Prozesskosten steuerlich absetzbar, aber....
Entscheidung des Bundesfinanzhofes
Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az: VI R 42/10) entschied der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von seinem Anlass bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Gemäß § 33 Abs. 1 EStG können Steuerpflichtige bei der Berechnung ihres zu versteuernden Einkommens solche Belastungen abziehen, wenn es sich hierbei um für ihn zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen handelt, die über die Kosten hinausgehen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und entsprechendem Familienstand entstehen. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Prozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.
Bevor sich der Leser dieser Zeilen allerdings über die neue Rechtsprechung freut, möge er seinen Kampfgeist überprüfen: Wenige Tage vor Weihnachten 2011 nämlich erreichte die Finanzbehörden der Länder ein Schreiben von Bundesfinanzminister Schäuble, in dem dieser einen so genannten Nichtanwendungserlass bekannt gab. Wie häufig bei Urteilen, die die Staatskasse belasten, verfügte das Bundesfinanzministerium, dass das oben genannte Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei. Als Begründung wird angeführt, dass die Finanzämter keine Möglichkeit hätten, die Erfolgsaussichten einer Klage zu überprüfen und es außerdem „um eine erhebliche Anzahl von Fällen“ gehe (Süddeutsche Zeitung vom 20.01.2012).
Wer sich also dafür entscheidet, die Prozesskosten seines Scheidungsverfahrens steuerlich geltend zu machen, weiß zwar den Bundesfinanzhof hinter sich, muss sich jedoch auf einen Streit durch die Instanzen hinweg einstellen.
Sorgen Sie in jedem Fall dafür, daß Ihr Steuerberaterr solche Kosten in die Steuererklärung aufnimmt, da Nichtanwendungserlasse häufig angefochten werden.
Wir wünschen viel Erfolg!
Antoni von Langsdorff
Fachanwältin für Familienrecht
Bundesverfassungsgericht stärkt Umgangsrecht
Wenn Familiengerichte in einem Streit zwischen Eltern entscheiden müssen, die sich nicht über das Umgangsrecht des Elternteils mit dem Kind einigen können, bei dem das Kind nicht lebt, steht fast ausschließlich das Wohl des Kindes im Vordergrund. Dies führt häufig zu einer großen Enttäuschung des den Umgang begehrenden Elternteils, wenn seine ohnehin schon spärliche Zeit mit dem Kind mit der Begründung weiter eingeschränkt wird, dass ein weitergehendes Umgangsrecht dem Wohl des Kindes nicht entspreche.
In seinem Beschluss vom 14.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Kindeswohls zwar nicht geschmälert, demgegenüber aber betont, dass es sich bei dem Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils um ein Grundrecht handelt, das unter dem Schutz des Art. 6 II 1 Grundgesetz stehe. Es hat ausgeführt, dass das Umgangsrecht dem umgangsberechtigten Elternteil ermögliche, „sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitiger Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Rechnung zu tragen“.
Ein Umgangsrecht, dessen Ausgestaltung all diese Aspekte ermöglicht, steht unter dem Schutz des erwähnten Grundrechts, also ein unbegleiteter Umgang in dem üblichen zeitlichen Rahmen.
Wenn nun Streit über die Ausübung des Umgangsrechts besteht, müssen die Richter eine Entscheidung treffen, die sowohl die Grundrechtsposition der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt.
Im Einzelfall müssen die Gerichte durch Ihre Entscheidung den verschiedenen Grundrechten gleichermaßen Rechnung tragen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist demnach nur mit ausführlicher Begründung und nur dann möglich, wenn der Schutz des Kindes vor einer Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung dies erfordert.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bringt also grundsätzlich nichts neues mit sich, hilft jedoch insofern dem Umgang begehrenden Elternteil, als sie die Familiengerichte verpflichtet, die Entscheidung nicht nur am Wohl des Kindes auszurichten, sondern auch und insbesondere das Grundrecht der Eltern auf Umgang mit ihren Kindern im Blick zu halten. Lässt die Entscheidung des Familiengerichts nicht erkennen, dass es sich bemüht hat, eine ausgewogene Entscheidung unter Berücksichtigung des elterlichen Grundrechts zu treffen, so ist die Entscheidung in der nächst höheren Instanz anfechtbar.
Ferner sei erwähnt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung gerügt hat, dass das Familiengericht das damals dreijährige Kind (oder dessen Verfahrenspfleger) nicht angehört und sich somit kein Bild von seinen persönlichen Beziehungen zu den Eltern gemacht habe. Eine Entscheidung, die nur auf den Behauptungen der Eltern hinsichtlich des Kindeswohls beruht, ist somit unzulässig.
