geht, reichen jetzt formelhafte Feststellungen keineswegs aus, um ein auskömmliches Einkommen im Wege der Fiktion zu unterstellen", kommentierte der Münchner OLG-Richer Siede, diese wichtige Entscheidung.

RA Jürgen Arnold, Fachanwalt für Familienrecht

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Schwiegerelternschenkungen: Am besten vertraglich regeln!


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Immer dann, wenn Eltern den verheirateten Kindern für eine gemeinsame Immobilien Gelder zuwenden, taucht bei einem Zerbrechen der Ehe oder der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Frage auf, ob die Schwiegereltern das Geld der Ex-Schwiegertochter bzw. des Ex-Partners ihres Kindes zurückverlangen können.

Da die Rechtsprechung gravierende Unterschiede macht zwischen dem mitbeschenkten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dem einer Ehe, wird dringend angeraten, hier eine vertragliche Regelung herbeizuführen.

Zuständig für Schenkungen an Ehepartner ist der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Familiensenat), der sich wiederholt mit Schwiegerelternschenkungen auseinandergesetzt hat. Er definiert die Erwartung, die eheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben, als Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen. Beim vorzeitigen Scheitern der Ehe geht er daher davon aus, dass die Geschäftsgrundlage entfallen ist und das Geld vom Schwiegersohn herausverlangt werden kann (so eine Entscheidung vom 10.07.2011, FamRZ 2012, 273). Eine Einschränkung macht der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung, da er den Schwiegereltern keine ungekürzte Rückgewähr des Zugewendeten zugesteht. Im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung kommt er vielmehr zum Ergebnis, dass die Zeit angerechnet werden muss, in der das Schwiegerkind Nutznießer der Zuwendung der Schwiegereltern, z.B. durch Wohnen in der eigenen Immobilie, war.

Eine zeitliche Grenze zu setzen, nach der man davon ausgehen kann, dass die Zeitdauer der Nutzung des Zugewendeten und damit auch der Zweck des Zugewendeten erreicht sei, wurde vom XII. Senat abgelehnt.

Ganz anders ein anderer Senat des Bundesgerichtshofes (X. Senat) in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 18.06.2019 (X ZR 107/16) in Bezug auf nichteheliche Lebensgemeinschaften.

In dieser Entscheidung geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Schenkung an den Partner oder die Partnerin des eigenen Kindes kein Dauerschuldverhältnis begründet. Es reiche daher für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tode eines der Partner Bestand habe. Lediglich dann, wenn die gemeinsame Nutzung der Immobilie, die von Geldern der Schwiegereltern gekauft worden sei, nur kurze Zeit andauerte, komme regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.

In gleicher Weise wie der XII. Senat kommt der X. Senat zum Ergebnis, dass die Erwartung, die Lebensgemeinschaft werde einen gewissen Bestand haben, Geschäftsgrundlage ist, so dass nach Wegfall dieser Geschäftsgrundlage eine Rückforderung möglich ist. Geschäftsgrundlage sei aber nicht die Langfristigkeit der Nutzung. Hier holte der Bundesgerichtshof vom Statistischen Bundesamt die durchschnittliche Dauer von Ehen ein und erfuhr, dass die durchschnittliche Dauer einer Ehe in Deutschland im Jahre 2017 15 Jahre war. Er geht davon aus, dass bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die „Laufzeit“ meist kürzer ist.

Im konkreten Fall wies er daraufhin, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung in jedem Fall entfallen sei, wenn bereits die Lebensgemeinschaft nach weniger als zwei Jahren beendet worden ist.

Zwischen den Zeilen lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass bereits nach drei oder vier Jahren der Dauer der Lebensgemeinschaft das rechtliche Ergebnis ein anderes sein könnte und die Klage auf Rückzahlung scheitern könnte.

Ein weiterer Unterschied der beiden Entscheidungen ist, dass bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften der Bundesgerichtshof von einer vollständigen Rückgabe des Geschenks bzw. Erstattung seines Wertes ausgeht.

Aufgrund dieser unterschiedlichen und teilweise auch nicht ganz vorhersehbaren Rechtsprechung und ihrer Auswirkung wird daher dringend angeraten, dass Eltern, die beiden Kindern (gleich ob sie verheiratet sind oder nicht) größere Beträge zum Erwerb einer gemeinsamen Immobilie zuwenden wollen, die Frage einer Rückgewähr vertraglich regeln und sich vor Auszahlung des Geldes Rat holen sollten bei einem Fachanwalt für Familienrecht. So kann nach dem jeweiligen Einzelfall besprochen werden, welche Zeit noch sozusagen eine „Probezeit“ der Schwiegerelternschenkung darstellt und ab welcher Dauer bei der nichtehelichen oder ehelichen Lebensgemeinschaft eine Rückgewähr möglich sein soll.

Auch für das zu beschenkende „Schwiegerkind“ kann ein solcher Vertrag sinnvoll sein, weil ihm von Anfang an klargemacht wird, dass die Schwiegereltern gewisse Erwartungen in Bezug auf die Dauer der eingegangenen Beziehung mit der Zuwendung verbinden.

Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht

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Familienrecht/Unterhaltsrecht

Ab 01.01.20 Änderungen beim Elternunterhalt


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Bei Elternunterhalt können die Eltern, wenn sie in Not geraten, diesen persönlich einfordern. Der häufigste Fall ist aber, dass pflegebedürftige Eltern die Kosten vom Sozialhilfeträger vorgestreckt bekommen, dieser sich dafür im Gegenzug den Anspruch auf Elternunterhalt übertragen lässt. Hier wurde jetzt eine Regelung eingeführt, dass die Sozialhilfeträger erst dann auf unterhaltspflichtige Kinder zurückgreifen kann, wenn deren Einkommen brutto 100.000 € jährlich übersteigt. Liegt das Einkommen der Kinder darüber, müssen diese ihr Einkommen offenlegen.

Für die Ansprüche, die Eltern selbst geltend machen gilt nach wie vor die Rechtsprechung des BGH:

Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12
Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 365/18

Neue Entscheidungen des Senats für Familienrecht zur Leistungsfähigkeit bei Zahlung von Elternunterhalt veröffentlicht.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in beiden Fällen die Frage zu beantworten, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder Vermögen Elternunterhalt schuldet. Dabei hatten jeweils nicht die Eltern selbst geklagt, sondern der Sozialhilfeträger.

Die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners lebte im 2013 entswchiedenen Fall in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Heimkosten nicht vollständig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen kann, gewährt der Antragsteller ihr Leistungen der Sozialhilfe. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller Erstattung der in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geleisteten Beträge. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen leistungsfähig ist.

Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 27.497,92 €, woraus das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.121 € errechnet hat. Er ist Eigentümer einer aus drei Zimmern bestehenden Eigentumswohnung, deren Wohnvorteil das Oberlandesgericht mit 339,02 € ermittelt hat. Außerdem ist der Antragsgegner hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Italien, dessen anteiliger Wert vom Antragsteller mit 60.000 € angegeben ist, und verfügt über zwei Lebensversicherungen mit Werten von 27.128,13 € und 5.559,03 € sowie über ein Sparguthaben von 6.412,39 €. Eine weitere Lebensversicherung hatte der Antragsgegner gekündigt und deren Wert zur Rückführung von Verbindlichkeiten verwendet, die auf dem Haus in Italien lasteten.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 5.497,78 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die auf weiteren Unterhalt gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und - auf die Beschwerde des Antragsgegners - den Antrag vollständig abgewiesen.

Auf die vom Oberlandesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der Einkünfte und Nutzungsvorteile des Antragsgegners von insgesamt rund 1.460 € seine Leistungsfähigkeit verneint, weil der für den Elternunterhalt geltende, ihm zu belassende Selbstbehalt von 1.500 € nicht überschritten sei. Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei, weil schon das Nettoeinkommen nicht fehlerfrei ermittelt wurde. Außerdem betrug der Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts für die hier relevante Zeit lediglich 1.400 € und wurde erst später zum 1. Januar 2011 auf 1.500 € und zum 1. Januar 2013 auf 1.600 € erhöht. Allerdings hat das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner mit monatlich 67,20 € angegebenen Fahrtkosten für Besuche bei seiner Mutter unberücksichtigt gelassen, obwohl der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass diese Kosten abzusetzen sind, weil die Besuche einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen. Ob auf dieser Grundlage eine Unterhaltspflicht aus dem Einkommen unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des Antragsgegners besteht, wird das Oberlandesgericht erneut prüfen müssen.

Von besonderer Bedeutung sind allerdings die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH FamRZ 2006, 1511). Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht. Weil das Oberlandesgericht allerdings auch das Altersvorsorgevermögen nicht fehlerfrei berechnet hat, wird es dieses und die Bemessung eines zusätzlich zu belassenden Notgroschens erneut zu prüfen haben.
Anmerkung: Inzwischen ist de Selbstbehalt beim Elternunterhalt noch einmal heraufgesetzt worden, auf nun € 1.800.

Im 2019 entschiedenen Fall ging es vorallem um die Frage, ob eine Wohnung, die die Unterhaltspflichtigen ihrer Tochter übertragen und sich ein Wohnrecht daran ausbedungen hatten, zurückzuübertragen sei, damit sie daraus Unterhalt zahlen konnten. Diese Frage hat der BGH verneint, da eine Immobilie, die man selbst bewohnt, nie verwertet werden muss, um Unterhalt leisten zu können.

Der BGH führt an dieser Stelle noch einmal die Berechnungsformel vor, wie der Anteil, der für den Elternunterhalt zur Verfügung steht, zu ermitteln sei:
Familieneinkommen (Einkommen beider Ehegatten) abzüglich Familienselbstbehalt. Später wird der Anteil des Pflichtigen (um den Ehegatten nicht mit seinem Elternunterhalt zu belasten), prozentual ermittelt und dieser Anteil von seinem Einkommen abgezogen.

Genaueres zu Berechnung kann unter Angabe des Aktenzeichens auf der Webseite des BGH nachvollzogen werden.

RA Jürgen Arnold, Fachanwalt für Familienrecht

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Bilder von Kindern in sozialen Medien


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Eine Pressemitteilung über einen vor dem Amtsgericht Hannover verhandelten Fall hat ein Thema ins Blickfeld gerückt, der auch in familienrechtlichen Verfahren immer wieder für Streit sorgt: Wer darf Bilder von Kindern in den sozialen Medien veröffentlichen?

Weil er ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten Fotos seiner kleinen Tochter ins Internet gestellt hat, ist ein mitsorgeberechtigter Vater zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Amtsgericht Hannover verurteilte ihn zu einer Strafe von 40 Tagessätzen à 40 Euro, wie ein Gerichtssprecher mitteilte.

Die sorgeberechtigte Großmutter habe dem 23-Jährigen als Sorgeberechtigte des damals neun Monate alten Mädchens zwar erlaubt, Fotos von sich und dem Kind zu machen. Die Bilder habe er aber zwischen Januar und April 2019 trotz ihres Verbots bei Facebook veröffentlicht und so seinen Facebook-Freunden Einblick in den geschützten Raum in der Wohnung gegeben. Die Großmutter hatte gegen die Veröffentlichung der Bilder in sozialen Medien geklagt. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 244 Ds 228/19).

Das Thema, wie man mit Kinderbildern in den sozialen Netzwerken umgeht, beschäftigt generell viele Eltern. Grundsätzlich dürfen sie, wenn sie beide sorgeberechtigt sind, nur gemeinsam und im Konsens diese Entscheidung treffen. Am Bestens ist es, wenn sie soziale Medien benutzen, sich in dieser Frage abzustimmen, um einen familienrechtlichen Prozess oder gar ein Strafverfahren zu vermeiden.

Im Prinzip sollten Eltern bei dieser Frage weniger ihr eigenes Ego im Blick haben als das Wohl ihrer Kinder. Denen könnte es durchaus peinlich sein, im fortgeschrittenen Alter, etwa in ihrer Pubertät, mit Nacktfotos am Urlaubsstrand von Mitschülern konfrontiert zu werden.

Auch das Verhalten der Kinder in den sozialen Netzwerken ist umgekehrt von den Eltern im Auge zu behalten. Könnten doch mit 15 Jahren veröffentlichte Fotos bereits bei der Bewerbung ein paar Jahre später sich als Belastung herausstellen.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht

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Familienrecht/Unterhaltsrecht

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen


Hits: 823
neu überarbeitet am 28.02.2019

Nach dem geltenden Unterhaltsrecht gibt es die Möglichkeit, dass ein(e) Unterhaltsberechtigt(er) die Ansprüche in Gänze oder zum Teil verwirkt. Dies gilt allerdings nicht für den Kindesunterhalt sondern nur für den Ehegattenunterhalt und den Verwandtenunterhalt.

Gesetzliches Kriterium für eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen ist, dass die „Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig“ ist (§ 1579 BGB) oder dass er sich durch Zeitablauf und äußere Umstände darauf einstellen konnte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (§242 BGB).

Diese Voraussetzungen sind bei einer kurzen Ehe (nicht länger als zwei Jahre von Heirat zur Zustellung des Scheidungsantrages) immer gegeben. Für Personen, die Unterhalt zahlen müssen ist somit wichtig, dass sie beim Scheitern der Ehe den Antrag so schnell wie möglich einreichen lassen!

Der bedeutsamste Verwirkungsgrund ist die verfestigte Lebensgemeinschaft entsprechend § 1579 Ziff. 2 BGB. Früher war hierfür ein mehrjähriges Zusammenleben notwendig, heute finden sich neuere Entscheidungen, die diese Voraussetzungen schon nach einem Jahr unterstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus dieser Lebensgemeinschat ein Kind hervorgegangen ist oder Planungen für eine gemeinsame Zukunft unternommen werden (Hausbau, Anmieten einer gemeinsamen Wohnung).

In einer Entscheidung vom 14.06.2012 (11 UF 359/12) löst sich das OLG Koblenz vom Wortlaut des § 1579 Nr. 2 BGB und nimmt eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls vor. In der Entscheidung ist eine Änderung der Rechtsprechung zu erkennen - um die Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1579 Nr. 2 BGB zu bejahen, muss der Berechtigte zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht unbedingt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben; es reicht aus, wenn er in einer solchen lebte. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.05.15 (7 UF 42/14) zeigt sich der Beginn der verfestigten Lebensgemeinschaft dadurch, dass man gemeinsam einen Notartermin wahrnimmt, um eine Immobilie zu erwerben, die man später zusammen bewohnen will.

Die Begrenzung des Unterhalts verlangt neben dem Härtegrund - hier: § 1579 Nr. 2 BGB - tatbestandlich aber stets auch eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten (OLG Saarbrücken, 11.05.2017 - 6 UF 32/17, hier verneint).

Mehrere für sich genommen weniger gravierende Verfehlungen können in ihrer Gesamtschau so schwer wiegen, dass sie zu einer vollständigen Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt führen.

Straftaten machen die Bezahlung von Unterhalt unbillig, wenn sie sich gegen den Unterhaltspflichtigen oder seine Angehörige richten. Dies gilt z.B. bei Prozessbetrug, wenn Einkünfte verschwiegen worden sind oder Teile des Vermögens nicht angegeben werden. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder Körperverletzungen schließen ebenfalls einen Unterhaltsanspruch aus. Auch das Verschweigen eines höheren eigenen Einkommens kann zur Verwirkung führen, nicht aber, wenn erst nach einer Probezeit von drei Monaten dem anderen das höhere Einkommen bekannt gegeben wird(OLG Koblenz 15.09.15).

Beleidigung oder falsche Beschuldigungen reichen für eine Verwirkung nur dann aus, wenn sie die „Angriffe übersteigen, die für eine in der Krise befindliche Ehe typisch“ sind. Beschuldigt eine Mutter z.B. den Vater sexueller Übergriffe gegen ein Kind, so ist Unterhalt nicht verwirkt, wenn sie an die Wahrheit dieser Anschuldigung glaubt. Ist das Verfahren eingestellt, darf sie allerdings solche Beschuldigungen nicht mehr wiederholen. Auch bei tätlichen Angriffen und derben Beleidigungen ist die völlige Versagung des Anspruches nicht die zwangsläufige Folge, der Unterhalt ist aber zu kürzen (OLG Brandenburg 15.09.15).

Wer einen Arbeitsplatz ohne Not aufgibt und sich „mutwillig bedürftig“ macht, hat keinen Anspruch auf Unterhalt. Ebenso wenig, wer den Arbeitsplatz wegen Alkoholerkrankung verliert und sich nicht therapeutisch behandeln lässt. Dies gilt allgemein für alle psychischen Erkrankungen. Man verwirkt Unterhaltsansprüche somit nicht wegen Krankheit, sondern beim Unterlassen von Behandlungen.

Unterhalt verwirkt derjenige, der Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten verletzt, wenn es sich um „schwerwiegende Interessen“ handelt. Typische Fälle sind das Verschweigen einer neuen Beziehung oder das Verschweigen eigener Einkünfte. Ebenso kann nicht Unterhalt verlangen, wer den (ehemaligen) Ehepartner wegen Steuerhinterziehung anzeigt oder bei Arbeitgeber „anschwärzt“.

Natürlich ist der meist umstrittene Fall der Unterhaltsverwirkung das „Ausbrechen aus intakter Ehe“ und die „eheähnliche Lebensgemeinschaft“, die im neuen Unterhaltsrecht „verfestigte Lebensgemeinschaft“ heißt. Eine solche „Verfestigung“ tritt erst nach zwei Jahren ein. Was diesen Fall so schwierig macht ist die Beweispflicht des Unterhaltsverpflichteten: der als Zeuge benannte neue Partner wird vor Gericht nicht immer die Beziehung richtig darstellen, obwohl er vor Gericht die Wahrheit sagen muss. Hier heißt es sorgfältig zu recherchieren. Die Beweislast trägt hier immer der Unterhaltsverpflichtete, so dass der neue Partner bzw. die neue Partnerin als zeuge zu benennen ist, was meist für denjenigen, der Unterhalt fordert, recht unangenehm ist.

