Neue Entscheidungen zum Unterhaltsrecht
Der BGH hat am 17.02.2010 (XII ZR 140/08) eine wichtige Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt bei Krankheit getroffen: Wie beim sog. Aufstockungsunterhalt ist zu prüfen. ob ehebezogene Nachteile vorliegen. Maßstab ist daher das Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte "ohne die Ehe und ohne die Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte". Durch den Unterhalt ist "jedenfalls das Existenzminimum des Unterhatsberechtigten zu erreichen".
Zur "gesteigerten Erwerbspflicht" eines Elternteils, der für minderjährige Kinder Unterhalt zahlen muss hat das Bundesverfassungsgericht am 15.02.10 (1BvR 2236/09) entschieden, dass er sich "mit allen Mitteln um Arbeit bemühen" (und dies vor Gericht nachweisen) muss. Die Gerichte haben aber nicht nur die "Erwerbsbemühungen" (z.B. Bewerbungen) zu überprüfen, sondern auch, ober "objektiv in der Lage ist" ausreichendes Einkommen zu erzielen, das höher als sein Selbstbehalt (900 €) ist.
Der Unterhaltspflichtige, der nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, hat sich im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit um eine Vollzeittätigkeit zu bemühen BGH am 14.01.10 IX ZB 139/06
Der Bedarf einer nichtehelichen Mutter, die ein minderjähriges Kind betreuen muss liegt bei mindestens 770 € (BGH vom 16.12.09, XII ZR 50/08). Bei Erwerbstätigkeit vor Geburt des Kindes bemißt sich der Bedarf auf das Einkommen, das verdient wurde. In Ausnahmefällen kann auch das erzielbare Einkommen den Bedarf definieren, z.B. wenn durch ein Examen vor der Geburt die Möglichkeit einer "nachhaltigen Einkommenserzielung geschaffen worden ist. Der Unterschied des Beteuungsunterhaltes einer nichtehelichen zur ehelichen Mutter ist, dass die Dauer der Beziehung vor der Geburt bei der nichtehelichen Mutter keine Rolle spielt; der Bedarf wird immer aus ihrem Einkommen abgeleitet, nicht aus dem Einkommen des Kindesvaters.
RA Arnold
Europäischer Gerichtshof stärkt die Rechte nichtehelicher Väter
Änderung der deutschen Praxis wird die Folge sein
Unterstützung aus Straßburg für Väter nicht ehelicher Kinder durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ihnen mehr Mitsprache bei der Sorge um ihre Nachkommen zugesprochen ... mehr
Bilanz zum Unterhaltsrecht
Entscheidungen des BGH vom 18.03.2009 und 27.05.09
Am 18.03.2009 hat der Bundesgerichtshof sein erstes Urteil seit Geltung des neuen Unterhaltsrechts ab 01.01.2008 im Zusammenhang mit dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) verkündet (Az: XII ZR 74/08). ... mehr
Wichtige Gesetzesänderungen im Familienrecht zum 01.09.2009
Neues bei Zugewinn und Rentenausgleich
Neu geregelt wurde zum 01.09.09 das gesamte Verfahrensrecht im Familienrecht in einem neuen „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (abgekürzt FamFG). Dieses Reformgesetz ist vor allem für die Richter und uns Anwälte wichtig, dennoch soll auch hierüber eine Information zur gegebenen Zeit erfolgen. Diese beeinflusst aber nicht Ihre Entscheidung, ob Sie sich jetzt oder später scheiden lassen wollen, so dass die Information warten kann. Nicht warten kann zumindest eine kurze Information über das neue Gesetz zur Regelung des Zugewinnausgleiches sowie über das Gesetz zur Neuregelung des Versorgungsausgleiches, mit dem eine gerechtere Rentenaufteilung nach der Scheidung gegenüber der jetzigen Regelung durchgesetzt werden soll. Für diese beiden Änderungen hier die wichtigsten Neuerungen und jeweils die Schlussfolgerungen, die Sie als Mann oder Frau bzw. als Ausgleichsverpflichteter oder Ausgleichsberechtigter hieraus ziehen sollen und müssen.