gez. von Langsdorff
Fachanwältin für Familienrecht
Sorgerecht auch für Väter nichtehelicher Kinder
Bisher war die Rechtslage so, dass bei nichtehelichen Kindern automatisch nur die Kindesmutter die elterliche Sorge hat, sie allein kann entscheiden, ob sie den Vater am Sorgerecht teilhaben lassen will. Beide Eltern können dann übereinstimmend dem Jugendamt gegenüber erklären, dass sie die gemeinsame elterliche Sorge wünschen, eine andere Möglichkeit des Vaters, das Sorgerecht zu bekommen, hat das Gesetz nicht vorgesehen. ... mehr
Neue Entscheidungen zum Unterhaltsrecht
Der BGH hat am 17.02.2010 (XII ZR 140/08) eine wichtige Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt bei Krankheit getroffen: Wie beim sog. Aufstockungsunterhalt ist zu prüfen. ob ehebezogene Nachteile vorliegen. Maßstab ist daher das Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte "ohne die Ehe und ohne die Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte". Durch den Unterhalt ist "jedenfalls das Existenzminimum des Unterhatsberechtigten zu erreichen". ... mehr
Bilanz zum Unterhaltsrecht
Entscheidungen des BGH vom 18.03.2009 und 27.05.09
Am 18.03.2009 hat der Bundesgerichtshof sein erstes Urteil seit Geltung des neuen Unterhaltsrechts ab 01.01.2008 im Zusammenhang mit dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) verkündet (Az: XII ZR 74/08). ... mehr
Wichtige Gesetzesänderungen im Familienrecht zum 01.09.2009
Neues bei Zugewinn und Rentenausgleich
Neu geregelt wurde zum 01.09.09 das gesamte Verfahrensrecht im Familienrecht in einem neuen „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (abgekürzt FamFG). Dieses Reformgesetz ist vor allem für die Richter und uns Anwälte wichtig, dennoch soll auch hierüber eine Information zur gegebenen Zeit erfolgen. ... mehr
DÜSSELDORFER TABELLE 01.01.2011
ohne Änderungen gegenüber 2010
Veröffentlicht vom OLG Düsseldorf am 28.12.2010
Achtung: Die Sätze gehen von zwei Unterhaltsberechtigten aus, bei mehr Berechtigten setzt sich die Einkommensstufe herab.
Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2010
| Nettoeinkommen des Barunter- haltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) | Prozentsatz | |||
| 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | ||
| bis 1500 | 317 | 364 | 426 | 488 | 100 |
| 1501 - 1900 | 333 | 383 | 448 | 513 | 105 |
| 1901 - 2300 | 349 | 401 | 469 | 537 | 110 |
| 2301 - 2700 | 365 | 419 | 490 | 562 | 115 |
| 2701 - 3100 | 381 | 437 | 512 | 586 | 120 |
| 3101 - 3500 | 406 | 466 | 546 | 625 | 128 |
| 3501 - 3900 | 432 | 496 | 580 | 664 | 136 |
| 3901 - 4300 | 457 | 525 | 614 | 703 | 144 |
| 4301 - 4700 | 482 | 554 | 648 | 742 | 152 |
| 4701 - 5100 | 508 | 583 | 682 | 781 | 160 |
Die zweite Stufe ist unverändert, auch die Einkommensschritte, in den anderen Einkommensgruppen ist der Unterhaltsbetrag höher geworden.
Beachten Sie, dass das Kindergeld weiter (auch in den unteren Einkommensstufen) hälftig auf den Tabellenunterhalt anzurechnen ist, d.h. - bekommt die Mutter das Kindergeld - zahlt der Vater den Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes. ACHTUNG: Das KIndergeld hat sich ab 01.01.10 erhöht: 184 (pro erstes und zweites Kind). 190 für das dritte Kind und 215 pro jedem weiteren Kind. Also als Beispiel bei der ersten Einkommensstufe die Zahlbeträge: 225, 272, 334 und 304 bei den ersten beiden Kindern
Rechtsanwalt Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
Neues Unterhaltsrecht - eine Zwischenbilanz (neue BGH-Entscheidungen)
Nach Ablauf von nun mehr als zwei Jahren seit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechtes soll hier eine Auswertung der inzwischen zu diesem Thema ergangenen Urteile einerseits und der vorliegenden Fachartikel andererseits vorgenommen werden. ... mehr
01.06. und 15.06.2011: Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
Altersphasenmodell erneut abgelehnt
Am 01.06. und 15.06.2011 verkündete der Bundesgerichtshof neue Urteile zum Betreuungsunterhalt, die man durchaus als einen Punkt zugunsten Unterhaltspflichtiger verstehen kann (XII ZR 45/09 und XII ZR 94/09).
Im einen Fall ging um eine Ehe, die von 12/2004 bis 07/08 bzw. von 05/1999 bis 02/2005 (Scheidung) gedauert hatten. Im ersten Fall wurde der Sohn 2004, im anderen Fall die Tochter wurde 1999 geboren. In beiden Fällen wollten die Väter ihre Unterhaltsverpflichtung für die geschiedene Frau abändern.
Im ersten Fall hatte das OLG Frankfurt der Mutter 1400 € an Unterhalt wegen Betreuung zugebilligt, der Sohn gehe zwar ganztags in den Kindergarten bis zum siebten Lebensjar sei die Mutter aber nur zur Halbtagstätigkeit verpflichtet und danach zu ein 75% Beschäftigung.