Unterhalt verwirkt aber auch die Mutter eines Kindes, die dem Vater das Kind vorenthält, das Kind gegen ihn aufhetzt oder in anderer Weise sein Umgangsrecht vereitelt. Dies gilt aber nur für ihren eigenen Unterhalt, der Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle ist immer zu bezahlen.

Das vorsätzliche Unterschieben eines Kindes und ein Prozessbetrug rechtfertigen auch nach einer mehr als 30-jährigen Ehedauer bei eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau eine Teilverwirkung des Unterhaltes in der Höhe und in zeitlicher Hinsicht(OLG Hamm 09.03.15).

Ein Unterhalt kann auch zeitlich verwirkt werden, wenn er über längere Zeit (ein Jahr) nicht geltend gemacht wird und der Unterhaltspflichtige sich darauf eingestellt hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

RA Jürgen Arnold
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Familienrecht/Kindschaftsrecht

BGH: Anspruch auf Herausgabe des Kindespasses, wenn Anlass dafür besteht


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XII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.März 2019 (XII ZB 345/18) entschieden, dass unter bestimmten Umständen ein Recht auf Herausgabe des Kinderpasses gegen den anderen Elternteil bestehen kann.

Die beteiligten Eltern stritten um die Herausgabe eines Kinderreisepasses. Die beteiligte Mutter und der Vater sind die Eltern ihres im Januar 2016 geborenen Kindes. Die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern üben die gemeinsame elterliche Sorge aus. Das Kind hat aufgrund einer entsprechenden Elternvereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter. Diese stammt aus Kamerun, hat in Deutschland Asyl beantragt und möchte, nachdem sie den Realschulabschluss bereits erlangt hat, hier weiter die Schule besuchen. Die Mutter hat beantragt, dem Vater aufzugeben, den in seinem Besitz befindlichen Kinderreisepassan an sie herauszugeben. Das Amtsgericht hat den Vater antragsgemäß verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde des Vaters die angefochtene Entscheidung abgeändert und den Antrag auf Herausgabe des Passes abgelehnt.

Das Oberlandesgericht stellte zwar klar, dass die Gefahr einer Rückkehr der Mutter nach Kamerun nicht bestünde, hat ihren Antrag aber abgelehnt, da eine Rechtsgrundlage hierfür nicht existiere. Dem hat der BGH widersprochen und ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts die Verpflichtung, den Kinderreisepassan die Mutter herauszugeben, aus einer entsprechenden Anwendung der §§1632 Abs.1,1684 Abs.2 BGB folge.

Mit dieser Feststellung werde eine gesetzliche Regelungslücke geschlossen. Sowohl Personensorge als auch Umgang erfordern, dass der jeweils berechtigte Elternteil in die Lage versetzt wird, die gemeinsame Zeit mit dem Kind ungestört und damit kindeswohldienlich zu verbringen. Dazu müssen dem berechtigten Elternteil all diejenigen persönlichen Gegenstände, Kleidung und Urkunden herausgegeben werden, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich benötigt.Das gilt aber nur insoweit, als der jeweils berechtigte Elternteil für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts tatsächlich auf die Urkunden oder Sachen, deren Herausgabe er begehrt, angewiesen ist. Das kann der Fall sein, wenn das Kind bei gemeinsamer Sorge seinen Lebensmittelpunkt – wie hier aufgrund einer Elternvereinbarung – bei einem Elternteil hat. Als Ob-hutselternteil i.S.v. § 1687 Abs.1 Satz 2 BGB bedarf er grundsätzlich aller für das Kind wichtigen Dokumente. Aber auch der umgangsberechtigte Elternteil, der mit dem Kind beispielsweise eine (Auslands)- Reise unternehmen will, bedarf namentlich des Kinderreisepasses.Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch allerdings im Einzelfall unter Berücksichtigung der wechselseitigen Loyalitätspflichten entgegenstehen.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
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Familienrecht

BGH: Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages


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In seinem Beschluss vom 15.03.2017 hat sich der Familiensenat des Bundesgerichtshofes (XII ZB 109/16) mit einem Ehevertrag auseinandergesetzt. Zwei Jahre nach Heirat hatte die Ehefrau, die einen Monat zuvor ein Kind geboren hatte, auf Vorschlag ihres Mannes auf Zugewinn, Unterhalt (bis auf Betreuungsunterhalt)und auf Versorgungsausgleich verzichtet. Hintergrund war, dass die Mutter des Ehemannes dies zu Bedingung machte, ihm erhebliche Teile ihrer GmbH Anteile zu übertragen.

Die Ehefrau erschien zum Notartermin mit dem einmonatigen Baby und ihr wurde erstmals das vorgelesen, das sie unterschreiben sollte.

Neun Jahre später wurde die Ehe geschieden, zuvor wurde bei der Frau eine MS-Erkrankung diagnostiziert.

Der BGH stellte fest, dass der Vertrag in seiner Gesamtheit sittenwidrig ist, da er Ausdruck einer "einseitigen Dominanz eines Ehegatten sei und sich darin eine Störung der Vertragsparität wiederspiegelt". Die Frau habe dabei offensichtlich eine nur "passive Rolle" gespielt, wollte wegen des Babys "den Beurkundungstermin möglichst schnell hinter sich bringen". Deshalb wurde ihr trotz des Vertrages Unterhalt zugesprochen und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Jürgen Arnold
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Familienrecht

Steuervorteile im Familienrecht nutzen


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Scheidungskosten nicht mehr absetzbar

Die Frage der Absetzbarkeit von Scheidungskosten haben die Finanzgerichte immer wieder neu entschieden. Am 16.08.2017 hat nun der Bundesfinanzhof das letzte Wort gesprochen:
Diese Kosten dienen nicht der Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse, befanden die Richter (Az.: VI R 9/16). Das könne nur der Fall sein, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Das sei aber bei Scheidungskosten nicht so.

Der Gesetzgeber habe die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Das heißt: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, Ausgaben für die Fahrten zu Gericht, Anwalt und Notar und die Kosten für Sachverständige müssen die Betroffenen künftig selbst tragen.

Unterhaltszahlungen sind absetzbar

Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner oder Kinder können meistens von der Steuer abgesetzt werden. Hierbei ist zu unterscheiden:

Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Ziff.3 EStG

Zahlungen als Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt können bis zur Euro 13.805 im Jahr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Hierfür ist das so genannte Realsplitting durchzuführen. Der Ehepartner oder Exehepartner muss seinerseits die Unterhaltszahlungen als Einnahmen versteuern und die so genannte „Anlage U“ zur Steuererklärung unterzeichnen. Der hierdurch entstehende steuerliche Nachteil ist dem Partner auszugleichen. Dieses Modell ist sinnvoll, soweit der Expartner z. B. wegen Kinderbetreuung über keine oder nur geringe Einkünfte verfügt.

Außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG

Weitläufig nicht so bekannt ist die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen auch als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzusetzen soweit eine Unterhaltspflicht tatsächlich besteht. Der Höchstbetrag liegt hier bei Euro 8345 jährlich. Hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes kann dieser nur alternativ entweder als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hier ist - insbesondere bei Nichtausschöpfung des Betrages - der Vorteil, dass die Unterhaltszahlungen beim Unterhaltsempfänger nicht zu versteuern sind.

Ferner können auch Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder unter Umständen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das volljährige Kind einen Unterhaltsanspruch hat (es muss sich in Ausbildung befinden) und mit Vollendung des 25. Lebensjahres der Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld entfallen ist. Eigene Einkünfte des Kindes werden jedoch auf den Freibetrag angerechnet. Hat das Kind im Steuerjahr z. B. Euro 5000 Einnahmen, beträgt der Freibetrag nur noch Euro 3345 jährlich.
Entsprechend sind Unterhaltszahlungen an Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Unterhaltsleistungen an die nichteheliche Mutter des gemeinsamen Kindes oder an die Eltern als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar, soweit eine Unterhaltspflicht besteht.

Die steuerlich günstigere Variante ist jeweils im Einzelfall fachlich zu überprüfen.

Rechtsanwältin Katharina Matthes
Fachanwältin für Familienrecht
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Elternhaftung für Internetnutzung des Kindes


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Der BGH hat Klarheit in ein häufig auftauchendes Rechtsproblem gebracht.

Immer wieder kommt es vor, dass erstaunte Eltern in der Post den Brief einer Anwaltskanzlei finden, in denen sie aufgefordert werden, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie in Zukunft nicht mehr illegal Musik herunterladen und gegen das Urheberrecht von Tonträgerherstellern verstoßen. Entsetzen kommt dann auf, wenn am Ende des Briefes Ihnen tausend oder mehr Euro Abmahnkosten abverlangt werden.

Wie im am 11.06.15 entschiedenen Fall bringt ein Gespräch mit der Tochter oder dem Sohn dann Klarheit über den Hintergrund des unerfreulichen Briefes: "Die 14-jährige Tochter gab zu, über eine Tauschbörse und die Software Bearshare 407 Audio-Dateien heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht zu haben". Hier sollte die Abmahnung 2.380,80 € kosten. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Eltern zur Zahlung etwas geringerer Abmahnkosten verurteilt, diese waren mit der entscheidung nicht einverstanden und hatten mit ihrer Revision den Bundesgerichtshof angerufen.

Dieser definiert nun die Verantwortung der Eltern in solchen Fällen:

"Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine minderjährige verpflichtet ist, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 832 I BGB). Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt hat".

Die folgenden Ausführung zur Aufsichtspflicht bei Internetnutzung der Kinder sollten Eltern sorgfältig lesen und beachten:

"Eine Verpflichtung, die Nutzung des Internets durch ein Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Die Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind regelmäßig bereits dadurch, dass sie es über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten." Hält sich das Kind nicht daran, dann müssen die Eltern aber weitergehende Maßnahmen ergreifen, notfalls ihm auch das Internet teilweise oder ganz sperren.

Da im entschiedenen Fall eine Belehrung der Eltern nicht nachzuweisen war, mussten sie zahlen - auch die Kosten einer teuren Revision.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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Familienrecht und Scheidungsrecht

Aktuelles vom Senat für Familienrecht des BGH


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Stand 31.07.2016

Kein Wechselmodell bei erheblich konfliktbelasteten Eltern
In seiner Entscheidung vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Wechselmodell vom Gericht angeordnet werden kann, gegebenenfalls sogar gegen den Willen eines Elternteils.

Im konkret zu entscheidenden Fall hatten die Eltern eines damals zwölfjährigen Sohnes eine Umgangsregelung getroffen, nach welcher der Sohn seinen Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht und einen Teil der Ferien mit ihm verbringt. Mit seinen Anträgen erstrebte der Vater eine Änderung dieser Umgangsvereinbarung mit dem Ziel eines paritätischen Wechselmodells, das heißt eines zeitlich gleichen Aufenthalts bei Mutter und Vater.

Beide Vorinstanzen hatten den Antrag abgelehnt und sich dabei auf die bisherige Rechtsprechung gestützt, nach der ein Wechselmodell zwar vereinbart, nicht aber gerichtlich angeordnet werden könne.

Mit der jetzt getroffenen Entscheidung ändert der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung. Er stellt fest, dass eine gerichtliche Umgangsvereinbarung abgeändert werden könne, wenn dies „aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist“.

Grundsätzlich könne, so jetzt der BGH, ein Wechselmodell angeordnet werden, auch dann, wenn „zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell kein Konsens besteht“. Dieser Konsens sei „keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung“. Dies sei festzustellen, da sonst ein Elternteil „in sachwidriger Weise seinen Willen über das Kindeswohl stellen“ könne.

Dennoch betont der BGH in seiner Entscheidung, dass beim Wechselmodell „gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind“ gestellt werden, dieses pendelt „bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten“ und hat sich „auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen“. Dies bedeutet daher, dass das Gericht in einer Einzelfallprüfung feststellen müsse, ob „bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung“ die Voraussetzungen eines „erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs“ gegeben ist. Insbesondere für die äußeren Rahmenbedingungen müsse dies gelten, so sei erforderlich „eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperation und Kommunikationsfähigkeit der Eltern“.

Daher stellt der BGH ausdrücklich klar, dass er nicht grundsätzlich von seiner früheren Entscheidung abweicht: „Bei bestehender hoher elterlichen Konfliktbelastung wird das Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird durch vermehrte und ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten Koalitionsdruck in Loyalitätskonflikte“. Daher sei auch das Wechselmodell „grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt gefangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und der Erziehung des Kindes zu veranlassen“.

Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof die individuell zu stellende Frage nicht selbst beantwortet, sondern den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. In diesem Zusammenhang weist er auch daraufhin, dass die Haltung eines Vaters „der ausschließlich ein paritätisches Wechselmodell anstrebt und jede Zwischenlösung ausdrücklich abgelehnt hat“ darauf hin, dass „seine Rechtsverfolgung nicht hinreichend am Kindeswohl orientiert ist“.

Abschließend ist daher festzustellen, dass neu in der Entscheidung lediglich die Aussage ist, dass das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteiles angeordnet werden könne.

Rechtsanwalt Arnold
Fachanwalt für Familienrecht



Unterhalt für die Lebensgefährtin, die ein gemeinsames Kind betreut, geht Elternunterhalt vor.

In seiner Entscheidung vom 09.03.2016 (XII ZB 693/14) hat der Bundesgerichtshof eine weitere Angleichung der Rechte einer Nichtverheirateten an die Rechte einer Verheirateten vorgenommen.

Für den betreuungsbedürftigen Vater eines leistungsfähigen Sohnes wurden vom Sozialamt Aufwendungen für das Pflegeheim als Elternunterhalt geltend gemacht. Die Einwendungen des Sohnes, er lebe seit 2007 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen sei, wurden vom Amtsgericht und vom Oberlandesgericht Nürnberg nicht anerkannt. Das Oberlandesgericht Nürnberg führte aus, da das gemeinsame Kind bereits im Dezember 2011 das dritte Lebensjahr vollendet habe, bestünde für die nachfolgende Zeit ein Unterhaltsanspruch gem. § 1615 l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB nur, wenn besondere Umstände vorlägen. Eine Gleichstellung mit der Ehe für den Bereich des Elternunterhaltes scheidet für die nichteheliche Lebensgemeinschaft aus. Da das Kind über drei Jahre alt ist, sei der Unterhalt für die Lebensgefährtin dem Elternunterhalt nachrangig. Für die Kinder der Lebensgefährtin aus geschiedener Ehe können Abzugsposten nicht berücksichtigt werden.

Diese rechtliche Einstellung wurde vom Bundesgerichtshof nun in seiner Entscheidung korrigiert. Die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt finde dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu bezahlen.

Bei dem Ganzen sei zu berücksichtigen, dass „der Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist“. Daher könne der Betreuungsunterhalt für die das Kind auch über das dritte Lebensjahr hinaus weiter betreuende Lebensgefährtin „ohne weiteres als sonstige Verpflichtung“ vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden.

Über das dritte Lebensjahr hinaus bestehe für den betreuenden Elternteil ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn dies der Billigkeit entspreche. Entscheidend hierfür seien insbesondere „kindbezogene Gründe“, im Einzelfall aber auch „elternbezogene Gründe“. Im entscheidenden Fall kam es darauf an, dass nach Ansicht des BGH „ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhaltes darin liege, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist“. Nur im Ausnahmefall könne der unterhaltsberechtigte Elternteil eine „solche Gestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ eingreifen, dies sei nur dann möglich, wenn diese Regelung „rechtsmissbräuchlich“ erscheint.

Allerdings fügt der BGH am Schluss seiner Entscheidung noch an, trägt der für den Elternunterhalt in Anspruch genommene die Beweislast für die Voraussetzungen der Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über die Dauer von drei Jahren hinaus. Er hat also zunächst „darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist“.

Recht gab der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht nur in einem Punkt: „Die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Antragsgegners neben dem gemeinsamen Kind noch zwei Kinder aus ihrer geschiedenen Ehe betreut, ist bei der Prüfung elternbezogener Gründe nicht mehr zu berücksichtigen“. Allenfalls könne dieser Umstand, dass die Mutter mehrere Kinder zu betreuen habe, „einen verlängerten Betreuungsunterhalt rechtfertigen“. Auch dies gelte allerdings nur für die Kinder vom selben Vater. Für einen etwaigen Betreuungsbedarf der Kinder aus der geschiedenen Ehe seiner Lebensgefährtin ist nicht der Antragsgegner, sondern der geschiedene Ehemann verantwortlich.

Rechtsanwalt Arnold
Fachanwalt für Familienrecht




Keine Unterhaltsverpflichtung in der Elternzeit?
BGH vom 11.02.2015 - XII ZB 181/14

Der Familiensenat des Bundesgerichtshofes hatte zu entscheiden, ob eine Mutter, deren erstes Kind beim Vater lebt, Unterhalt bezahlen muss, auch wenn sie nach Geburt eines zweiten Kindes in Elternzeit ist.

Dabei wurde entschieden, dass der Vater, der das erste Kind betreut, nur dann den Wegfall des Kindesunterhaltes hinnehmen müsse, wenn das Interesse der Mutter und ihrer neuen Familie sein Interesse an weiterer Unterhaltszahlung deutlich überwiegt.

Der BGH bejahte hier die Frage und entschied, dass der das Kind betreuende Vater zumindest für zwei Jahre auf Unterhalt verzichten müsse. Der Rollenwechsel der Frau nach Geburt des zweiten Kindes sei zu akzeptieren, da ihr neuer Partner mehr verdiene als sie, daher nicht selbst in Elternzeit gehen könne.