1. Reform des Zugewinnausgleichsrechtes
Beim bisherigen Zugewinnausgleich war zu beachten, dass man zunächst das Endvermögen jedes der beiden Ehepartner berechnet (Stichtag war und ist die Zustellung eines Scheidungsantrages). Grundsätzlich galt hier immer, dass es ein sog. negatives Endvermögen nicht gibt. Dies bedeutet, dass derjenige Ehepartner, bei dem die Schulden zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages höher waren und sind als die Vermögenswerte, ein Endvermögen hat, das mit Null bewertet wird.
Beim bisherigen Recht wurde vom Endvermögen jeweils das Anfangsvermögen abgezogen, um den Zugewinn zu berechnen.
Anfangsvermögen war und ist das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Verheiratung vorhanden war. Hinzugerechnet wurde das Vermögen, das der Ehepartner durch Schenkung oder Erbschaft im Laufe der Ehe hinzugewonnen hat. Da dieses Vermögen nicht Ergebnis der gemeinsam geführten Ehe ist, ging der Gesetzgeber davon aus, dass es aus dem Zugewinn herauszurechnen sei, was dadurch geschieht, dass es sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen auftaucht, d. h. weitgehend berechnungsneutral ist. Ausnahmen waren gewaltige Wertsteigerungen, die krasseste war sicherlich die, die der Anschluss der DDR an das Staatsgebiet der BRD im Jahre 1990 für Grundstücke mit sich brachte.
Um die Vergleichbarkeit von Anfang- und Endvermögen sicherzustellen, wurde für das Anfangsvermögen eine sog. Indexierung vorgenommen, d. h. das Anfangsvermögen wurde vom Zeitpunkt der Verheiratung bzw. vom Zeitpunkt, an dem die Schenkung oder Erbschaft erfolgt ist, nach dem Lebenshaltungsindexquotienten auf den Wert zum Zeitpunkt des Endvermögens berechnet und damit vergleichbar gemacht.
Beim bisherigen Recht, das immer noch gilt, gab es ebenso wie beim Endvermögen niemals ein negatives Anfangsvermögen. Weniger als Null gab es einfach nicht. Dies wirkte sich zum Beispiel so aus, dass ein Ehegatte, der mit Schulden in die Ehe ging, die er im Verlaufe der Ehe abbauen konnte rechnerisch keinen Zugewinn erzielte, auch wenn beide Ehegatten gemeinsam für die Schuldentilgung Konsumverzicht geleistet hatten. Soweit hier der andere Partner Zugewinn gemacht hatte, müsste er die Hälfte abgeben.
Eine Besonderheit des geltenden Rechtes zum Zugewinnausgleich ist, dass zwar zum Stichtag für das Endvermögen, d. h. zum Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, der Zugewinn berechnet wurde. Fällig wird er aber nach geltendem Recht erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Ist der Zugewinn, der auszugleichen ist, zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung nicht mehr vorhanden, so reduziert sich die Ausgleichssumme nach geltendem Recht auf den Rest des noch vorhandenen Vermögens.
Hier gibt es nun im neuen Recht gravierende Änderungen. So sind ab 01.09.2009 Anfangs- sowie Endvermögen so zu berechnen, dass auch negatives Anfangsvermögen und negatives Endvermögen berücksichtigt wird.