Im zweiten Fall lehnte dasOLG Düsseldorf den Antrag auf Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung in zweiter Instanz ab und führte aus, die Neuregelung (Arbeitsverpflichtung ab drittem Lebensjahr des KIndes) verlange keinen abrupten übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit. Auch wenn die Neuregelung kein modifiziertes Altersphasenmodell zulasse, gebe es doch Erfahrungssätze. Nach diesen sei neben der Kindesbetreuung bis zum Alter von acht Jahren eine Erwerbstätigkeit höchstens bis zu 20 Wochenstunden
zumutbar. Bis zum zwöften Lebensjahr sei eine Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden bis zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit zuzumuten, danach eine Vollzeittätigkeit.
In beiden Fällen waren die Revisionen des Kindesvaters erfolgreich. Gründe sind in beiden Entscheidungen
- die ersten drei Jahre des Kindes gewähren dem betreuenden Elternteil einen uneingeschränkten Basisunterhalt, der aus Billigkeitsgründen verlängert werden kann,
- die Darlegungs- und Beweislast für diese Billigkeitsgründe hat der Unterhaltsberechtigte,
- für den gestuften Unterhalt gelten nur die konkreten kind- und/oder elternbezogenen Gründe, die der Vollerwerbstätigkeit entgegenstehen, dabei haben kindbezogene Aspekte das stärkste Gewicht;
- alle Modelle, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind nicht mehr haltbar,
- kindbezogene Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck nachehelicher Solidarität sind nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln, dabei ist auch der baruterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet;
- wenn eine Betreuung länger möglich ist, kann die Mutter das Kind nicht schon um 14.30 h abholen, um es selbsst zu betreuen, da der Vorrang persönlicher Betreuung weggefallen ist;
- zutreffend hat die Revision gerügt, dass das OLG bei seiner Beurteilung der Erwerbsobliegenheit überwiegend vom (neu definierten) Altersphasenmodell ausgegangen sei, zum konkreten Fall seien zu wenige Umstände des Einzelfalles ermittelt worden; dies sei nun nachzuholen.
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung allein für den Betreuungsunterhalt von Relevanz ist, die Grundsätze des Aufstockungsunterhaltes, bei denen ehebedingte Nachteile und (erneut) der Grundsatz nachehelicher Solidarität, bei der auch die Ehedauer ein Aspekt ist, gelten unverändert.
Bedenken der Presse ("Ein Urteil gegen alleinerziehende Eltern", SZ vom 03.08.11), der BGH habe Mütter "wieder einmal zum Sechzehn-Stunden-Tag verurteilt" (SZ) zeigen die falsche Auslegung des Urteils. Dieses ermöglicht, wie schon die bisherige Rechtsprechung zum neuen Unterhaltrecht, einen stufenlosen Übergang in die Vollzeittätigkeit, entsprechend den konkreten Anforderungen des Kindes und der Mutter. Es gibt dabei nur eben keine Regeln, die sich allein aus dem Alter der Kinder herleiten lassen.
Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
neu: BGH erweckt die Drittelregelung zu neuem Leben
Am 25.01.2011 (veröffentlicht 11.02.2011, 1BvR 918/10) hatte das Bundesverfassungsgericht ein neue Regelung, die der Bundesgerichtshof in das Unterhaltsrecht eingeführt hat (sog. Drittelregelung), für verfassungswidrig erklärt.
Es ging um die Anspruchkonkurrenz zwischen einer früheren Ehefrau und einer neuen Ehefrau samt der Kinder aus der neuen Verbindung. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Einbeziehung dieser nach Scheidung hinzugetretenen Anspruchsberechtigten bei der Unterhaltsberechnung für die frühere Ehefrau einen Verfassungsverstoß, da diese Unterhaltsfaktoren die Ehe nicht geprägt haben.
Der BGB stimmte in seiner bisher nur im Internet veröffentlichten Entscheidung mit Urteil vom 07.12.2011 (XII ZR 151/09) dem zu, da die "ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 I 1 BGB grundsätzlich durch die Umstände bestimmt werden, die bis zur Rechtskraft der Scheidung eintreten".
Da im Unterhaltsrecht grundsätzlich der "Halbteilungsgrundsatz" gilt muss allerdings bei "der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB" auch seine Unterhaltspflicht gegenüber andereren Personen geprüft werden. "Übersteigt der Bedarf des Unterhaltsberechtigten (frühere Frau) den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Unterrhalt verbleibt, so liegt zwischen ihnen ein relativer Mangelfall vor", der aus Billigkeit zu einer Kürzung des Anspruches der frühern Ehefrau führt.
Bei der Lösung dieser Billigkeitsüberlegung kommt dann das überraschende Ergebnis der neuen Entscheidung: "Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB ist in die bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten mögliche Dreiteilung das gesamte unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsberechtigten einzubeziehen".
Für den Nichtjuristen ist es sicherlich erstaunlich, dass eine Regelung nach einer Vorschrift verfassungswidrig ist, die nach einer anderen nun wieder verfassungsgemäß sein soll. Einfacher rechnet es sich mit der Drittelmethode aber in jedem Fall.
Rechtsanwalt Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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