Da das Elterngeld nur für ein Jahr gezahlt würde, könne die Mutter beider Kinder die Elternzeit dennoch auf zwei Jahre ausdehnen und bekommt dann nur für diese Zeit den häftigen Betrag. Die Neuregelung des Elterngeldes habe ausdrücklich eine Wahlmöglichkeit eingeräumt entweder ein Jahr das volle Elterngeld oder zwei Jahre die Hälfte davon zu beziehen.

Somit müsse nach dem im Familienrecht geltenden Billigkeitsgesichtspunkt der betreuende Vater die zeitlich beschränkte Einbuße des Kindesunterhaltes hinnehmen.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt Familienrecht München

Wie lange besteht und wie hoch ist der Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter?

nach BGH vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 und BGH vom 10.06.2015 - XII ZB 251/14.

Nach § 1615 l BGB hat die unverheiratete Mutter eines Kindes gegenüber dem Vater einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie wegen der Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt nachgehen kann. Der Unterhaltsanspruch besteht mindestens für die Dauer von 3 Jahren nach der Geburt des Kindes.

Die Höhe des Unterhalts wird nach dem Einkommen der Mutter bestimmt. Zur Bemessung der Einkommenshöhe hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. War bisher maßgeblich das Einkommen der Mutter vor der Geburt, so wird jetzt darauf abgestellt, welches Einkommen die Mutter ohne die Geburt des Kindes erzielen könnte (BGH, Beschluss vom 10.06.15). Es werden also die Entwicklungsmöglich-keiten, die ohne die Geburt des Kindes bestanden hätten, berücksichtigt.

Ausdrücklich bestätigt hat der BGH in seiner neuen Entscheidung auch, dass auch Unterhaltsansprüche über den 3. Geburtstag des Kindes hinaus bestehen könne, wenn die Belange des Kindes dies erfordern, also z. B. keine ausreichende Betreuungsmöglichkeit besteht, die eine Vollzeittätigkeit ermöglicht.


Bezüglich der Höhe des Unterhaltes gibt es folgende Varianten:

a.) Die Mutter hatte vor der Schwangerschaft kein Einkommen. Sie hat einen Unterhaltsbedarf von 880,- Euro (Stand Düsseldorfer Tabelle 01.01.2016).
b.) Die Mutter war vor der Schwangerschaft erwerbstätig und verdiente netto 600,- Euro. Jetzt ist sie nicht erwerbstätig. Sie hat einen Bedarf in Höhe des Mindestbetrages von 880,- Euro.
c.) Die Mutter war vor der Schwangerschaft erwerbstätig und verdiente netto 1.200,- Euro. Jetzt ist sie nicht erwerbstätig. Sie hat einen Bedarf von 1.200,- Euro. Könnte sie inzwischen dort 1.300.- € verdienen und kann dies nachweisen, erhält sie € 1.300.
d.) Die Mutter war vor der Schwangerschaft erwerbstätig und verdiente netto 900,- Euro. Nach der Geburt ist sie weiterhin erwerbstätig, reduziert aber ihre Tätigkeit und ist nur noch halbtags für 600,- Euro tätig. Sie hat einen Bedarf von 900,- Euro. Darauf wird ihr eigenes Einkommen angerechnet. Da es sich um unzumutbare Tätigkeit handelt (die Mutter wäre wegen des Kindes eigentlich überhaupt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet), ist dieses Einkommen nur teilweise anzurechnen. Rechnet man die Hälfte, also 300,- Euro an, so bleibt noch ein ungedeckter Bedarf von 600,- Euro.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold, Fachanwalt für Familienrecht


Az.: XII ZB 214/13 Beschluss vom 26.03.2014

Ehebezogene Nachteile im Unterhaltsverfahren bei Wegfall des Arbeitsplatzes

Auch dann, wenn ein Arbeitsplatz nicht aufgrund der Ehe oder Erziehung von Kindern aufgegeben wurde, sondern aus betrieblichen Gründen der Arbeitsplatz weggefallen ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil ergeben, durch den ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Ehegattenunterhalt begründet werden kann. Im vorliegenden Fall war zunächst der Ehemann aus beruflichen Gründen umzogen, die Ehefrau folgte später nach. Als sie dadurch aus betrieblichen Gründen eine gut dotierte und qualifizierte Stelle verlor, konnte sie am neuen Wohnort keine ihren Qualifikationen entsprechende Arbeit finden. Da die Eheleute sich ein Kind wünschten, bewarb sie sich lediglich - erfolglos - in einem Umkreis von 50 Km vom neuen Wohnort entfernt. Die Beteiligten bekamen ein Kind und die Ehefrau war jahrelang Hausfrau und Mutter, wobei diese Rollenverteilung zwischen den Eheleuten so gewünscht war. Im Zuge von Trennung und Ehescheidung nahm die Ehefrau dann wieder eine Erwerbstätigkeit auf, jedoch nicht in ihrem bisherigen Beruf und wegen Kindesbetreuung vor Ort. Ihre Einkünfte blieben hinter denen, die sie mutmaßlich in ihrem früheren Beruf gehabt hätte, nachhaltig zurück. Sie bewarb sich auch später nicht mehr bundesweit. Die Ehefrau machte nachehelichen Unterhalt geltend und legte konkret dar, welchen Verlauf ihr Erwerbsleben genommen hätte, hätte sie sich nach Verlust ihres Arbeitsplatzes bundesweit beworben und einen ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz angenommen, statt zunächst mit Rücksicht auf den Kinderwunsch und später wegen der Kindesbetreuung nur rund um den Wohnort nach Arbeit zu suchen. Damit genügte sie nach Auffassung des BGH ihrer Darlegungslast und entkräftete die Behauptung des Ehemannes, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden. Dieser vertrat die Ansicht, die Ehefrau hätte ihren Obliegenheiten nicht genügt, als sie es nach der Trennung unterlassen hatte, sich bundesweit zu bewerben und sich auch später nicht mehr um eine andere Arbeitsstelle, als die, die sie vor Ort gefunden hatte, bemühte. Der BGH machte dagegen deutlich, dass dies Verhalten gerechtfertigt war und zwar zunächst wegen des Kinderwunsches und später wegen der Kindesbetreuung mit Rücksicht auf das Kind. Der BGH folgte der Ehefrau auch insoweit, als sie darstellte, dass sie, nachdem das Kind keiner Betreuung mehr bedurfte, aufgrund ihres Alters und ihrer Biographie keine Chance mehr gehabt hätte, noch einmal eine Arbeitsstelle, die ihrer früheren Qualifikation entsprach, zu finden.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht


Beschluss vom 15.05.2013, XII ZB 107/08

Der BGH zur Frage einer Überwachung des anderen Ehepartners im Scheidungsverfahren durch einen Detektiv.

In der Zusammenfassung heißt es dort wörtlich:

"Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten im Sin-
ne des § 91 Abs.1 Satz1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System [GPS] Geräts beruhen,
eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte."

Grundsätzlich hat der BGH noch einmal bekräftigt, dass Detektivkosten erstattungspflichtig sein k ö n n e n , wenn sie eine "rechtmäßige Maßnahme" zur Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens darstellen und sich die Kosten in "venünftigen Grenzen" halten. Gerade bei einer bestrittenen Behauptung, dass eine verfestige Lebensgemeinschaft besteht, ist zur Ergänzung der Aussage des angeblichen Lebenspartners oft ein neutraler Zeuge hilfreich und notwendig. Nicht erstattungsfähig können aber Maßnahmen sein, die gegen das Grundrecht informationeller Selbstbestimmung vestoßen. Dies ist bei der Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils der Fall. Allerdings sei - so de BGH - im Einzelfall immer auch zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt eines vesuchten Prozessbetruges des anderen eine "rechtfertigende Notstandslage" gegeben habe. Dies sei im konkreten Fall nicht so gewesen.

Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12

Neue Entscheidung des Senats für Familienrecht zur Leistungsfähigkeit bei Zahlung von Elternunterhalt veröffentlicht.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder Vermögen Elternunterhalt schuldet.

Die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners lebt in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Heimkosten nicht vollständig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen kann, gewährt der Antragsteller ihr Leistungen der Sozialhilfe. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller Erstattung der in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geleisteten Beträge. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen leistungsfähig ist.

Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 27.497,92 €, woraus das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.121 € errechnet hat. Er ist Eigentümer einer aus drei Zimmern bestehenden Eigentumswohnung, deren Wohnvorteil das Oberlandesgericht mit 339,02 € ermittelt hat. Außerdem ist der Antragsgegner hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Italien, dessen anteiliger Wert vom Antragsteller mit 60.000 € angegeben ist, und verfügt über zwei Lebensversicherungen mit Werten von 27.128,13 € und 5.559,03 € sowie über ein Sparguthaben von 6.412,39 €. Eine weitere Lebensversicherung hatte der Antragsgegner gekündigt und deren Wert zur Rückführung von Verbindlichkeiten verwendet, die auf dem Haus in Italien lasteten.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 5.497,78 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die auf weiteren Unterhalt gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und - auf die Beschwerde des Antragsgegners - den Antrag vollständig abgewiesen.

Auf die vom Oberlandesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der Einkünfte und Nutzungsvorteile des Antragsgegners von insgesamt rund 1.460 € seine Leistungsfähigkeit verneint, weil der für den Elternunterhalt geltende, ihm zu belassende Selbstbehalt von 1.500 € nicht überschritten sei. Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei, weil schon das Nettoeinkommen nicht fehlerfrei ermittelt wurde. Außerdem betrug der Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts für die hier relevante Zeit lediglich 1.400 € und wurde erst später zum 1. Januar 2011 auf 1.500 € und zum 1. Januar 2013 auf 1.600 € erhöht. Allerdings hat das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner mit monatlich 67,20 € angegebenen Fahrtkosten für Besuche bei seiner Mutter unberücksichtigt gelassen, obwohl der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass diese Kosten abzusetzen sind, weil die Besuche einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen. Ob auf dieser Grundlage eine Unterhaltspflicht aus dem Einkommen unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des Antragsgegners besteht, wird das Oberlandesgericht erneut prüfen müssen.

Von besonderer Bedeutung sind allerdings die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH FamRZ 2006, 1511). Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht. Weil das Oberlandesgericht allerdings auch das Altersvorsorgevermögen nicht fehlerfrei berechnet hat, wird es dieses und die Bemessung eines zusätzlich zu belassenden Notgroschens erneut zu prüfen haben.
Anmerkung: Inzwischen ist de Selbstbehalt beim Elternunterhalt noch einmal heraufgesetzt worden, auf nun € 1.800.

RA Jürgen Arnold, Fachanwalt für Familienrecht

Beschluss vom 19.06.2013, XII ZB 309/11

Begrenzung von Unterhalt nach Scheidung bei Krankheit

Der BGH wiederholt in dieser Entscheidung seine Ansicht, dass in der Regel Krankheiten, auch psychische Erkrankungen keinen ehelichen Nachteil darstellen, da sie zu den persönlichen Umständen der Beteiligten und ihrer schicksalhaften Entwicklung gehören. Unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität ist eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltes allerdings nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruches möglich.

Die lange Ehedauer (hier 20 Jahre) allein ist als Argument gegen eine Befristung nicht ausreichend.

Hat die Unterhaltsbedürftige dem Ehepartner in der Ehe Karrierechancen (ehebezogene Vorteile) eröffnet (Ermöglichung der Übersiedelung in den Westen von 1989), so verstärkt dies die Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität.

Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12

Lottogewinn fällt im Scheidungsverfahren in den Zugewinnausgleich

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Rechtsfrage entschieden, ob ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist. Das Erbebnis ist, dass auch diese selten vorkommende Freude nicht ungeteilt bleibt.

Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 €. Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zur Unterhaltsleistung an die Antragstellerin bis März 2014 verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn. Das Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von knapp 8.000 € verurteilt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt.

Für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich war im vorliegenden Fall zum einen von Bedeutung, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Zum anderen musste der Bundesgerichtshof klären, ob der Antragsgegner die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.

Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn

Diese Entscheidung ist menschlich kaum nachvollziehbar und man kann sie nur so erklären, dass es dem BGH allein um eine Entlastung der Sozialkasse ging.

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.

Die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, verlangt von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben, die Beschwerde zurückgewiesen und damit die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt. Der – zur Höhe unstreitige - Anspruch auf Elternunterhalt war trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB* verwirkt.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.



Rechtsanwalt Arnold
Fachanwalt für Familienrecht, Mediator

(Az. XII ZB 373/11 Beschluss vom 26.2.14)

Im Scheidungsverfahren können Gewalttäter zur Aufgabe der Wohnung verpflichtet werden

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass ein Gewalttäter zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit, der Gesundheit und der Freiheit verpflichtet sein können, eine eigene Wohnung aufzugeben, die von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzt wird.

Hintergrund war, dass es dem Täter gelungen war, die direkt unter dem Opfer gelegene Wohnung anzumieten, so dass die Auseinandersetzungen sich fortsetzten.

Ein Gewalttäter kann nur dann zur Aufgabe seiner Wohnung gezwungen werden, wenn die kollidierenden Grundrechte des Gewaltopfers und die des Täters einzelfallbezogen abgewogen wurden und sich erst daraus eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis darstellt, wobei zudem die Verhältnismäßigkeit gewährleistet sein muss. In Fällen also, in denen der Täter die Nähe des Opfers sucht, indem er sich nahe der Wohnung des Opfers einer Wohnung anmietet, um das Opfer besser kontrollieren zu können, gibt es im Einzelfall somit die Möglichkeit, den Täter zur Aufgabe der Wohnung zu zwingen. Dies aber nur nach reiflicher Abwägung aller Umstände des Einzelfalles.

Rechtsanwältin Katharina Matthes, Fachanwaältin für Familienrecht


Beschluss vom 12.03.2014, XII ZB 234/13

Verringerung der Kindesunterhaltsverpflichtung bei umfangreicher Ausübung des Umgangs

Der BGH ist in dieser entscheidung einer vereinzelt in der Rechtsprechung aufkeimenden Ansicht gefolgt, dass der Kindesunterhalt bei umfangreicher Betreuung zumindest etwas anzupassen ist. Bisher galt uneingeschränkt, dass der Kindesunterhalt – wenn ein Anspruch besteht – in seiner Höhe unantastbar ist. Nunmehr ist der deutlich erweiterte Umgang auch in der Unterhaltsfrage zu berücksichtigen. Dies ist nach BGH der Fall, wenn sich das Kind monatlich mehr als 10 Tage beim Unterhaltsverpflichteten aufhält. Allerdings sind die ersparten Kosten im Haushalt des betreuenden Elternteils bzw. Mehrkosten beim Unterhaltspflichtigen (Verpflegungsmehraufwand/Bereithaltung Kinderzimmer) nicht zu schätzen oder konkret zu ermitteln, vielmehr verbleibt es bei den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle. Der erweiterte Umgang findet nach Auffassung des BGH „sachgerecht“ Berücksichtigung durch eine veränderte Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle also Herabstufung in eine geringere Einkommensgruppe.

Anders sieht dies nur aus, soweit ein echtes Wechselmodell praktiziert wird, d.h. die Betreuung des Kindes wird von beiden Elternteilen nahezu in gleichem Umfang ausgeübt, z.B. im wöchentlichen Wechsel und auch die finanziellen Bedürfnisse des Kindes (Kleidung, Taschengeld, Schulutensilien, ..) geteilt werden.
Katharina Matthes
Fachanwältin für Familienrecht





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Familienrecht

Wer zahlt die Kinderbetreuung (Kindergarten/Hort)


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Nach längerer rechtlicher Unsicherheit über die Qualifizierung von Betreuungskosten als Mehrbedarf des Kindes oder als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26.11.2008 festgestellt, dass Kindergartenkosten zum Mehrbedarf eines Kindes zählen (FamRZ 2009, 962).

Die Frage, ob Betreuungskosten als Mehrbedarf des Kindes oder als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils zu qualifizieren sind, erlangt im Wesentlichen erst dann Bedeutung für den unterhaltspflichtigen Elternteil, wenn er keinen Unterhalt mehr an den betreuenden Elternteil zahlen muss. Ab diesem Zeitpunkt kommt der betreuende Elternteil für die Betreuungskosten des Kindes nämlich alleine auf, sofern sie keinen Mehrbedarf des Kindes darstellen.

In seiner zitierten Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass der Besuch eines Kindergartens erzieherischen Zwecken dient und nicht denjenigen des betreuenden Elternteils. Der Kindergarten biete Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und stelle zum eine Bildungseinrichtung im elementaren Bereich dar. Mit der Schaffung von Kindergärten werde Chancengleichheit in Bezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten von Kindern gewährleistet und zugleich sozialstaatlichen Belangen Rechnung getragen. Der Staat schaffe Anreize dafür, dass jedes Kind – unabhängig von der Berufstätigkeit seiner Eltern – im Alter zwischen drei und sechs Jahren einen Kindergarten besucht. Die Kosten, die hierfür anfallen, seien zudem nicht, auch nicht teilweise in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten, sondern stellen vielmehr Mehrbedarf des Kindes dar. Dieser ist von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Einkünfte nach Abzug des Selbstbehalts zu übernehmen.

Die Leitlinien der Oberlandesgerichte der in Süddeutschland (SüdL) sehen unter Ziffer 10.4 vor, dass Kosten für Kindergärten oder "Kosten für vergleichbare Einrichtungen" Mehrbedarf sind. Daraus wird im Handbuch für Familienrecht (Gerhardt u.a., 2013) geschlossen, dass auch Hortkosten Mehrbedarf sind. Wichtig dabei ist, dass pädagogische, schulische oder krankheitsbedingte Gründe (z.B. Lernbehinderung) dabei eine größere Rolle spielen, als die reine Unterbringung. In den Hamburger Leitlinien sind bereits Hortkosten ausdrücklich als Mehrbedarf eingestuft worden.

Kein Mehrbedarf, sondern "berufsbedingte Aufwendungen" des betreuenden Elternteils sind die Kosten für eine Tagesmutter (BGH vom 04.10.2017, XII ZB 55/17), diese sind - so der BGH - im Rahmen des Ehegattenunterhalts als Abzugsposten zu berücksichtigen.