Die Auswirkung mag sich an dem Beispiel demonstrieren, dass ein Ehemann (etwa nach Scheitern eines Versuches, selbständig zu werden) mit Schulden von € 50.000,00 in eine Ehe geht und im Verlaufe der Ehe dann doch noch ein anteiliges Vermögen von € 100.000,00 aufbaut. Nach bisherigem Recht hätte er einen Zugewinn von € 100.000,00 erwirtschaftet, da sein Anfangsvermögen mit Null zu berechnen war. Sollte daher seine Ehefrau ein Endvermögen von 50.000 haben, hätte er nach altem Recht € 25.000,00 Zugewinnausgleich an seine Ehefrau zahlen müssen. Nach neuem Unterhaltsrecht wird das negative Anfangsvermögen (im gewählten Beispiel € 50.000,00) ebenfalls gerechnet mit der Folge, dass der Zugewinn des Mannes € 150.000,00 beträgt, mit der Folge, dass die Ehefrau als Ausgleichssumme € 50.000,00 erhält. Somit eine ganz gravierende Änderung.
Gleiches gilt auch für das Endvermögen. Daher das gewählte Beispiel abgewandelt und die Verschuldung des Ehemannes beträgt bei Eheschließung € 80.000,00, vermindert sich im Verlaufe der Ehezeit um € 60.000,00, so dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes (Zustellung des Scheidungsantrags) nur noch Schulden in Höhe von € 20.000,00 vorhanden sind. Nach geltendem Recht hätte auch hier der Ehemann keinerlei Zugewinn erzielt, da Anfangs- und Endvermögen jeweils mit Null berechnet worden sind. Das neue Recht geht aber davon aus, dass es ihm in der Ehezeit gelungen ist, die Schulden um € 60.000,00 zu reduzieren. Dies hat zur Folge, dass nach dem neuen Recht der Ehemann einen wirtschaftlichen Zugewinn von € 60.000,00 erzielt hat. Hat etwa seine Ehefrau in diesem Fall einen Zugewinn von € 100.000,00 erzielt, so hätte sie nach geltendem Recht € 50.000,00 an den Ehemann auszugleichen, nach neuem Recht nur € 20.000,00, da der wirtschaftliche Zugewinn des Ehemannes berücksichtigt wird.
Wichtig an dieser Stelle ist aber der Hinweis, dass die Höhe der Ausgleichsforderung immer auf maximal die Hälfte des Endvermögens begrenzt wird (daher müssen beim ersten Beispiel nur € 50000 ausgezahlt werden). Dies bedeutet für den letzten Beispielsfall, dass der Ehemann, der zwar einen wirtschaftlichen Zugewinn dadurch erzielt hat, dass er seine Schulden im Verlaufe der Ehe gemindert hat, dennoch keinen Ausgleich zahlen muss, da er immer noch Schulden hat, d. h. über kein Vermögen verfügen kann. Sollte der Ehemann also zum Zeitpunkt der Heirat € 200.000,00 Schulden und bei Beendigung der Ehe (Zustellung des Scheidungsantrages) ein Endvermögen von € 100.000,00 haben, würde er – wenn seine Ehefrau keinen Zugewinn erzielt hat – nicht die Hälfte seines eigentlichen Zugewinns (€ 300.000,00), also € 150.000,00 ausgleichen müssen, da dies sein Vermögen übersteigt. In diesem Fall muss er nur die Hälfte seines vorhandenen Vermögens ausgleichen, d. h. € 50.000,00.
Trotz dieser Anpassung der Gesetzesänderung an die Realität des erwirtschafteten Vermögens bedeuten die Änderungen doch ganz gravierende Änderungen, die schon jetzt die Überlegung notwendig machen, ob man die Scheidung forciert, d. h. noch im Geltungsbereich des alten Scheidungsgesetzes Scheidung einreicht, so dass konsequent das alte Recht gilt, oder ob man bewusst zuwarten soll, bis man Scheidung erst ab dem 01.09.2009 bei Gericht einreicht.
Konsequent mit der Änderung ist auch der Auskunftsanspruch auf das Anfangsvermögen erweitert worden. Verstärkt geschützt wird der davon betroffene Ehepartner auch vor sog. illoyalen Vermögensminderungen. Diese illoyalen Vermögensminderungen (Verschleudern des Vermögens, Verschenken an dritte Personen wie z. B. die neue Freundin, inadäquate Anschaffungen, um den Zugewinnausgleich zu vermindern), werden dem Endvermögen hinzugerechnet, d. h. sie werden so behandelt, als ob sie nicht stattgefunden hätten.
Gegen den Dritten (etwa die Freundin, die reichlich beschenkt wurde, um die Ehefrau zu schädigen) besteht in Zukunft ein Auskunfts- und ein Zahlungsanspruch.
Bei dieser Reform wurde auch die völlig überholte und völlig sinnlose Regelung, dass einmal vorhandener Hausrat weiter im Alleineigentum eines Ehegatten steht, auch wenn Ersatz angeschafft wird, ersatzlos gestrichen. So war es früher so, dass der gebrauchte Kleinwagen eines Ehepartners immer dann, wenn er durch ein gehobeneres Auto ersetzt wurde, als Nachfolgegegenstand angesehen wurde, d. h. bei Ende der Ehe nicht ausgeglichen werden musste, sondern im Alleineigentum eines Ehegatten stand.
Fazit der Reform des Zugewinnausgleiches zum jetzigen Zeitpunkt:
Vor allem in Fällen, bei denen ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe über erhebliche Schulden verfügt, sollte sehr genau geprüft werden, wie die Auswirkungen auf den Vermögensausgleich sind. Gegebenfalls sollte man sich daher schon jetzt rechtliche Beratung darüber einholen, ob mit der Scheidung besser gewartet wird, um ein ökonomisch besseres Ergebnis zu erzielen, oder ob man im Gegenteil für eine beschleunigte Scheidungseinreichung vor dem 01.09.2009 sorgen sollte.
2. Änderungen des Versorgungsausgleichsrechtes
Das bisherige Versorgungsausgleichsrecht war in Details selbst für Experten, d. h. für Anwälte, manchmal sogar für Fachanwälte für Familienrecht, kaum noch nachvollziehbar. Dies deshalb, da zwar der gesetzliche Versorgungsausgleich bei Angestellten und Beamten relativ einfach zu handhaben ist, bei privaten Altersversorgungen und bei Betriebsrenten aber komplizierte Umrechnungen nach der sog. Barwertverordnung vorgenommen werden mussten, die sich in der Regel immer für die Ausgleichsberechtigten, meist die dabei betroffenen Frauen ungünstig ausgewirkt hatten. Zum Teil waren Betriebsrenten des Ausgleichsverpflichteten, meist des Ehemannes in völlig inadäquater Umrechnung heruntergerechnet worden, so dass der Ehemann hiervon profitierte. Nachteilig im noch geltenden Recht des Versorgungsausgleiches war auch, dass Versorgungsanwartschaften, die in den sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich übergeführt wurden, nicht anlässlich der Scheidung auszugleichen waren, sondern derjenige, der den Anspruch hat, bis zur Verrentung des Partners warten musste, um dann noch einmal einen Anwalt aufsuchen zu dürfen und mit diesem den Ausgleich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durchzuführen. Es versteht sich von selbst, dass trotz Belehrung der Rechtsanwälte oft beim Erreichen des Rentenalters solche Ansprüche, die insbesondere Frauen in Bezug auf Betriebsrenten des Ehemannes zustehen oder zustanden, schlichtweg vergessen wurden.
Die grundsätzliche Zielvorgabe der Neuregelung des Versorgungsausgleiches ist daher, dass alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus unterschiedlichen Versorgungen künftig anlässlich der Scheidung auszugleichen sind. Hintergrund ist, dass gerade durch die fortschreitende Altersarmut die Bürger weit sensibler in Bezug auf ihre Altersvorsorge sind, als dies früher der Fall war. In Zukunft erhält jeder Ehegatte sein eigenes „Rentenkonto“, d. h. seinen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger, unabhängig davon, ob dies die Deutsche Rentenversicherung ist, eine private Lebensversicherung oder ein Betrieb, der sich zur Zahlung einer Betriebsrente verpflichtet hat.