Holen Sie sich fachkundige Beratung vor der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit.

Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht,
Mediator
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Kanzleiinternes, Sonstiges

Das Profil von Arnold & Kollegen Fachanwälte Familienrecht München (Interview)


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Aus einem Interview unseres Institutes mit dem Rechtsanwalt und Mediator Jürgen Arnold von der Kanzlei Arnold & Kollegen Fachanwälte Familienrecht von September 2015


Institut Mediation München (IMM)
Unser Anliegen ist, das persönliche Profil von Anwaltskanzleien darzustellen. Was ist das Besondere an Ihrer Kanzlei, das Sie von anderen, gerade auch von denen, die im Scheidungsrecht arbeiten, unterscheidet?

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Es geht ja nicht allein um das Scheidungsrecht oder um Scheidungsanwälte. Die Scheidung ist zwar meist der Anlass, Familienrecht ist aber viel umfassender. Wichtiger sind die Regelungen, die anlässlich dieses einschneidenden Vorgangs anstehen: Unterhalt, Vermögensausgleich, Rentenausgleich und vor allem der gemeinsame verantwortungsvolle Umgang mit Kindern. Die optimale Klärung für den Mandanten sollte mit möglichst wenig gegenseitigen Verletzungen erreicht werden. So sehe ich mein Profil und das Profil unserer Kanzlei im Kontext von Herz und Kompetenz! Ohne die persönliche Situation des Mandanten genau abzuklären, ist eine kompetente, empathische und hilfreiche Beratung und Vertretung nicht möglich.

IMM
Das klingt ziemlich psychologisch aus dem Munde eines Rechtsanwaltes für Familienrecht.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Bei meiner langjährigen Mediationstätigkeit im Familienrecht spielt das Psychologische eine wesentliche Rolle, wie will man sonst die unterschiedlichen Standpunkte, die nach manchmal langjähriger Ehe oder unterschiedliche Positionen, die etwa nach einem Erbfall aufeinanderprallen, verstehen. Ohne die unterschiedlichen Standpunkte und die dahinter stehend psychische Dynamik zu verstehen, werden Sie aber als Anwalt nie zu einer sachgerechten Lösung beitragen können. Das heißt für uns, dass auch im streitigen Verfahren, wenn eine Mediation nicht möglich ist, die Position des Gegenübers beachtet werden muss. Bei allem spielen die Gründe der Trennung eine große Rolle. Ist jemand gerade verlassen worden, so geschieht es häufig, dass er aus seiner Verletzung heraus über das Ziel hinausschießt und erst einmal Linderung im Sieg über den anderen sucht. Oder er ist bereit auf vieles, das ihm zusteht zu verzichten, in der Hoffnung, dass der Andere zu ihm zurückfindet. Hier muss ich als Anwalt die psychologische Situation erkennen, ihm die Verstrickung von emotionalen und sachlichen Faktoren klar machen, das ist für mich die Basis kompetenter juristische und menschlicher Beratung.


IMM
Sind Sie dann also mehr Psychologe oder Coach als Fachanwalt für Familienrecht?

Rechtsanwalt Jürgen Arnold

Das eine schließt das andere nicht aus. Hintergrund aller Beschäftigung mit der Verfassung und der persönlichen Situation unserer Mandanten ist, unser Fachwissen optimal in einer Auseinandersetzung für den Mandanten einzusetzen, sei es im friedlichen Ausgleich oder in streitiger Auseinandersetzung – auch solche lassen sich leider nicht immer vermeiden. Nicht umsonst müssen wir uns als Fachanwälte ständig durch viele Fortbildungsveranstaltungen auf dem neuesten Stand von Gesetzen und Rechtsprechung halten. Ständig ändert sich etwas, zum Beispiel gibt es im internationalen Familienrecht immer wieder neue EG-Verordnungen, die versuchen, der wachsenden Multikulturalität Europas gerecht zu werden. Wichtig ist auch, dass wir immer ein bestens ausgebildetes und geschultes Personal haben.

IMM
Zu etwas ganz anderem. Aus eigener Erfahrung habe ich oft erlebt, dass der Anwalt schwer erreichbar ist, man mit dem Versprechen eines Rückrufes getröstet wird und dieser dann nicht kommt. Bei Ihnen scheint das anders zu sein, wie ich selbst erfahren konnte.


Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Ja, das stimmt. Bei einem Anwaltswechsel zu uns hört man immer wieder zwei sich wiederholende Vorwürfe: „Mein bisheriger Anwalt war nie erreichbar“ oder „Mein Anwalt hat vor Gericht fast nie etwas gesagt“. Beides wird ein Mandant bei uns nicht erleben. Wenn wir einen Anruf nicht sofort entgegennehmen können, dann gilt die Devise, dass am gleichen Tag zurückgerufen wird. Oft erledige ich dies noch, wenn ich nach Hause fahre, da ich länger im Auto sitzen muss. Meine Arbeitszeit endet dann eben erst mit dem Einparken zu Hause. Wenn ein Mandant anruft, gehen wir davon aus, dass er ein dringendes Anliegen hat und da darf er nicht enttäuscht werden. Und wenn wir mit dem Mandanten vor Gericht stehen, muss er sicher sein können, dass er nicht nur juristisch gut vertreten ist, sondern auch geschützt wird vor aggressiven Gegenanwälten oder missgelaunten Richtern.

IMM
Was für eine Rolle spielt das Geschlecht und das Alter des Anwaltes? Ihre Kanzlei besteht ja aus einem älteren Anwalt und zwei jüngeren Anwältinnen.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Das Geschlecht spielt heutzutage im Familienrecht keine große Rolle mehr, nur selten gibt es noch Mandanten, die gezielt nach einer Anwältin oder einem Anwalt fragen. Im internen Vergleich stellen wir immer wieder fest, dass die Kolleginnen meist mehr männliche Mandanten haben und ich mehr weibliche Mandantinnen. Erfahrung ist ein entscheidender Faktor. Die eingesetzten Mittel verfeinern sich im Lauf der Jahre. Kampfgeist muss immer sein, ab und zu auch Härte und dabei immer Empathie für den eigenen Mandanten, Raffinesse und Witz sind dabei ziemlich hilfreich, verbissene Anwälte oder Anwältinnen nerven alle Beteiligten

IMM
Noch kurz eine Frage zu Ihrer Erfahrung als Mediator im Familienrecht. Wann ist eine Mediation das Richtige und wer ist dazu geeignet?

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Um mit der zweiten Frage zu beginnen: Nicht geeignet ist eine Mediation, wenn ein Beteiligter noch stark unter der Trennung leidet, z.B. wenn er aus seiner Sicht überraschend und ohne äußeren Grund verlassen wurde.

Klischeebeispiel (das aber immer wieder vorkommt), ist der Mann, der nach langjähriger Ehe sich einer jüngeren Frau zuwendet; inzwischen kommt dies auch umgekehrt vor. Der/die Verlassene, für die oft eine Welt zusammenbricht, brauchen einen Beistand, der allein für sie menschlich und juristisch da ist, sie aufbaut. Die eigene Position in einer Mediation vertreten, wird diese Frau wahrscheinlich noch nicht können.

Ungeeignet ist eine Mediation auch für Personen, die nicht zuhören können, erfahrungsgemäß (hier sind wir wieder in der Psychologie) vor allem Personen, die narzisstische Züge haben (starke Abwertungen des anderen bei eigener extremer Empfindlichkeit), sie sind meist zu einer wertfreien Kommunikation nicht fähig. In allen anderen Fällen empfehlen wir erst einmal, zu versuchen, in einer Mediation zu einem gegenseitigen Ausgleich zu kommen und die Ehe ohne Verletzungen abzuwickeln. Für die beteiligten Kinder ist dies eine Wohltat und preisgünstiger als eine streitige Auseinandersetzung ist dieser Weg auch noch. Konsensfähigkeit ist Voraussetzung für eine Mediation.

IMM
Danke für den Einblick in Ihre Praxis.









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Familienrecht

Grenzübertritt von Eltern mit minderjährigen Kindern


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Getrenntreisende Eltern sollten beim Grenzübertritt mit minderjährigen Kindern immer eine Bestätigung des anderen Elternteils mitführen

Da uns in unserer Praxis immer wieder Probleme beim Grenzübertritt (Flughafen) mit Kindern berichtet wurden, haben wir bei der Bundespolizei nach den Regeln gefragt. Nun liegt die Antwort der Bundespolizeidirektion vom 15.10.2015 vor:

"Nach Anhang VII, Pkt. 6, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15.März 2006 (Schengener Grenzkodex) hat die Grenzpolizei bei begleitenden Minderjährigen zunächst zu überprüfen, ob die Begleitperson sorgeberechtigt ist. In Fällen, in denen der Minderjährige nur von einem Erwachsenen begleitet wird und der Verdacht besteht, dass der/die Minderjährige rechtswidrig dem rechtmäßig Sorgeberechtigten entzogen wurde, hat die Grenzpolizei eingehende Nachforschungen anzustellen, damit etwaige Unstimmigkeiten und Widersprüche bei den gemachten Angaben festgestellt werden können.

Es ist weder im Schengener Grenzkodex noch in den internen Vorschriften der Bundespolizei verbindlich festgelegt, welche konkreten Unterlagen Eltern bei der Ausreise mitführen müssen, um das Einverständnis des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils nachzuweisen. Die Bundespolizeidirektion München empfielt, eine schriftliche Einverständniserklärung mit telefonischer Erreichbarkeit der anderen Elternteils mitzuführen. Kann Ihre Mandantin solche Dokumente bei Ausreise nicht vorlegen, so stellt dies keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit dar; allerdings kann in solchen Fällen eine Mitnahme zur Wache zur Klärung der Hintergründe der Ausreise erforderlich sein (§ 23 Abs. 3 Satz 4 Bundespolizeigesetz). Insofern liegt es im Interesse Ihrer Mandantin, entsprechende Schriftstücke mitzuführen.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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Familienrecht, Erbrecht

neu: die Europäische Erbrechtsverordnung


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Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (VerordnungEU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). In dieser Verordnung wird geregelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Sie gilt nicht in England, Irland und Dänemark.

Bisher unterlag die „Rechtsfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehört, für Deutsche galt daher stets deutsches Recht (Art. 25 EBBGB). Dies ändert sich durch die neue EU-Erbrechtsverordnung.

Alle Rechtsfolgen anlässlich eines Todes unterliegen nun dem Recht des Staates, in dem er Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Dies gilt also nicht für Deutsche, die in ihrem Ferienhaus in Italien versterben, sehr wohl aber für einen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat. Hier gilt dann italienisches Erbrecht.

Beachten Sie daher, dass ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge ganz erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen können. Zum Beispiel ist in Rumänien ein gemeinschaftlich errichtete Testament nichtig (vgl. Art. 1036 Codul Civil).

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, dennoch will, dass im Falle seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt…….

Wer eine Abweichung von dieser Regelung möchte muss eine so genannte Rechtswahl treffen. Er kann in seinem Testament anordnen, dass trotz des Wohnsitzes im Ausland das deutsche Erbrecht Anwendung findet.

Bezüglich des gewöhnlichen Aufenthaltes wird man davon ausgehen, dass ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer ausreichend ist, kurzfristige Unterbrechungen (Urlaube in Deutschland) bleiben dabei unberücksichtigt.

Bezüglich weitergehender Regelungen empfiehlt sich eine Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrecht oder bei einem Rechtsanwalt, der als Tätigkeitsschwerpunkt das Erbrecht bearbeitet.

gez. RA JürgenArnold, Fachanwalt Familienrecht,
TS Erbrecht


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Familienrecht

Wechselmodell bleibt im Familienrecht die Ausnahme


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Am 24.06.2015 hat das Bundesverfassungsgericht eine wichtige Entscheidung zum Wechselmodell getroffen (1BvR 486/14).

Lange Zeit war es Konsens bei Familienpsychologen und Gerichten, dass ein Wechselmodell (=Kind ist im Wechsel im Haushalt beider Eltern), ein spannungsfreies Verhältnis der Eltern erfordert. Sie müssen auch nach der Trennung gut und ohne Konflikte miteinander kommunizieren können.

In der letzten Zeit jedoch häufen sich Entscheidungen und Erfahrungen mit den Gerichten, bei denen diese das Wechselmodell auch in Hochkonfliktfällen anordnen. Diese formale Gerechtigkeit für die Eltern, in gleicher Weise das Kind "für sich" zu haben, ist für das Kind oft ein fauler Kompromiss, der den inneren Loyalitätskonflikt noch verstärkt. Oft horchen solche Eltern das Kind über den anderen Elternteil aus oder reden sogar schlecht und abwertend über den anderen. Eine Katastrophe für das Kindeswohl.

Das Bundesverfassungsgericht hatte nun in einem solchen Fall zu entscheiden, in dem der Vater die Mutter als "geisteskrank und gefährlich für das Kind" bezeichnete und diese umgekehrt dem Vater "obsessive Klagewut und Kindeswohlgefährdung" vorwarf. Das Familiengericht und das zuständige Oberlandesgericht hatten den Umgantg am "Leitbild des Residenzmodells" orientiert. Das Kind brauche in diesem Fall einen gewöhnlichen Aufthalt mit entsprechenden Entscheidungskompetenzen der Mutter.

Die Verfassungsbeschwerde des Vaters warf diesen Entscheidungen Verstöße gegen das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs.2 GG) und gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG) vor. Dem folgte das BVerfG nicht und verwarf die Beschwerde.

Aus der Verfassung folge nicht, dass der Gesetzgeber den Gerichten eine paritätische Betreuung als Regel vorgeben müsse. Bei der Abwägung der unterschiedlichen Rechte der Beteiligte haben sich, so das BVerfG, die Tatsachengerichte (Familienericht und OLG) zu Recht an der "dem Kindeswohl förderlichen Betreuungsalternative" orientiert.

Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator
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Familienrecht, Umgangsrecht

BVerfG: Wille des Kindes im Familienrecht immer zu beachten!


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In einer am 20.05.2015 veröffentlichten Entscheidung vom 25.04.2015 setzt sich das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 3326/14) nochmal eingehend mit dem Ausnahmetatbestand auseinander, bei dem ein gänzlicher Ausschluss des Umgangsrechtes für eine bestimmte Zeit gerechtfertigt erscheint.

Da aufgrund der Presseveröffentlichungen befürchtet werden muss, dass diese Entscheidung vorschnell als Argument von Eltern, die aus persönlichen Gründen den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht mehr wünschen, missbraucht wird, soll die Entscheidung genauer betrachtet werden.

Grundsätzlich haben die Familienrechtssenate der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes sowie das Bundesverfassungsgericht immer wieder darauf hingewiesen, dass das Umgangsrecht eines Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG steht. Daraus folgt, dass eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechtes nur dann in Betracht kommt, wenn nach den „Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren“. Immer wieder wird in dieser Rechtsprechung betont, dass „das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht“. Daher dürfe ein „gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang“ durch dass das Kind die Erfahrung der Missachtung seiner eigenen Persönlichkeit macht, „unter Umständen mehr Schaden verursacht, als nutzt“. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Wunsch des Kindes auf einer „bewussten oder unbewussten Beeinflussung“ des anderen Elternteils beruht, allerdings nur dann, wenn er „Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist“. Der Wille des Kindes ist dann nicht zu beachten, „wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen“.

Den Tatsachengerichten (Amtsgericht Familiengericht, Oberlandesgericht) gibt in diesem Zusammenhang das Bundesverfassungsgericht auf, immer dann, wenn ein Kind keinen Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil will, „die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen“.

Im entschiedenen Fall hatten die Gerichte einen befristeten Umgangsausschluss entschieden und ausgeführt, dass dieser nachvollziehbar sei, dem Willen des Kindes entspricht und der „Unfähigkeit der Mutter, dem Kind ein positiveres Vaterbild zu vermitteln“. Das Kind hatte im Alter von elf Jahren sowohl bei Anhörungen vor dem Amtsgericht, als auch vor dem Oberlandesgericht, ebenso vor der Verfahrensbeiständin und der Sachverständigen, vehement „jegliche Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer abgelehnt“ (Beschwerdeführer ist hier der Vater gewesen).

Die Überlegung der Gerichte, dass die Anordnung von Zwangsmitteln gegenüber der Mutter keine geeigneten Mittel sind, Umgänge zwischen Vater und Kind anzubahnen, hält das Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich.

Fazit der Entscheidung ist, dass immer dann, wenn ein Kind über zehn Jahre alt ist, sein Wille beachtet werden muss, dass es aber Aufgabe der Gerichte ist, gegebenenfalls auch durch Sachverständige, erforschen zu lassen, ob das Kind nicht manipuliert wurde und an die Stelle seines eigenen Willens dem Wunsch der Person setzt, bei dem es den tatsächlichen Aufenthalt hat. Nach wie vor wird daher ein gänzlicher und zeitweise beschränkter Umgangsausschluss die absolute Ausnahme darstellen. Normalerweise muss, auch bei streitigen Eltern, Umgang gewährt werden, um eine gesunde Entwicklung des Kindes zu gewährleisten.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold,
Fachanwalt für Familienrecht

In andere Richtung geht eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgericht:

Aufenthaltswechsel nach Scheidung Kontinuität vor Kindeswille
(Bundesverfassungsgericht am 22. September 2014, 1 BvR 2102/14).

Bei einer Scheidung und darauf folgender Entscheidung über das Sorgerecht wird immer auf das Kindeswohl abgestellt. Dabei ist auch der Kindeswille zu berücksichtigen. Bei einem erst sechsjährigen Kind kann der Wunsch, bei einem Elternteil zu leben, dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Kontinuität wichtiger ist.

Der Vater wollte einen Auftenhaltswechsel des Kindes in seinen Haushalt. Der Sohn wurde 2008 geboren, die Eltern trennten sich 2011. Sie üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Das Kind lebte nach der Trennung zunächst überwiegend beim Vater, mittlerweile jedoch bei der Mutter. In der Nähe der mütterlichen Wohnung besucht der Junge eine Bewegungskindertagesstätte, da er unter einer Entwicklungsverzögerung leidet. Der Sohn erklärte bei Anhörung durch das Gericht, er wolle beim Vater leben. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht beließen das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter.Rechtsmittel des Vaters waren erfolglos.

Auch beim Bundesverfassungsgericht scheiterte er jetzt. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Gerichtsentscheidungen wurde nicht angenommen. Das Oberlandesgericht habe zahlreiche Stellungnahmen des Jugendamtes, des Verfahrensbeistandes und die Erziehungsberichte der Kindertagesstätte in seine Entscheidung einbezogen. Das Gericht habe sich mit den Positionen ausführlich und sorgfältig auseinandergesetzt. Es sei daher für das BVerfG nachvollziehbar, dass es den Kontinuitätserwägungen Vorrang vor dem Kindeswillen eingeräumt habe. Bei Äußerungen eines sechsjährigen Kindes dazu, wo es leben wolle, befinde dieses sich offensichtlich in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt. Letztlich könne der Kindeswille daher nicht überprüft werden.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold,
Fachanwalt für Familienrecht

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Familienrecht, Steuerrecht

BFH: Vorsicht bei vorzeitigem Immobilienverkauf (Spekulationsfrist)


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Der Spekulationssteuer zu entgehen, dennoch aber eine Immobilie zu verkaufen ist angesichts der hohen Nachfrage an Immobilien derzeit sehr interessant. Als beliebtes Modell wurde der aufschiebend bedingte Verkauf angeboten. Dem hat der Bundesfinanzhof jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Mit Urteil vom 10.2.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass
der aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb
der gesetzlichen Veräußerungsfrist von 10 Jahren als sog. privates Veräußerungsgeschäft
der Besteuerung unterliegt, auch wenn der Zeitpunkt des
Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt. Private
Veräußerungsgeschäfte sind u. a. Verkäufe von Grundstücken, bei denen der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 ein
bebautes Grundstück erworben und mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom
30.1.2008 veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen,
dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt,
was sie am 10.12.2008 tat. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten
Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst
nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.
Der BFH entschied dazu, dass ein (zu versteuerndes) privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.
Für den Zeitpunkt der Veräußerung ist die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung
des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums
auf den anderen verpfl ichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts
entscheidend. Ab dem Vertragsschluss – im Urteilsfall am 30.1.2008 – bestand für keinen
der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen
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Familienrecht

Bezeichnung „Fachanwalt Familienrecht“ – Achung bei "Spezialisten"


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Leider hat der BGH entschieden, das Führen der Bezeichnung „Spezialist für …“ auch im Familienrecht zulässig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fähigkeiten des sich als „Spezialist“ bezeichnenden Rechtsanwaltes vergleichbar denen eines Fachanwalts sind.

Im vom BGH entschiedenen Fall bezeichnete sich der Rechtsanwalt als „Spezialist für Familienrecht“. Die zuständige Rechtsanwaltskammer vertritt die Ansicht, die Verwendung dieser Bezeichnung sei aus Sicht der Rechtsuchenden irreführend. Die von ihr auf Unterlassung gerichtete Klage, hat der BGH allerdings zu Gunsten des beklagten Anwalts entschieden. Auch bei einer möglichen Verwechslung zwischen den Begriffen „Fachanwalt“ und „Spezialist“ seien die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt. Voraussetzung sei nur, dass der sich selbst als „Spezialist“ bezeichnende Rechtsanwalt über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(BGH, Urt. v. 24.07.2014 – I ZR 53/13)

Sie sollten bedenken, dass ein Fachanwalt für Familienrecht und/oder für andere Gebiete eine aufwändige Prüfung absolviert hat und Erfahrungen in über hundert Fällen dokumentieren musste, bevor er den Titel führen darf. Danach hat er Jahr für Jahr der Anwaltskammer eine Vielzahl von Forbildungsstunden (15/Jahr) nachzuweisen, um den Titel weiter führen zu dürfen.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold, Fachanwalt für Familienrecht
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Familienrecht

EGMR: Deutschland setzt Umgangsrecht unzureichend um


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Urteil des EGMR vom 15.01.2015 - Az 62198/11

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit seiner Entscheidung vom 15.01.2015 die Durchsetzung des Umgangsrechts bei einer Umgangsverweigerung gestärkt.

In dem Fall führte ein Vater eines im Jahr 2003 geborenen nichtehelichen Kindes seit dem Jahr 2005 mehrere Gerichtsverfahren, um Umgang mit seinem Sohn zu bekommen. Die Mutter verweigerte den Umgang des Sohnes mit dem Vater vollständig, entsprechend lehnte auch der Sohn selbst den Umgang ab. Auch nach einer Zwischenentscheidung über den Umgang fand dieser nicht statt. Das deutsche Gericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 300 € für einen sechsmaligem Verstoß gegen die Umgangsregelung fest.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes in der geringen Höhe nicht geeignet ist, das Recht des Vaters auf Umgang wirksam durchzusetzen, somit läge ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vor.

Darüber hinaus stellte der EGMR noch fest, dass die Länge des Verfahrens, im vorliegenden Fall von zwei Jahren und neun Monaten, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt.
Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte schließlich auch fest, dass das deutsche Prozessrecht keinen Rechtsbehelf vorsieht, um überlange Verfahren zu beschleunigen und dadurch eine Verletzung von Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK vorliegt.

Rechtsanwältin Isabel Nachreiner, LL.M.
Fachanwältin für Familienrecht

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Familienrecht

ABENDZEITUNG 27.12.2013


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Hier der Text eines Interviews mit der Abendzeitung München

München Mediation: Das sagt ein Fachanwalt im AZ-Interview
Torsten Huber, 27.12.2013 11:31 Uhr
Stichwort: Mediation

AZ-Interview mit Jürgen Arnold. Er war lange Jahre Strafverteidger und ist seit 20 Jahren Fachanwalt für Familienrecht.

AZ: Was ist eine Mediation?

JÜRGEN ARNOLD: „Mediation ist ein Verfahren zur Beendigung eines Konfliktes. Außerhalb des Familiengerichtes versuchen die beiden Beteiligten nach einer Trennung und noch vor der Scheidung, zu einer gemeinsamen umfassenden Regelung zu kommen, ohne vor Gericht zu streiten.

Wie läuft eine Sitzung ab? In der Regel setzt man sich mehrmals eineinhalb bis zwei Stunden zusammen, betrachtet die Konfliktsituation, die zur Trennung geführt hat. Alle wesentlichen Unterlagen, Vermögen und Einkommen müssen auf den Tisch. Die für die Zukunft zu regelnden Fragen wie Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensaufteilung werden je nach Dringlichkeit dann Punkt für Punkt abgearbeitet.

Wer darf so etwas tun?

Die Mediation setzt eine längere Ausbildung voraus. Über Fortbildungen und Supervisionen wird dann ständig die Ausbildung vertieft.

Was kostet das?

Die Preise variieren je nach Einkommen und liegen in München zwischen 180 bis 300 Euro pro Stunde. Wie diese Kosten verteilt werden, ist vorab zu klären. Meistens kommt es nach vier bis fünf Sitzungen zu einem Einigungsvertrag. Falls die Mediation nicht scheitert, ist sie weit kostengünstiger als ein gerichtlicher Streit mit zwei Anwälten.

Wird so etwas oft genutzt?

Leider wird von der Möglichkeit einer Mediation oder Schlichtung noch viel zu selten Gebrauch gemacht. Mediation setzt immer Konsensbereitschaft von beiden voraus. Sind die Emotionen nach einer Trennung so groß, dass man sich bekämpft, bringt eine Mediation nichts.

Wird die Einigung fixiert?

Es ist richtig, dass eine Einigung schriftlich zu fixieren und notariell zu beurkunden ist, da sie sonst nicht die notwendige Verbindlichkeit hat.

Was passiert nach der Mediation?

Nach erfolgreicher Mediation können sich die Beteiligten frei entscheiden, ob sie getrennt leben oder sich scheiden lassen – beide Situationen sind in der Vereinbarung abschließend geregelt.

Wie viel Geld spart man bei der Mediation?

Das hängt vom Einkommen ab. Die Gerichte bestimmen den „Verfahrenswert" nach dem Vermögen und dem Unterhaltsbetrag, um den gestritten wird. Bei mittleren bis größeren Einkommen können daher pro Person 10000 bis 15000 Euro für einen Streit investiert werden. Dem gegenüber kostet eine Mediation selten über 3000 Euro pro Person. Hinzu kommen die Notarkosten.

Wo kann man sich über so ein Verfahren informieren?

Entweder bei kostenlosen Informationsveranstaltungen, wie sie derzeit bei unserem Institut Mediation München (www.institut-mediation-muenchen.de) veranstaltet werden, oder man sucht sich über das Internet, die Anwaltskammer oder die Bundesvereinigung der Mediatoren (BAFM) einen geeigneten Mediator. In der Regel wird zuvor in einem kurzen kostenlosen Vorgespräch geprüft, inwieweit der Fall für eine Mediation überhaupt geeignet ist.

Ist eine Versöhnung nach Mediation möglich?

Dies wäre ein wunderbares Ergebnis. Was wir erzielen können ist, die gemeinsame Zeit nachträglich zu schätzen und, gerade wenn Kinder da sind, sich in Freundschaft zu begegnen. Für einen Anwalt ist es immer schrecklich sehen zu müssen, wenn sich die Beteiligten bei einer Scheidung schon gar nicht mehr grüßen können.
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Familienrecht

Die Mütterrente im Versorgungsausgleich


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Die Mütterrente soll zu einer Verbesserung der Altersversorgung für die Person führen, die früher Kinder erzogen hat – in erster Linie für Frauen. Diese zusätzlichen Anwartschaften sind bei einer Scheidung dann wieder auszugleichen. Wessen Frau die Mütterrente erhält, d.h. Kinder hat, die vor dem 1.1.1992 geboren sind, hat, sollte hellhörig werden, wenn er bereits geschieden ist oder sich gerade in Scheidung befindet. Wenn die Mütterrente nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen wird oder bei einem bereits vor dem 30.6.14 abgeschlossenen Versorgungsausgleichsverfahren bisher nicht berücksichtigt werden konnte, drohen ihm Nachteile. Dieser Beitrag ist daher in erster Linie trotz des Titels, ein Beitrag für Männer. Männer, die das Ausnahmeprivileg genossen haben, Kinder zu erziehen, werden die Einstellung der Frauen teilen, dass es ungerecht ist, ein Teil dieses Rentenzuwachses wieder bei Scheidung abgeben zu müssen. Der im Familienrecht geltende Halbteilungsgrundsatz gilt aber auch für die Teilung dieser Rentenanwartschaften aus der Mütterrente während einer Ehe.

Was bedeutet die Mütterrente?

Mütterrente wird automatisch ab 30.6.14 von der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Antrag dem Elternteil gewährt, der ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind während des letzten Monates seiner Kindererziehungszeiten betreut hat. Per Gesetz wurde die in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzurechnende Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.2092 geborenes Kind von 12 auf 24 Monate erhöht (d.h. um 1 Entgeltpunkt). Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass für das Kind bereits für zwölf Monate Kindererziehungszeiten zugerechnet wurden. Die Mütterrente führt also automatisch zu einer Rentenerhöhung bzw. Erhöhung der Rentenanwartschaft beim Begünstigten.

Wann wäre die Mütterrente im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen?


Im Rahmen des Versorgungsausgleiches sollen Anrechte ausgeglichen werden, die in die Ehezeit fallen. Haben Ehepartner also spätestens 1993 geheiratet, könnte die Mütterrente in die Ehezeit fallen. Die Ehezeit ist definiert beginnend mit dem ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen und endet am letzten des Monats, der der Zustellung des Ehescheidungsantrages vorausgeht.

Das bedeutet, dass Verfahren über den Versorgungsausgleich, die nach dem 30.06.2014 rechtshängig gemacht werden, automatisch auch die über die Mütterrente in die Ehezeit fallenden Anrechte berücksichtigen und sie (zu Gunsten des Ehepartners) ausgleichen.


Ist ein Verfahren über den Versorgungsausgleich schon erstinstanzlich beendet, ist aber noch ein Rechtsmittel möglich, dann könnte vom Ehemann Beschwerde eingelegt werden mit dem Ziel, die Mütterrente noch mit in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Wird keine Beschwerde eingelegt, so dass die Versorgungsausgleichsentscheidung rechtskräftig wird, müsste theoretisch zwar eine Abänderung möglich sein, es besteht aber das Risiko, dass ein späterer Abänderungsantrag zurückgewiesen wird mit dem Hinweis, es habe die Möglichkeit bestanden, Rechtsmittel einzulegen. Dieses sei versäumt worden. Daher bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Hierauf sollte man sich nicht einlassen, sondern den sicheren Weg gehen.

Was ist, wenn über den Versorgungsausgleich schon rechtskräftig entschieden wurde

Ist ein Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig abgeschlossen und wirkt nur die Mütterrente auf die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zurück, ist vom Ex-Ehegatten zu prüfen, ob eine Abänderung möglich ist.


Kanzlei für Familienrecht München-Schwabing
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Familienrecht

Änderungen bei der Verfahrenskostenhilfe ab 01.01.2014


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Im Rahmen staatlicher Einsparungsmaßnahmen hat der Bundestag eine Initiative der Länder eine Änderung der Verfahrenskostenhilferegelungen verabschiedet. Ziel ist, bei der Verfahrenskostenhilfe mindestens € 60 Millionen einzusparen.

Verfahrenskostenhilfe wird nicht automatisch gewährt, wenn die notwendigen „Armutsvoraussetzungen“ vorliegen, es wird zuvor vom Gericht geprüft, inwieweit das Anliegen, das in dem Verfahren vertreten wird, „mutwillig“ ist. Der Maßstab wird jetzt verschärft, d.h. die Gerichte haben verstärkt die Möglichkeit dem Rechtssuchenden zu erklären, dass ihr Anliegen mutwillig ist und sie dafür keine Verfahrenskostenhilfe bekommen.

Verschärft wird auch die nachträgliche staatliche Überwachung, wenn Verfahrenskostenhilfe vom Gericht gewährt worden ist. Jeder, der Verfahrenskostenhilfe bekommen hat, ist nun verpflichtet, auch eine geringe finanzielle Verbesserung (ab € 100,00) dem Gericht zu melden. Dies gilt z.B. im Falle einer Lohnerhöhung oder im Falle, dass eine anerkannte Darlehenstilgung weggefallen ist oder sich reduziert hat. Wird dem Rechtssuchenden „Absicht oder grob Nachlässigkeit“ bei Verletzung dieser Meldepflichten vorgeworfen, so kann rückwirkend die Verfahrenskostenhilfe zum Wegfall kommen, d.h. die gewährten Leistungen sind zurück zu erstatten.

Erwähnt werden muss allerdings auch, dass es bei den abzugsfähigen Positionen Verbesserungen gibt. Staatliche Leistungen die z.B. Schwangere, Alleinerziehende, Kranke/Behinderte erhalten, werden zwar zunächst als Einkommen behandelt, dann aber pauschal wieder abgezogen, so dass letztlich diese Mehrleistungen nicht die Chancen verschlechtern, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.

Die Änderung enthält viele Einzelheiten, über die Sie sich bei Bedarf informieren sollten.

Rechtsanwalt Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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Sonstiges

BGH: Hohe Gebühren der Banken für nacherstellte Kontoauszüge unzulässig


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Bundesgerichtshof entscheidet über eine Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

Nr. 206/2013 vom 17.12.2013

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern bestätigt. Gerade im Familienrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da bei den Unterlagen für Zugewinn, Unterhalt und Verfahrenskostenhilfe konkrete Unterlagen notwendig sind, die man manchmal nicht mehr hat.

Es ging um folgende Klausel einer Bank:

"Nacherstellung von KontoauszügenPro Auszug15,00 EUR".

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Bank zurückgewiesen.

Die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhaltskontrolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie wird den Vorgaben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB** nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.

Die beklagte Bank hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80% der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 € an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.

Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist. Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.

Der XI. Zivilsenat hat überdies entschieden, dass die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden kann. Das widerspräche dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

Urteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13

Rechtsanwältin Nicole von Ahsen
Fachanwältin für Familienrecht
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Familienrecht

Gewaltschutzgesetz: 720 Tage Ordnungshaft


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OLG Hamm, 1 WF 47/12

Das Gewaltschutzgesetz schützt nicht nur vor Tätlichkeiten und Bedrohung, sondern auch vor dem sog. Stalking. Mit einer gerichtlichen Verfügung kann ein völliges Kontaktverbot durchgesetzt werden, so dass die Person, von der die Drohung ausgeht, sich dem Haus und dem Arbeitsplatz nicht nähern darf und auch sonstige Kontakte über Telefon, SMS und e-Mail zu unterlassen hat.