Hat etwa ein Ehemann in der Ehezeit 30 Entgeltpunkte Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (dies würde derzeit etwa 30 x € 26,56 = € 796,80 monatlich bedeuten), er gleichzeitig eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von € 30.000,00 aufgebaut, so erhält die Ehefrau über den Versorgungsausgleich 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzlich gegenüber der Pensionskasse direkt einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von € 15.000,00. Die Anwartschaften des Ehemannes werden entsprechend gekürzt.
Hierzu gibt es eine Menge kleinerer Veränderungen beim Versorgungsausgleich. So kann z. B. auch eine sog. „externe Teilung“ vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass die Teilung nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern erfolgt, indem der Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger einzahlt. Dies geht allerdings nur mit Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person. Will ein Arbeitgeber des Ehemannes dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von etwa € 15.0000,00 aus der Pensionskasse in eine Lebensversicherung (Riester Vertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird natürlich die Anwartschaft des Ehemannes dann entsprechend gekürzt.
In Ausnahmefällen findet überhaupt kein Versorgungsausgleich statt. Dies gilt immer dann, wenn es nur um geringe Ausgleichswerte geht (bei der gesetzlichen Rentenversicherung weniger als etwa € 25,00 monatliche Rente) oder wenn die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert hat. In solchen Fällen findet in Zukunft überhaupt kein Versorgungsausgleich mehr statt, wenn nicht einer der Ehegatten ausdrücklich den Ausgleich beantragt.
Für Vereinbarungen gibt es in Zukunft einen größeren Spielraum als bisher, so dass die Ehepartner ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln haben. Bei solchen Regelungen ist nach wie vor die Verantwortung der Anwälte, die Mandanten bei einer für beide Seiten gerechten Lösung zu beraten, sehr groß und es ist viel Kompetenz gefordert.
Fazit der Neuregelung zum Versorgungsausgleich ist, dass in der Regel wohl Ehemänner auf eine beschleunigte Scheidung drängen werden, während Ehefrauen gut beraten sind, in der Regel abzuwarten, bis die Neuregelung am 01.09.2009 in Kraft getreten ist. Auch hier ist im Zweifelsfall das Geld für eine sog. anwaltliche Erstberatung gut aufgehoben.
3. Änderungen beim Versorgungsausgleich
Mit den anderen beschriebenen Gesetzesänderungen, die am 01.09.2009 in Kraft treten (Änderungen beim Zugewinnausgleich, Inkrafttreten eines neuen Familienverfahrensgesetzes) ändert sich zum gleichen Zeitpunkt auch die Regelung des Versorgungsausgleiches.
Die in der Ehe an gesparten Rentenanwartschaften werden weiterhin zusammen mit der Scheidung ausgeglichen, allerdings nach einem völlig anderen System als zuvor. Dies bedeutet für Sie, dass Sie sehr sorgfältig prüfen müssen, ob Sie bereits in den verbleibenden vier Monaten Scheidungsantrag einreichen oder ob Sie bewusst abwarten, bis das neue Gesetz in Kraft tritt.
Als erste Faustregel für Sie gilt, dass insbesondere bei privaten Vermögensanlagen (Lebensversicherungen, Betriebsrenten usw.) Frauen nach dem 01.09.2009 begünstigt werden, während Männer einen höheren Ausgleich bezahlen müssen.
Schon in der Vergangenheit wurde immer wieder am geltenden Recht kritisiert, dass Betriebsrenten und andere nicht oder nur teilweise dynamische Renten nach einem (für den sozial Schwächeren) ungünstigen Schlüssel umgerechnet werden, um sie mit der gesetzlichen Rente bzw. mit der Beamtenversorgung vergleichbar zu werden.
Das Thema Versorgungsausgleich ist auch für die beteiligten Juristen eine äußerst schwierige Materie und erfordert großen Sachverstand. Diese Kompliziertheit soll an dieser Stelle nicht dargestellt werden. Wichtig ist aber ein Problembewusstsein zu schaffen, damit Sie wissen, ob Sie sich bereits jetzt Beratung holen müssen oder ob Sie besser zuwarten mit einer geplanten Scheidung bis zum 01.09.2009.