Das OLG Hamm hat nun am 28.02.13 in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung bei "wiederholten, über mehrere Monate andauernden Verstößen" gegen ein Kontaktverbot "720 Tage Ordnungshaft" für gerechtfertigt angesehen.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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Familienrecht

Neues Umgangs- und Auskunftsrecht des biologischen, nicht rechtlichen Vaters in Kraft getreten


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Am 13. Juli 2013 ist das „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“ in Kraft getreten, nachdem es einen Tag zuvor im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Nach bisheriger Rechtslage hatte der biologische Vater eines „Kuckuckskindes“ keine Möglichkeit, seine Vaterschaft gegen den Willen der Mutter feststellen zu lassen. Dies hatte der EGMR bemängelt. Durch das neue Gesetz erhält der biologische Vater nun das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit dem Kind und Auskunft zu erhalten. Voraussetzung für den Umgang sind u. a.: 1. Er hat ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt. 2. Der Umgang mit dem leiblichen Vater dient dem Kindeswohl. 3. Der Anspruchsteller muss wirklich der biologische Vater sein; seine leibliche Vaterschaft ist im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen. Der DAV hält den Lösungsweg des Gesetzgebers über das Umgangsrecht für systemwidrig. Er hat in seiner Stellungnahme Nr. 15/2013 durch seinen Familienrechtsausschuss gefordert, dem biologischen Vater unabhängig von dem Willen der Kindesmutter und der sozialen und familiären Situation des Kindes das Recht einzuräumen, seine Vaterschaft mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten feststellen zu lassen. Mit der Vaterschaftsfeststellung erhält der biologische Vater alle Rechte, also auch das darin enthaltene Umgangs- und Auskunftsrecht, aber eben auch alle Pflichten der Vaterschaft. Nach Ansicht des DAV darf es keine „Vaterschaft light“ geben.

Rechtsanwältin von Ahsen
Fachanwältin für Familienrecht
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Familienrecht

Betreuungsunterhalt auch bei älteren Kindern


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BGH (neu): keine zu hohen Anforderungen

Auf seiner Internetseite veröffentlichte jetzt der Bundesgerichtshof ein Urteil des Familiensenates vom 18.4.2012. In diesem setzt sich der BGH noch einmal ausführlich mit der Frage auseinander, wie lange Unterhalt wegen Betreuung von Kindern bezahlt werden muss (XII 65/10).

Erneut betont der BGH in seiner Entscheidung, dass immer nur der Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist, pauschale Altersgrenzen werden nach wie vor abgelehnt.

Im entschiedenen Fall waren die Kinder schon deutlich über drei Jahre alt, das jüngste Kind war zum Zeitpunkt der Entscheidung 12 Jahre alt, das mittlere 16 Jahre, das älteste war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes bereits 18 Jahre alt.

Trotz dieses Alters der Kinder wurde der betreuenden Mutter noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt gebilligt und dabei darauf hingewiesen, dass die Kinder, die allesamt bis nachmittags in der Schule untergebracht waren, im ländlichen Bereich keine zusätzlichen Betreuungsmöglichkeiten finden können. Die betreuende Mutter habe entsprechend ihrer Darlegungs-und Beweislast hinreichende Gründe vorgetragen, dass die Kinder der zusätzlichen Betreuung bedürfen. Wichtig ist der Hinweis des BGH, dass an die Darlegung kindbezogener Gründe keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind.

Bei Kind bezogenen Gründen gehe es nicht nur um die Hausaufgabenbetreuung oder (bei jüngeren Kindern) die Überwachung der Kinder, auch der individuelle Betreuungsbedarf der Kinder sei zu berücksichtigen. So waren im entschiedenen Fall alle drei Kinder neben der Schule sportlich aktiv und mussten wegen des unzureichenden öffentlichen Nahverkehrs von der Mutter gefahren werden. Die Zeit, die für die Fahrten erforderlich ist, sind als besonderer Betreuungsbedarf anzuerkennen.

Im Hinblick auf diese Tatsachen wurde der Mutter zugestanden, dass es ausreichend sei, wenn sie 30 h die Woche arbeite, eine Vollzeitbeschäftigung sei im Hinblick auf den Betreuungsbedarf nicht zumutbar. Zur Kompensation sei daher ihr Anspruch auf Betreuungsunterhalt gerechtfertigt.

Wichtig ist auch die Feststellung des Bundesgerichtshofes, dass bei einem zwölf jährigen Jungen nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen sei, dass dieser nach der Schule seine Hausaufgaben selbstständig erledigen kann. Auch davon, dass ältere Geschwister automatisch Hilfe bieten, könne nicht ausgegangen werden.

Achten Sie daher bei Ansprüchen auf Betreuungsunterhalt darauf, dass Sie sehr sorgfältig die Zeiten auflisten, die Sie für die Kinder aufzuwenden haben. Vom morgendlichen Wecken, Frühstück zubereiten, auf den Schulweg bringen bzw. zur Schule bringen, bis zum Abholen von der Schule, Fahrdiensten zu Zusatzausbildungen, Musikkursen,, Sportveranstaltungen oder Nachhilfestunden.

Von Seiten des Vaters könnte dann eingewendet werden, dass die Fahrdienste auch von anderen Personen (Grosseltern) oder von ihm persönlich geleistet werden können.

Insgesamt wird dieses Urteil zur Ausgewogenheit zwischen den Interessen beider Eltern sorgen, in dieser Entscheidung werden die Interessen der betreuenden Ehefrau etwas gestärkt.


Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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Familienrecht

Verordnung "Rom III" ändert Scheidungsrecht für Ausländer


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Am 21.6.2012 ist die neue EU Verordnung Nr. 1259/2010 in Kraft getreten, die der Rat der Europäischen Union am 20.12.2010 beschlossen hat. Diese der Vereinheitlichung des europäischen Scheidungsrechts dienende Verordnung, die ab jetzt direkt in der Bundesrepublik Deutschland wirkt,vereinfacht für in Deutschland lebenden Ausländern die Scheidung. Zum Beispiel können jetzt in Deutschland lebende Italiener den komplizierten Weg: gerichtliche Trennung - drei Jahre Wartezeit - Scheidung, vermeiden und gleich nach einem Jahr Trennung, wie deutsche Staatsangehörige, die Scheidung einreichen.

Die neue Verordnung könnte unter bestimmten Umständen aber auch zu überraschenden Folgen führen.

Mit der Verordnung wird teilweise das bislang in Deutschland geltende internationale Privatrecht abgeschafft. Ziel war zwar, eine Harmonisierung der europäischen Regelungen zum bei einer Scheidung anwendbaren Recht herbeizuführen, um bei der großen Anzahl binationaler Ehen in Deutschland und Europa klare Regeln zu haben. Zur Zeit gibt es im Falle der Scheidung von binationalen Ehen keine allgemeingültige Regelungen, so dass es häufig zu einem Wettlauf der Ehegatten kommt, das für sie jeweils günstigste Scheidungsrecht durch einen möglichst frühzeitigen Scheidungsantrags in einem anderen Land zur Anwendung zu bringen.

Für deutsche Ehen, bzw. Ehegatten gab es keine Probleme. Für Sie fand aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit immer deutsches Scheidungsrecht Anwendung.

Aufpassen sollten nun aber nach der neuen Rom III Verordnung, Eheleute - auch wenn beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen - die eine längere Zeit der Ehe im Ausland verbracht haben. Nach dem ab Juni 2012 geltenden Recht wird nur noch nachrangig auf die Staatsangehörigkeit und vorrangig auf den Aufenthaltsort der Ehegatten abgestellt.

Haben sie vor Einreichung beide in Italien gelebt, so wäre dies bisher kein Problem, da unstreitig deutsches Recht Anwendung finden würde.

Nach der neuen Verordnung Rom III ist in dieser Konstellation aber das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall wäre also das Recht Italiens anzuwenden: gerichtlicher Trennungsbeschluss - drei Jahre Wartezeit - Scheidung (siehe oben) . Eine Scheidung wäre zumindest derzeit nicht möglich, auch wenn sie von beiden gewollt ist.

Hier seht Art. 5 der Rom-III-VO die Möglichkeit von Vereinbarungen vor, die allerdings vor Einreichung der Scheidung zu treffen sind. Da informiert man sich besser rechtzeitig.

Rechtsanwalt Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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Familienrecht

BGH: Abänderung lebenslanger Unterhaltsverpflichtung


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Abänderbarkeit notarieller Vereinbarungen zum Unterhalt

In seinem Urteil vom 25.01.2012 (XII ZR 139/09) setzt sich der Familiensenat des BGH mit einer notariellen Vereinbarung aus dem em Jahr 1991 auseinander, in der zu Gunsten der Ehefrau eines Zahnarztes eine lebenslange Unterhaltszahlung ohne Anrechnung eigenen Einkommens der Ehefrau vereinbart worden war.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Auffassung vertreten, dass die beteiligten Eheleute mit ihrer Vereinbarung bewußt eine Abänderung ausgeschlossen hätten, ein solches "eigenständiges Leistungsversprechen" könne lediglich bei "unverschuldeten Einkommenseinbußen" des Ehemannes abgeändert werden.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und nocheinmal darauf hingewiesen, dass die Rechtslage zur Abänderung unbegrenzter Vereinbarungen bei langen Ehen nicht erst am 01.01.2008 durch die Gesetzesänderung eine völlig neue sei, sondern schon seit dem 12.04.2006, als der BGB entschieden hat, dass grundsätzlich auch bei langen Ehen eine Begrenzung des Unterhaltes möglich sei. Bei Abschluss bei Abschluss der Vereinbarung sei die neue rechtliche Entwicklung noch nicht absehbar gewesen, durch die neue Rechtsprechung und das neue Gesetz sei daher die Geschäftsgrundlage des der Vereinbarung entfallen und sie könne geändert werden.

Im Rahmen der Abänderung ist nun zu prüfen, ob die Ehefrau "ehebedingte Nachteile erlitten" hat. Nur dann könne eine Befristung ausscheiden.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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Familienrecht

01.06. und 15.06.2011: Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs


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Altersphasenmodell erneut abgelehnt

Am 01.06. und 15.06.2011 verkündete der Bundesgerichtshof neue Urteile zum Betreuungsunterhalt, die man durchaus als einen Punkt zugunsten Unterhaltspflichtiger verstehen kann (XII ZR 45/09 und XII ZR 94/09).

Im einen Fall ging um eine Ehe, die von 12/2004 bis 07/08 bzw. von 05/1999 bis 02/2005 (Scheidung) gedauert hatten. Im ersten Fall wurde der Sohn 2004, im anderen Fall die Tochter wurde 1999 geboren. In beiden Fällen wollten die Väter ihre Unterhaltsverpflichtung für die geschiedene Frau abändern.

Im ersten Fall hatte das OLG Frankfurt der Mutter 1400 € an Unterhalt wegen Betreuung zugebilligt, der Sohn gehe zwar ganztags in den Kindergarten bis zum siebten Lebensjar sei die Mutter aber nur zur Halbtagstätigkeit verpflichtet und danach zu ein 75% Beschäftigung.

Im zweiten Fall lehnte dasOLG Düsseldorf den Antrag auf Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung in zweiter Instanz ab und führte aus, die Neuregelung (Arbeitsverpflichtung ab drittem Lebensjahr des KIndes) verlange keinen abrupten übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit. Auch wenn die Neuregelung kein modifiziertes Altersphasenmodell zulasse, gebe es doch Erfahrungssätze. Nach diesen sei neben der Kindesbetreuung bis zum Alter von acht Jahren eine Erwerbstätigkeit höchstens bis zu 20 Wochenstunden
zumutbar. Bis zum zwöften Lebensjahr sei eine Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden bis zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit zuzumuten, danach eine Vollzeittätigkeit.

In beiden Fällen waren die Revisionen des Kindesvaters erfolgreich. Gründe sind in beiden Entscheidungen

- die ersten drei Jahre des Kindes gewähren dem betreuenden Elternteil einen uneingeschränkten Basisunterhalt, der aus Billigkeitsgründen verlängert werden kann,

- die Darlegungs- und Beweislast für diese Billigkeitsgründe hat der Unterhaltsberechtigte,

- für den gestuften Unterhalt gelten nur die konkreten kind- und/oder elternbezogenen Gründe, die der Vollerwerbstätigkeit entgegenstehen, dabei haben kindbezogene Aspekte das stärkste Gewicht;

- alle Modelle, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind nicht mehr haltbar,

- kindbezogene Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck nachehelicher Solidarität sind nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln, dabei ist auch der baruterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet;

- wenn eine Betreuung länger möglich ist, kann die Mutter das Kind nicht schon um 14.30 h abholen, um es selbsst zu betreuen, da der Vorrang persönlicher Betreuung weggefallen ist;

- zutreffend hat die Revision gerügt, dass das OLG bei seiner Beurteilung der Erwerbsobliegenheit überwiegend vom (neu definierten) Altersphasenmodell ausgegangen sei, zum konkreten Fall seien zu wenige Umstände des Einzelfalles ermittelt worden; dies sei nun nachzuholen.

Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung allein für den Betreuungsunterhalt von Relevanz ist, die Grundsätze des Aufstockungsunterhaltes, bei denen ehebedingte Nachteile und (erneut) der Grundsatz nachehelicher Solidarität, bei der auch die Ehedauer ein Aspekt ist, gelten unverändert.

Bedenken der Presse ("Ein Urteil gegen alleinerziehende Eltern", SZ vom 03.08.11), der BGH habe Mütter "wieder einmal zum Sechzehn-Stunden-Tag verurteilt" (SZ) zeigen die falsche Auslegung des Urteils. Dieses ermöglicht, wie schon die bisherige Rechtsprechung zum neuen Unterhaltrecht, einen stufenlosen Übergang in die Vollzeittätigkeit, entsprechend den konkreten Anforderungen des Kindes und der Mutter. Es gibt dabei nur eben keine Regeln, die sich allein aus dem Alter der Kinder herleiten lassen.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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Familienrecht

Bundesverfassungsgericht stärkt Umgangsrecht


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Wenn Familiengerichte in einem Streit zwischen Eltern entscheiden müssen, die sich nicht über das Umgangsrecht des Elternteils mit dem Kind einigen können, bei dem das Kind nicht lebt, steht fast ausschließlich das Wohl des Kindes im Vordergrund. Dies führt häufig zu einer großen Enttäuschung des den Umgang begehrenden Elternteils, wenn seine ohnehin schon spärliche Zeit mit dem Kind mit der Begründung weiter eingeschränkt wird, dass ein weitergehendes Umgangsrecht dem Wohl des Kindes nicht entspreche.

In seinem Beschluss vom 14.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Kindeswohls zwar nicht geschmälert, demgegenüber aber betont, dass es sich bei dem Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils um ein Grundrecht handelt, das unter dem Schutz des Art. 6 II 1 Grundgesetz stehe. Es hat ausgeführt, dass das Umgangsrecht dem umgangsberechtigten Elternteil ermögliche, „sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitiger Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Rechnung zu tragen“.

Ein Umgangsrecht, dessen Ausgestaltung all diese Aspekte ermöglicht, steht unter dem Schutz des erwähnten Grundrechts, also ein unbegleiteter Umgang in dem üblichen zeitlichen Rahmen.

Wenn nun Streit über die Ausübung des Umgangsrechts besteht, müssen die Richter eine Entscheidung treffen, die sowohl die Grundrechtsposition der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt.

Im Einzelfall müssen die Gerichte durch Ihre Entscheidung den verschiedenen Grundrechten gleichermaßen Rechnung tragen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist demnach nur mit ausführlicher Begründung und nur dann möglich, wenn der Schutz des Kindes vor einer Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung dies erfordert.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bringt also grundsätzlich nichts neues mit sich, hilft jedoch insofern dem Umgang begehrenden Elternteil, als sie die Familiengerichte verpflichtet, die Entscheidung nicht nur am Wohl des Kindes auszurichten, sondern auch und insbesondere das Grundrecht der Eltern auf Umgang mit ihren Kindern im Blick zu halten. Lässt die Entscheidung des Familiengerichts nicht erkennen, dass es sich bemüht hat, eine ausgewogene Entscheidung unter Berücksichtigung des elterlichen Grundrechts zu treffen, so ist die Entscheidung in der nächst höheren Instanz anfechtbar.

Ferner sei erwähnt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung gerügt hat, dass das Familiengericht das damals dreijährige Kind (oder dessen Verfahrenspfleger) nicht angehört und sich somit kein Bild von seinen persönlichen Beziehungen zu den Eltern gemacht habe. Eine Entscheidung, die nur auf den Behauptungen der Eltern hinsichtlich des Kindeswohls beruht, ist somit unzulässig.

gez. von Langsdorff
Fachanwältin für Familienrecht
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Familienrecht

Neue Entscheidungen zum Unterhaltsrecht


Hits: 54
Der BGH hat am 17.02.2010 (XII ZR 140/08) eine wichtige Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt bei Krankheit getroffen: Wie beim sog. Aufstockungsunterhalt ist zu prüfen. ob ehebezogene Nachteile vorliegen. Maßstab ist daher das Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte "ohne die Ehe und ohne die Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte". Durch den Unterhalt ist "jedenfalls das Existenzminimum des Unterhatsberechtigten zu erreichen".

Zur "gesteigerten Erwerbspflicht" eines Elternteils, der für minderjährige Kinder Unterhalt zahlen muss hat das Bundesverfassungsgericht am 15.02.10 (1BvR 2236/09) entschieden, dass er sich "mit allen Mitteln um Arbeit bemühen" (und dies vor Gericht nachweisen) muss. Die Gerichte haben aber nicht nur die "Erwerbsbemühungen" (z.B. Bewerbungen) zu überprüfen, sondern auch, ober "objektiv in der Lage ist" ausreichendes Einkommen zu erzielen, das höher als sein Selbstbehalt (900 €) ist.

Der Unterhaltspflichtige, der nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, hat sich im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit um eine Vollzeittätigkeit zu bemühen BGH am 14.01.10 IX ZB 139/06

Der Bedarf einer nichtehelichen Mutter, die ein minderjähriges Kind betreuen muss liegt bei mindestens 770 € (BGH vom 16.12.09, XII ZR 50/08). Bei Erwerbstätigkeit vor Geburt des Kindes bemißt sich der Bedarf auf das Einkommen, das verdient wurde. In Ausnahmefällen kann auch das erzielbare Einkommen den Bedarf definieren, z.B. wenn durch ein Examen vor der Geburt die Möglichkeit einer "nachhaltigen Einkommenserzielung geschaffen worden ist. Der Unterschied des Beteuungsunterhaltes einer nichtehelichen zur ehelichen Mutter ist, dass die Dauer der Beziehung vor der Geburt bei der nichtehelichen Mutter keine Rolle spielt; der Bedarf wird immer aus ihrem Einkommen abgeleitet, nicht aus dem Einkommen des Kindesvaters.

Eine interessante Zusammenfassung der Rechtsprechung des BGH bietet das Urteil vom 08.10.2010 (XII ZR 202/08). Es geht hierbei allein um den sog. Aufstockungsunterhalt, d.h. den Unterhalt, der geschuldet wird, wenn die Betreuung der Kinder eine Ganztagstätigkeit der Frau möglich macht (etwa wenn das jüngst Kind 10 -12 Jahre alt ist, je nach individuellem Fall). Dieser Unterhalt, der "grundsätzlich unbefristet geschuldet" ist, ist zu begrenzen, wenn eine unbegrenzte Zahlung "unbillig" wäre. Für die Billigkeit gibt es zwei Kriterien, die "ehebedingen Nachteile" und "die nacheheliche Solidarität".

Zur Bestimmung der ehebedingten Nachteile ist fiktiv abzuschätzen, wie die Ehefrau beruflich ohne Kindererziehung und Haushaltsführung da stünde (wörtlich in der Entscheidung:"Ein ehebedingter Nachteil ergibt sich in der Regel daraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kindererziehung erzielen würde").

Bei der nachehelichen Solidarität wird auf den Grad der "wirtschaftlichen Verflechtung" abgestellt, der "insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt". Der BGH hebt hervor, dass insbesondere durch die Dauer der Ehe (im entschiedenen Fall 23 Jahre) die wirtschaftliche Verflechtung und damit die nacheheliche Solidarität an Bedeutung gewinnt.



RA Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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Familienrecht

Umzug eines Elternteiles mit den Kindern


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Welche Rechte hat der andere Elternteil?

Im Falle des Getrenntlebens der Eltern und nach der Scheidung tauchen immer wieder erhebliche Probleme auf, inwieweit ein Elternteil den Wohnsitz mit den Kindern verlagern kann.

Hierbei sind unterschiedliche Ausgangspositionen zu berücksichtigen.

1. Eltern leben ohne eine gerichtliche Entscheidung zur elterlichen Sorge voneinander getrennt.

In diesem Fall kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Hierzu gehört z. B. ein Urlaub in einer der üblichen (d. h. ungefährlichen) Ferienregionen (in jedem Fall in Europa mit wenigen Ausnahmen). Dieser Elternteil kann auch mit den Kindern ungefragt umziehen, falls es sich um einen Umzug handelt, bei dem die bisherigen sozialen Kontakte aufrecht erhalten bleiben (Schule/Kindergarten, Freunde, Vereine usw.). Ein Umzug in die nähere Umgebung ist daher ohne Zustimmung des anderen Elternteils jederzeit möglich.

Völlig anders ist die Sache zu beurteilen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. In einem solchen Falle ist immer das Einvernehmen beider Eltern erforderlich. Stimmt also ein Elternteil einem Umzug in eine weitere Umgebung nicht zu, müssen beide Eltern um eine Einigung ringen (z. B. mit Hilfe des zuständigen Jugendamtes); sollte dieser Versuch scheitern, muss eine Entscheidung des Familiengerichtes beantragt werden.

Das Familiengericht kann in solchen Fällen eine Teilentscheidung (z. B. über einen Umzug) treffen, ohne gänzlich über die elterliche Sorge zu entscheiden.

Das Familiengericht wird allerdings eine weitergehendere Entscheidung (z. B. über die gesamte elterliche Sorge) dann treffen, wenn sich ergibt, dass eine Einigung der Eltern auch in sonstigen Punkten wegen tief greifender Zerrüttung oder andauerndem Streit nicht möglich ist.

Will etwa ein Elternteil von München nach Hamburg umziehen und muss das Kind deshalb umgeschult werden, so muss die Entscheidung des Familiengerichtes automatisch neben dem sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht auch über die Befugnis entscheiden ggf. in schulischen Angelegenheiten allein zu bestimmen.

2. Wenn einem Elternteil bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht während der Trennung durch gerichtliche Entscheidung übertragen wurde, so ist die Frage, ob ein Umzug (z. B. von Hamburg nach München) ohne Zustimmung des anderen Elternteils erlaubt ist, umstritten. Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 09.08.2007 entschieden, dies sei möglich; das Oberlandesgericht München hat am 13.07.1998 entschieden, dass ein Schulwechsel eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sei, so dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht ausreiche, dass ein Elternteil allein die Entscheidung trifft.

3. Ist einem Elternteil nach der Trennung insgesamt die elterliche Sorge für Kinder übertragen worden, so kann er ohne Zustimmung des anderen Elternteils umziehen wohin er will, auch wenn damit Entscheidungen verbunden sind, die für das weitere Leben des Kindes bedeutsam sind.

Eine besondere Problematik liegt immer dann vor, wenn während der Trennungsphase ein Umzug ins Ausland ausgeführt werden soll. Hier hat der betreuende Elternteil (auch wenn er die alleinige elterliche Sorge vom Gericht übertragen bekommen hat) alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweiligen anderen Elternteil erschwert. Hierzu gehört auch das Umgangsrecht des anderen Elternteils. Ein Umzug ins Ausland um das Umgangsrecht zu vereiteln, ist nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 235 StGB) strafbar als sog. „Kindesentzug“.

Auch hier wird in der Regel daher eine erneute gerichtliche Entscheidung notwendig sein. Das Gericht hat dabei abzuwägen, ob die Gründe für den Wegzug ins Ausland bedeutsamer sind als das Umgangsinteresse des Kindes mit dem anderen Elternteil.

Gegebenenfalls stellt daher der Umzug ins Ausland ohne Zustimmung des anderen Elternteils auch dann eine Kindesentführung im Sinne des Haager Kindesentführungsabkommens dar, wenn der umziehende Elternteil die alleinige elterliche Sorge innehat.

4. Die Zuständigkeit des Familiengerichtes bei den skizzierten Fällen ist nicht immer einfach. Leider wird immer wieder von Anwälten, vor allem gegenüber Müttern, der (falsche) Rat erteilt, den Umzug (zumindest in Deutschland) einfach durchzuführen und dann am neuen Wohnort ein Sorgerechtsverfahren anhängig zu machen. Dieser Rat ist mehr als problematisch.

Wenn bei einem Umzug gegen den Willen eines Elternteils und ohne dabei die erforderliche alleinige elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu haben, der Vater schnell reagiert, so wird er am bisherigen Wohnsitz einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes stellen und auf diese Weise den Plan der Mutter, einfach ohne Zustimmung und ohne gerichtliche Entscheidung faktische Verhältnisse schaffen zu wollen, wirksam vereiteln.

Findet eine Wohnsitzänderung mit Zustimmung des anderen Elternteiles statt, so haben die Kinder einen doppelten Wohnsitz bis zur Übertragung der elterlichen Sorge. Mit diesem doppelten Wohnsitz ist ein Wahlrecht verbunden, bei welchem der beiden Wohnsitze gerichtlich ein Verfahren anhängig gemacht werden soll.

Sind die getrennt lebenden Eltern sich allerdings einig, dass das Kind dauerhaft bei einem von beiden Eltern leben soll, so begründen sie einvernehmlich einen alleinigen Wohnsitz des Kindes bei diesem Elternteil.

Im Falle einer Entführung nach dem Haager Kindesentführungsabkommen muss der sog. Rückführungsantrag bei dem Gericht gestellt werden, das für den neu gewählten Wohnsitz des ins Ausland gezogenen Elternteils zuständig ist (d. h. ein ausländisches Gericht).

gez. RA Arnold
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Familienrecht

Menschenrechtsgerichtshof stärkt Umgangsrecht leiblicher Väter


Hits: 63
Die deutsche Gerichtsbarkeit muss nachbessern

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Rechte leiblicher Väter im Umgang mit ihren nichtehelichen Kindern gestärkt. Die Straßburger Richter entschieden am Dienstag, dass die Entscheidung deutscher Gerichte, einem leiblichem Vater den Umgang mit seinen nichtehelichen Kindern völlig zu verwehren, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen hat.


Der Gerichtshof entschied über die Beschwerde eines Nigerianers, der Vater von Zwillingen ist, die aus seiner zweijährigen Beziehung mit einer verheirateten deutschen Frau stammen. Der ursprünglich im baden-württembergischen Achern lebende 43-Jährige wandte sich dagegen, dass ihm von deutschen Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht ein Umgang mit seinen beiden leiblichen Kindern, die er nie kennengelernt hat, verwehrt wurde. Die heute fünf Jahre alten Mädchen leben bei ihrer Mutter und deren Ehemann, der rechtlich der Vater der Kinder ist und mit ihr gemeinsam das Sorgerecht hat. Das Ehepaar, das drei weitere gemeinsame Kinder hat, lehnt den Kontakt des Nigerianers zu den Zwillingen ab.

Die deutschen Gerichte hatten die Verweigerung des Umgangs bestätigt. Der Nigerianer habe in der Vergangenheit keine Verantwortung für die Zwillinge übernommen und deshalb keine "sozial-familiäre Beziehung" zu seinen Kindern entwickelt. Sein Asylantrag war schon 2006 rechtskräftig abgelehnt worden. 2008 war er freiwillig nach Spanien ausgereist.

Der Menschenrechtsgerichtshof entschied nun , dass die deutschen Gerichte das Kindeswohl zu wenig berücksichtigt hätten. Durch die totale Verweigerung des Umgangs werde der Beschwerdeführer als leiblicher Vater in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt (Artikel 8 der Menschenrechtskonvention). Der Nigerianer habe ein "ernsthaftes Interesse an den Kindern gezeigt", indem er sowohl vor als auch nach deren Geburt den Wunsch nach Kontakt mit ihnen geäußert habe. Die Tatsache, dass noch keine familiäre Beziehung zwischen ihm und den Zwillingen bestehe, sei nicht ihm zuzuschreiben, sondern der ablehnenden Haltung der Mutter und des rechtlichen Vaters.

Aus Sicht des EGMR haben die deutschen Gerichte keine "gerechte Abwägung" der konkurrierenden Interessen vorgenommen. Im vorliegenden Fall seien die Kinder "aus einer nicht bloß zufälligen, sondern zwei Jahre dauernden Beziehung hervorgegangen". Die Beziehung zu seinen Kindern habe damit für den biologischen Vater "einen wichtigen Teil seiner Identität" betroffen. Auch den Kindern müsse durch der Kontakt ein Zugang zu den väterlichen Anteilen, die sie haben (anderes Aussehen) ermöglicht werden.

Das Amtsgericht Baden-Baden hatte dem Mann noch einen Umgang mit seinen Zwillingen von einer Stunde pro Monat zuerkannt. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte jedoch auf die Berufung des Ehepaars diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag des biologischen Vaters auf Umgang abgelehnt. Im März 2007 verwarf das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Nigerianers.

21.12.2010

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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Kanzleiinternes, Sonstiges

WISSENSWERTES ZU TRENNUNG UND SCHEIDUNG


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Beantwortung häufig gestellter Fragen

1. Kosten der anwaltlichen Vertretung bzw. der Mediation

Die Kosten werden grundsätzlich auch anlässlich der ersten Beratung erörtert und vereinbart. Die erste mündliche Beratung kostet in der Regel (unabhängig vom Gegenstand) einen Nettobetrag in Höhe von € 190,00 zzgl. 19%. Diese Gebühr orientiert sich an einer Beratung, die nicht wesentlich länger dauert als eine Stunde. Wird, etwa bei besonders komplizierten Fällen, diese Zeit überschritten, so erhöht sich die Erstberatungsgebühr. Gleiches gilt, wenn im Anschluss an die Erstberatung eine Zusammenfassung erfolgt mit Berechnungen von Unterhalt und anderen Details. Mit solchem Mehraufwand kostet die Erstberatung dann € 250 netto.

Grundsätzlich gilt bei Scheidungsverfahren die gesetzliche Regelung (RVG), selbstverständlich übernehmen wir auch die Vertretung auf Grundlage von Verfahrenskostenhilfe, falls die Voraussetzungen hierfür vorliegen. In besonders arbeitsintensiven Verfahren (z. B. streitige Verfahren Umgangsrecht oder Sorgerecht), sowie in Verfahren, in denen der Streitwert in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand steht, sind spezielle Honorarvereinbarungen üblich, meistens auf Grundlage eines Stundensatzes, der im Einzelnen zu vereinbaren ist.

Bei Mediationen halte ich es so, dass beide Beteiligten zunächst zu einer kostenlosen aber nur halbstündigen Besprechung kommen. In dieser wird abgeklärt, ob der Fall für eine Mediation geeignet ist, kann dies bejaht werden, so können anschließend die Grundzüge des Mediationsverfahrens und seine Kosten erörtert werden. Anschließend gilt ein Stundensatz, der sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beiden beteiligten Medianten orientiert (zwischen € 180 und € 250).

Wichtig ist uns, dass die Honorarfrage bei allen Vertretungen klar und transparent ist, über das Honorar sind Streitfragen unbedingt zu vermeiden.

2. Rechtsschutzversicherung

Leider übernimmt die Rechtsschutzversicherung bei Erbschafts- und Familienrechtsverfahren nur eine erste Beratung. Diese erste Beratung setzt allerdings einen Anlass voraus (z. B. aktuelle Trennung, Schreiben eines Anwaltes mit Aufforderung Unterhalt zu zahlen usw.).

Die weitergehende Beratung wird von der Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt.

3. Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt?

Wenn ein Ehepaar sich scheiden lassen will, aber weitgehend einig ist, wird häufig die Frage gestellt, ob wir beide Parteien vertreten können. Eine solche Vertretung ist grundsätzlich ausgeschlossen, da der Anwalt nicht zwei Interessen gleichzeitig vertreten kann. Auch bei einer harmonischen Scheidung sind zumindest theoretisch unterschiedliche Interessen (etwa bei der Höhe des Unterhaltes) denkbar. Natürlich lässt sich aber trotzdem eine Scheidung mit einem Anwalt durchführen, wenn sie einfach ist und Einigkeit besteht. In diesem Fall vertritt der Anwalt e i n e der beiden Parteien und reicht für diese den Scheidungsantrag ein. Wenn seine Mandantschaft dies wünscht, kann die andere Seite objektiv und um Neutralität bemüht, beraten werden. Sobald aber unterschiedliche Interessen auftreten, wird der anderen Seite stets anzuraten sein, zumindest eine erste Beratung bei einem anderen Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Wird in solchen Fällen eine Vereinbarung geschlossen, z. B. über den Unterhalt, so muss zur Protokollierung dieser Vereinbarung anlässlich der Scheidung ein weiterer Anwalt hinzugezogen werden. Es ist in München üblich, dass eine solche Beteiligung eines zweiten Anwaltes dann mit einer Pauschale (zwischen € 200,00 und € 350,00 inklusive MWSt) abgegolten wird.

4. Anwaltliche Vertretung, Schlichtung oder Mediation

Bereits vor dem ersten Gespräch ist zu klären, welche Tätigkeit vom Anwalt gewünscht wird. Haben Sie bereits eine erste Beratung in Anspruch genommen, so ist der Anwalt nicht mehr neutral genug, anschließend als Mediator tätig zu sein. Mediationen sind in der Regel nicht anzuraten, solange ein Ehepartner psychisch unter der Trennung leidet und/oder diese selbst noch gar nicht will. Hier ist das Einzelgespräch mit einem Anwalt sinnvoller.

Bei der Mediation ist der Mediator nicht gleichzeitig Anwalt, d.h. er bietet Ihnen die Gelegenheit - wenn Sie sich bestimmten Spielregeln unterwerfen - selbst alle anstehenden Fragen zu lösen. Näheres hierzu finden Sie in unserer Webseite unter der Rubrik Mediation.

Wollen Sie zwar eine friedliche Lösung, brauchen aber den Rat eines Anwaltes, um zu einer solchen Lösung zu kommen, ist ein Schlichtungsverfahren geeignet. Hier ist der Anwalt als Schlichter bemüht alle Daten zu erfassen und dann Ihnen eine gerechte Lösung zum Unterhalt, zur Vermögensauseinandersetzung usw. vorzuschlagen.

Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator
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Sonstiges

Reinhold Messner und der Tod seines Bruders am Nanga Parbat


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(Schuld sind immer nur die anderen)

(aktualisiert am 15.05.16) Bisher 30.903 Clicks

Die Nanga-Parbat-Expedition 1970 war bergsteigerisch ein Erfolg (vier Bergsteiger erreichten den Gipfel erstmals über die 4500 m hohe Rupalwand, einer schaffte die erste Überschreitung des Berges), aber menschlich eine Tragödie, da Günther Messner (einer der vier Gipfelbesteiger) unter bis heute nicht geklärten Umständen ums Leben kam. Überreste seiner Leiche wurden nach 35 Jahren am Wandfuß der Diamir-Seite des Berges gefunden. Der Bruder des Verstorbenen, Reinhold Messner, wendet seit nun 37 Jahren ungeheure Energien auf, Schuldige für den Tod seines Bruders zu finden; er ist jedoch selbst der einzige Mensch, der über die wahren Todesumstände seines Bruders Auskunft geben könnte, da er mit ihm zusammen auf dem Gipfel war. Stattdessen machte er erst die Leiter der Expedition, Jahre später dann sogar die anderen Bergsteiger für den Tod seines Bruders verantwortlich. Nach einigen über diese Fragen geführten Prozessen soll hier versucht werden, Wahrheit von Spekulationen zu trennen.

Am 23.02.1974 stellt das „Deutsche Institut für Auslandsforschung“ (eine gemeinnützige Stiftung) unter dem Titel „Endphase der Auseinandersetzungen mit Reinhold Messner wegen der Nanga Parbat-Expedition 1970“ fest, dass diese Auseinandersetzungen nun endgültig abgeschlossen seien. Strafanzeigen von Reinhold Messner wegen Verleumdung, die gegen die Leiter des Deutschen Instituts für Auslandsforschung, Dr. Herrligkoffer (gleichzeitig auch Leiter der Nanga Parbat-Expedition 1970) und Albert Bitterling gestellt worden waren, waren ebenso eingestellt wie eine Strafanzeige von Reinhold Messner gegen die Expeditionsleiter Dr. Herrligkoffer und Michael Anderl wegen fahrlässiger Tötung von Günther Messner und unterlassener Hilfeleistung. In einer 24 Seiten umfassenden Begründung wurde der Expeditionsleitung von der Münchner Staatsanwaltschaft bestätigt, dass sie nach dem Verschwinden der Brüder Messner „durchaus sachgemäß“ und „nach Sachlage das Richtige“ unter „erheblichen Anstrengungen“ unternommen hatte.

In zivilrechtlicher Hinsicht wurde Reinhold Messner verurteilt, diverse Falschbehauptungen, die er über die Expeditionsleitung aufgestellt hatte, nicht mehr zu wiederholen. Sein Buch „Die rote Rakete am Nanga Parbat“ musste vom Verlag zurückgezogen werden und erschien jahrzehntelang nicht mehr.

Schon damals war es zuvor Reinhold Messner gelungen, die Presse in großem Umfang für seine (entsprechend den Gerichtsentscheidungen unrichtige) Version des Geschehens einzusetzen, so dass auch hier die Gerichte tätig werden mussten, den diversen Medien die Verbreitung unwahrer Behauptungen zu Gunsten von Reinhold Messner zu verbieten.

Vier Jahre nach Beendigung der Expedition und nach dem tragischen Tod von Günther Messner schien die Angelegenheit endgültig abgeschlossen, die wirkliche Ursache und die wirklichen Umstände vom Tode des Bruders von Reinhold Messner blieben weiter im Unklaren und waren wohl auch nicht mehr aufzuklären.

Die Einschätzung, dass die Auseinandersetzungen um Günther Messners Tod endgültig abgeschlossen waren, erwies sich als Illusion. Nachdem der Expeditionsleiter Dr. Herrligkoffer, gegen den sich früher alle seine Angriffe gerichtet hatten, schon lange tot war, griff Reinhold Messner im Oktober 2001 das Thema der nun 31 Jahre lang zurückliegenden Expedition in aller Öffentlichkeit wieder auf und warf nunmehr den Teilnehmern der Expedition unterlassene Hilfeleistung vor („Ich sage heute, das war nicht ein Herrligkoffer-Fehler, sondern das war eher ein Fehler der Teilnehmer, nicht ins Diamirtal zu gehen“).

Wenn in der Öffentlichkeit von Reinhold Messner und den erneut von ihm rekrutierten willfährigen Journalisten in der Öffentlichkeit danach der Eindruck erweckt wird, die seinerzeitigen Teilnehmer der Expedition hätten versucht, ihn an den Pranger zu stellen, so ist dies falsch. Diese hatten jahrzehnte lang zu den ständig wechselnden Versionen von Reinhold Messner geschwiegen, mussten sich nun aber gegen den Vorwurf einer unterlassenen Hilfeleistung zur Wehr setzen.

So entstanden u. a. zwei Bücher, das von meinem Mandanten Hans Saler geschriebene „Zwischen Licht und Schatten“ (A1 Verlag vgl. www.a1-verlag.de) sowie das Buch des Expeditionsgastes und seinerzeitigen engen Freundes von Reinhold Messner, Max von Kienlin („Die Überschreitung“, erschienen im Verlag F. A. Herbig).

Nach Veröffentlichung dieser Bücher entwickelten sich umfangreiche Rechtstreitigkeiten. Gegen Hans Saler erzielte Reinhold Messner im abschließenden Urteil vom 13.07.2004 vor dem Oberlandesgericht Hamburg einen Teilerfolg, gegen Max von Kienlin und den Herbig Verlag vor dem Landgericht Hamburg am 16.01.2007 ebenfalls einen Teilerfolg. Insbesondere darf nicht behauptet werden, Reinhold Messner habe zum Zeitpunkt, als er am 27.6.1970 vom letzten Lager zum Gipfel aufbrach, den festen und unumstößlichen Plan gehabt, den Berg zu überschreiten. Ein Plan sei - so das Gericht - eine "innere Tatsache", die nicht beweisbar ist.

Wiederum aber gelang es Reinhold Messner (wie schon vor nun 39 Jahren) aufgrund seiner großen Prominenz, Journalisten zu finden, die seine Version unkritisch transportieren, so z.B. Caroline Alexander im November 2006 in der Zeitschrift „National Geographic Deutschland“ und Ralf-Peter Märtin am 14.02.2007 in der Tageszeitung „FAZ“. Beide wiederholen (Caroline Alexander moderater, Herr Märtin ungefilterter) die Falschbehauptungen von Reinhold Messner. Das Auffinden der Leiche seines Bruders Günther 35 Jahre nach der Expedition habe „jäh den Nebel von Verleumdungsklagen und Verbitterung“ (gemeint sind hier die anderen Expeditionsteilnehmer) „gelichtet“ (Caroline Alexander). Deutlich weiter geht der Journalist Ralf-Peter Märtin in seinem Artikel in der FAZ vom 14.02.2007 („Rufmord am Nanga Parbat“) wenn er die Buchautoren von Kienlin und Hans Saler des „Rufmordes“ schmäht und behauptet, die Version von Reinhold Messner über den Tod seines Bruders sei nun „bestätigt“, bzw. „nach dem Leichenfund auf dem Gletscher“ sei nun „gar nichts mehr offen“ geblieben, allenfalls die Frage „warum nämlich die anderen Expeditionsteilnehmer die Messners nicht gesucht haben, sondern einfach nach Hause fuhren“. Die letzte von ihm initiierte Veröffentlichung erfolgte in der Zeitschrift ALPIN (9/07), wieder schoss er wild um sich: "Hans Saler hat eine Lüge in die Welt gesetzt, andere haben sie nachgebetet".

All diese Behauptungen sind Falschbehauptungen, allenfalls Thesen. Feststeht, dass in Wirklichkeit auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt die wirklichen Umstände des Todes von Günther Messner in keiner Weise geklärt sind. Der Fundort spricht lediglich dafür, dass er auf der sog. Diamir-Seite des Nanga Parbat ums Leben gekommen sein muss - unter welchen Umständen und wo ist nach wie vor völlig offen. Dass der Todesort kurz unter dem Gipfel war, ist höchst wahrscheinlich, da man inzwischen von Berichten späterer Besteigungen des Berges weiß, von wie hohem Schwierigkeitsgrad der Abstieg zur Merklscharte ist. Das war von einem (angeblich) höhenkranken Bergsteiger zwei Stunden vor Sonnenuntergang vom Gipfel aus eigentlich unmöglich zu bewältigen.

Da es zum Wesen der modernen Mediengesellschaft gehört, dass sich genau jene „Wahrheiten“ am intensivsten im Gedächtnis der Leser einprägen, die am häufigsten transportiert werden, schaffen es in allen Bereichen, ob in Politik oder im Bereich des Sportes Macht, Geldeinfluss und Prominenz, genügend willfährige Transporteure für eine rein subjektive Wahrheit zu finden. Oft genug wiederholt wird sie in den Köpfen der Leser irgendwann zur "Wahrheit".

Auch im Fall Reinhold Messner ist in der Öffentlichkeit nun eine fiktive Wahrheit so verfestigt, dass hier nur der Versuch unternommen werden kann, für den interessierten Leser die Fakten, die absolut feststehen, zusammenzufassen:

- Im Sommer 1970 haben vier Bergsteiger den Nanga Parbat erstmals über die 4.500 Meter hohe Rupalwand auf fast identischer Route erstiegen; Reinhold und Günther Messner wählten zum Gipfel die Route rechts an der Südschulter, Felix Kuen und Peter Scholz den Weg links an dieser Schulter vorbei.
- Dass am 27.06.1970 Günther Messner seinem Bruder, der zwischen 02:00 und 03:00 Uhr morgens aufgebrochen war, später folgte, war völlig ungeplant. Eingeteilt war er an diesem Tage zusammen mit seinem Bruder und Gerhard Baur, die steile „Merklrinne“ so durch Seile abzusichern, dass den Gipfelbesteigern der sichere und schnelle Rückweg über diese schwierige Passage garantiert war.
- Alle Versionen, die über den Abstieg der Gebrüder Messner vom Gipfel am 27./28./29.06.1970 erzählt werden, sind durch nichts zu beweisende Hypothesen; die Version von Reinhold Messner, der Abstieg über die unbekannte und damals noch nie durchstiegene Diamir-Flanke sei beiden Brüdern fast bis zum Bergfuß gelungen, bis eine Lawine Günther Messner verschüttete und tötete, ist zwar völlig unwahrscheinlich, aber ebenso wenig zu beweisen, wie die im Buch von Hans Saler als eine von drei Möglichkeiten hingestellte These, Reinhold Messner habe, um den vorgefassten Plan einer Überschreitung des Nanga Parbat durchzuführen, seinen Bruder zurück in Richtung der ( nun durch Seile abgesicherten) Rupalwand zurückgeschickt und dieser sei dabei, noch vor Erreichen der Rupalwand auf der Diamirseite abgestürzt. Reihold Messner hingegen sei ohne seinen Bruder weiter abgestiegen, um sich allein in das Abenteuer der noch nicht durchstiegenen Diamirflanke zu stürzen. Eine Schuldzuweisung haben die anderen Bergsteiger (auch im Saler-Buch) nie vorgenommen. Seine übermäßige Reaktion, von Rufmord zu sprechen, ist daher nicht verständlich.
- Feststeht, dass Reinhold Messner vor der Gipfelbesteigung mehrmals über eine „Überschreitung“ des Gipfels schwärmte und auch ein Foto der Diamirflanke mit sich trug, anhand derer er den Kameraden eine mögliche Abstiegsroute aufzeigte, über die er später auch ins Tal gelangt ist. Ob er am 27.06.1970 mit dem festen Plan der Überschreitung aufbrach und diesen um jeden Preis durchsetzen wollte, konnte daher bisher nur vermutet, nicht jedoch bewiesen werden.
- Der Fund von Leichenteilen des Günther Messer im Jahre 2005 spricht dafür, dass er auf der Diamir-Seite umgekommen ist. Dies kann ebenso gut kurz unter dem Gipfel durch Absturz vom Gipfelgrad oder beim Umgehen der Südschulter über die Diamir-Seite geschehen sein, wie (was weit weniger wahrscheinlich ist) in der Wandmitte – Lawinenabgänge, Fels- und Eisabstürze sowie der Eis- und Gletscherfluss bei so steilen Wänden wie der Diamirflanke deckt rein theoretisch jede denkbare Version ab.
- Die Kameraden von Reinhold und Günther Messner erfuhren erst nach dem Abstieg per Teleport, dass beide Brüder verschollen waren. Da der zweiten Gipfelmannschaft Kuen/Scholz Reinhold Messner von der Merkl-Scharte noch zugerufen hatte, „alles sei in Ordnung“ sowie (nach ihrem Verständnis) Ratschläge für eine schnellere Umgehung der Südschulter gab, lag eine Notsituation nicht nahe. Dennoch haben sich Hans Saler und Gert Mändl noch einmal in die Merklrinne begeben, um nach den Brüdern Messner zu suchen, zu rufen und mit allen Mitteln einen Kontakt zu ihnen herzustellen. Sie haben dabei, insbesondere beim über 4.000 Höhenmeter überwindenden Abstieg durch die Steilwand große persönliche Risiken in Kauf genommen. Auch vom Basislager aus wurden Suchmaßnahmen ergriffen und die Behörden informiert. Andere Möglichkeiten, den Brüdern Messner zu helfen, die realistisch gewesen wären, gab es nicht. Zu diesem Zeitpunkt war Reinhold Messner längst auf den Wiesen unterhalb des Wandfußes. Der Vorwurf einer "unterlassenen Hilfeleistung" ist daher reine Verleumdung!
- Über die ständigen und sehr heftigen öffentlichen Angriffe von Reinhold Messner gegen die anderen Teilnehmer der Expedition noch nach nahezu 40 Jahren ("Lügner", "Verbrecher", "Kriminelle"; "diese Menschen haben es mit mir gemacht wie die Deutschen mit den Juden - no difference!" usw.) lassen sich treffliche (psychologische) Thesen aufstellen: Das Abspalten eigener Schuldanteile, die auf dritte Personen projiziert werden. Interessante Thesen, jedoch keine Fakten.

Auch den Tod des Südtirolers Karl Unterkircher am 15.07.08 nutzt Reinhold Messner wieder ausschließlich für eigene Zwecke (u.a. auch zur Vermarktung seines neuen Buches). Er hoffe, verbreitet er über die Presse, dass Unterkirchers überlebende Begleiter Nones und Kehrer nicht auch - wie er - mit Schuldvorwürfen überhäuft werden. Seine Beiträge (z.B. im STERN 31/2008) beschäftigen sich nur mit seiner eigenen Problematik, die ihn nach so vielen Jahren immer noch umtreibt und ihm immer wieder neue Rechtfertigungsversuche abringt. Mitgefühl mit dem Schicksal eines verunglückten Bergsteigers und seiner Familie kommt dabei - jedenfalls öffentlich - kaum auf.

Angesichts der wenigen feststehenden Fakten sollte sich jeder Journalist im Klaren sein, dass alle weiteren Versionen reine Spekulationen sind, will er diese dennoch transportieren, muss er sie auch als Spekulationen benennen; ansonsten ist er Parteigänger, ein Auftragsschreiber, nicht aber objektiver Berichterstatter.

Insbesondere die von mir vertretenen Hans Saler und Gerhard Baur sind der Auffassung, dass sie es ihren inzwischen verstorbenen Bergkameraden Felix Kuen, Gert Mändl, Peter Scholz und dem Expeditionsleiter Dr. Herrligkoffer schuldig sind, sie mit allen Mitteln vom völlig unberechtigten Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung durch Reinhold Messner und der ihm willfährigen Journalisten zu schützen.

Im Zusammenhang mit dem Film von Joseph Vilsmaier, der im Januar 2010 in die Kinos kam, schilderte die SZ vom 31.03.09 zutreffend das Anliegen des Hauptdarstellers des vierzigjährigen Dauerdramas: "Vielleicht ist ein Film genau die Form der Abstraktion, die er braucht, um das Drama loszuwerden. Egal was wahr ist und was falsch". Dass der Film ein Flopp wurde zeigt aber, dass das allgemeine Interesse an dieser alten Geschichte nicht endlos immer wieder neu aufgewärmt werden kann.

Der Film wirkt in erster Linie als Versuch von Reinhold Messner, sich zu rechtfertigen. Interessant nur, dass er dann gleichzeitig in einem Interview mit der österreichischen Zeitschrift "Profil" (Nr. 2/2010 , S. 95) völlig unerwartet zur Frage der Planung einer Überschreitung des Berges wie folgt zitiert wird: "...Bis zum letzten Moment, als ich in meinem Ergeiz erkannte, dass ich angesichts eines bevorstehenden Wetterumschwungs, wenn ich schnell bin - und nur allein bin ich schnell -, die letzte Chance habe, die Überschreitung zu schaffen. Ansonsten würden wir erfolglos heimfahren. Und da bin ich mit vollem Risiko losgegangen".

Diese Äußerung war eine deutliche Abkehr der jahrzehntelang aufrecht erhaltenen Version, die Überschreitung sei nicht geplant, sondern aus der Not geboren worden (genau diese Behauptung wurde meinem Mandanten vom OLG Hamburg untersagt, da der Plan der Überschreitung angeblich nicht bewiesen sei). Bald darauf kam jedoch der Widerruf des Widerrufs: Messner hat in einer Gegendarstellung später behauptet, das Interview sei nicht authorisiert gewesen und er habe diese Bemerkung auch nicht in dieser Form bzw. mit diesem Wortlaut gemacht.

Sehr viel persönlicher äußert er sich später in einem Interview mit der Volksstimme:

"ich bin der Erste gewesen, der ganz offen über seine Ängste und Zweifel gesprochen hat. Ich sehe mich nicht als Helden, sondern als gebrochene Figur. Ich habe den Tod meines Bruders zu verantworten. Und diese Last, diese Verantwortung habe ich zu tragen."

Volksstimme: Sie machen sich heute noch Vorwürfe?

Messner: "Wenn ich nicht gewesen wäre, wäre er nicht mitgegangen. Wenn ich nicht vorgestiegen wäre, wäre er nicht nachgestiegen. Andere tun so, als hätten sie die Verantwortung gehabt. Das ist völlig irre, was da abgelaufen ist. Das brauche ich gar nicht, da ich schon genug Last zu tragen habe. Es kann sein, dass ich dazu mal ausführlich etwas schreibe, da ich keinen Grund habe, diese Geschichte unter den Teppich zu kehren."

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Wikipediabeitrag unter
Diskussion:Sigi-Löw-Gedächtnisexpedition zum Nanga Parbat

Hier wird mir zum´zu meiner Wiedergabe des Interviews mit "Profil" der Vorwurf gemacht, ich habe nicht berücksichtigt, dass die Passage mit der Überschreitung ein "Freud'scher-Versprecher" bzw. ein "Übertragungsfehler" gewesen sein könnte. Diese Unterlassung mache meinen Artikel "parteiisch". Ich habe eben nur gedruckte Fakten wiedergegeben, da ich kein Psychologe bin. Drückt aber für diese der "Freudsche Fehler" nicht gerade das unterbewußt Verdrängte, d.h. die Wahrheit aus?. Vom "Übertragungsfehler" reden Politiker immer, wenn sie etwas zu dementieren haben.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
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Arnold & Kollegen Fachanwälte Familienrecht München, Tengstr. 33, Tel. 089 306 694 222