Grundsätzlich gilt ab dem 01.09.2009, dass alle in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften geteilt werden. Für Anträge, die vor dem 01.09.2009 bei Gericht eingereicht worden sind, gilt unverändert das alte Recht.
Vorrang hat die sog. interne Teilung. Dies bedeutet, dass z. B. bei Frauen, die mit einem Beamten verheiratet waren, bei der dortigen Pensionskasse ein Konto eingerichtet wird und sie, sobald sie die Altersgrenze erreicht haben, ihren Anteil an der Pension des Ex-Ehemannes, den sie durch die Scheidung und den Versorgungsausgleich erworben haben, dann direkt ausbezahlt bekommen. Gleiches gilt für Ansprüche bei der Deutsche Rentenversicherung.
Aber auch bei Betriebsrenten muss der Betrieb in erster Linie ein Konto der Bezugsberechtigten einrichten und der oder die Ausgleichsberechtigte erhalten dann im Pensionsalter den Teil der Betriebsrente des Ex-Ehepartners direkt monatlich ausgezahlt.
Natürlich entstehen bei dieser für den Versicherungsträger etwas komplizierten Regelung Kosten. Diese können nach dem neuen Gesetz auf die beiden Beteiligten bis zu 2 % bis 3 % von der gesamten Versicherungssumme umgelegt werden.
In Ausnahmefällen kann auch eine externe Teilung der erworbenen Rentenanwartschaften erfolgen. In einem solchen Fall zahlt der Versicherer den auszugleichenden Teil zum Beispiel in eine private Lebensversicherung der berechtigten Person ein.
Auszugleichen sind in Zukunft auch Kapitalzahlungen, etwa Kapitalzahlungen, die eine Betriebsrente vorsehen oder Kapitalzahlungen aufgrund einer Riesterrente.
Ausgeglichen wird immer der halbe Ehezeitanteil, dieser heißt nach dem neuen Gesetz „Ausgleichswert“.
Die Möglichkeiten, sich über den Versorgungsausgleich durch Vergleich bzw. in einer notariellen Vereinbarung zu einigen, sind stark erweitert. Das Gericht prüft diese nur noch auf eine eventuelle Sittenwidrigkeit; eine Genehmigung des Gerichtes ist nicht mehr erforderlich.
Das so genannte Rentnerprivileg kommt am 01.09.2009 zum Wegfall. Dieses bedeutete nach bisherigem Recht, dass ein Rentner, der Ausgleich für seine Frau zahlen muss, erst dann von der Kürzung der Rente betroffen ist, wenn die Frau selbst in Rente geht. In Zukunft stellt sich die Kürzung unverzüglich ein.
Zusammenfassend gilt daher für die Beratung vor dem 01.09.2009:
Ausgleichsverpflichtete, die während der Ehe in nicht dynamische Rentenanwartschaften einbezahlt haben (z. B. Betriebsrenten, Lebensversicherungen usw.) können noch vom alten Recht profitieren, wenn sie ihre Scheidung vor dem 31.08.2009 einreichen. Rentner mit jüngeren Partnern sollten die Scheidung vorziehen, falls sie eine solche geplant haben, d. h. schon vor dem 31.08.2009 Scheidungsantrag einreichen lassen.
Alles Weitere ist der individuellen Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht vorbehalten.
gez. RA Arnold, Fachanwalt für Familienrecht
DÜSSELDORFER TABELLE 01.01.2010
mit erheblichen Änderungen
Veröffentlicht vom OLG Düsseldorf am 06.01.2010
Achtung: Die Sätze gehen von zwei Unterhaltsberechtigten (bisher drei Berechtigte) aus, bei mehr Berechtigten setzt sich die Einkommensstufe herab.
Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2010
| Nettoeinkommen des Barunter- haltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) | Prozentsatz | |||
| 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | ||
| bis 1500 | 317 | 364 | 426 | 488 | 100 |
| 1501 - 1900 | 333 | 383 | 448 | 513 | 105 |
| 1901 - 2300 | 349 | 401 | 469 | 537 | 110 |
| 2301 - 2700 | 365 | 419 | 490 | 562 | 115 |
| 2701 - 3100 | 381 | 437 | 512 | 586 | 120 |
| 3101 - 3500 | 406 | 466 | 546 | 625 | 128 |
| 3501 - 3900 | 432 | 496 | 580 | 664 | 136 |
| 3901 - 4300 | 457 | 525 | 614 | 703 | 144 |
| 4301 - 4700 | 482 | 554 | 648 | 742 | 152 |
| 4701 - 5100 | 508 | 583 | 682 | 781 | 160 |
Die zweite Stufe ist unverändert, auch die Einkommensschritte, in den anderen Einkommensgruppen ist der Unterhaltsbetrag höher geworden.
Beachten Sie, dass das Kindergeld weiter (auch in den unteren Einkommensstufen) hälftig auf den Tabellenunterhalt anzurechnen ist, d.h. - bekommt die Mutter das Kindergeld - zahlt der Vater den Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes. ACHTUNG: Das KIndergeld hat sich ab 01.01.10 erhöht: 184 (pro erstes und zweites Kind). 190 für das dritte Kind und 215 pro jedem weiteren Kind. Also als Beispiel bei der ersten Einkommensstufe die Zahlbeträge: 225, 272, 334 und 304 bei den ersten beiden Kindern
Rechtsanwalt Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
Neues Unterhaltsrecht - eine Zwischenbilanz (neue BGH-Entscheidungen)
Nach Ablauf von nun mehr als zwei Jahren seit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechtes soll hier eine Auswertung der inzwischen zu diesem Thema ergangenen Urteile einerseits und der vorliegenden Fachartikel andererseits vorgenommen werden. ... mehr
Artikel Abendzeitung über Rechtsanwältin von Langsdorff
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http://www.abendzeitung.de/muenchen/199584
16. Jul. 2010, 16:21
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Ins Waisenhaus und nicht mehr zurück: Annie kämpft um ihre Kinder
Annie E. will ihre Kinder wiederhaben
* Annie E. will ihre Kinder wiederhaben
* Foto: Petra Schramek
Familiengerichte, die katholische Jugendfürsorge, Gutachter und Anwälte streiten um das Kindeswohl: Und eine Mutter ( 32) will nur, dass sie ihre Liebsten endlich in die Arme schließen kann
MÜNCHEN - Annie E. ist Mutter von vier Kindern. Das erfüllt die 32-jährige Nigerianerin, die seit sechs Jahren hier lebt, mit Glück und Stolz. Doch ihr Mutterherz ist zerrissen: Denn nur Tochter Lisa (23 Monate, alle Kindernamen geändert) lebt bei ihr. Die Geschwister James (10), Samantha (5) und Mary (4), kamen vor zwei Jahren ins Waisenhaus - und seitdem nicht mehr zurück. Annie E. ist verzweifelt und besorgt um das Wohl der Kinder: „Ich werde mich immer gut um sie kümmern. Und ich bin bereit, dafür Hilfe anzunehmen.“
Hilfe. Dieser Begriff fällt in dem Fall, der ganze Aktenberge füllt, immer wieder. Ämter, Gutachter, Richter haben beraten. Zumindest Annie E. war dadurch nicht geholfen.
Vor zweieinhalb Jahren dachte Annie E., ihr Leben würde besser laufen als bisher. Nach einer unglücklichen Ehe - von Gewalt und Streitigkeiten um Geld ist die Rede – finden sie und ihre Kinder Zuflucht in einem Haus für obdachlose Mütter und Kinder. Im Mai 2008, Annie E. ist mit Lisa schwanger, treten Komplikationen auf, sie kommt ins Krankenhaus. In dem Schutzhaus kann man sich nicht um James, Samantha und Mary kümmern. Die sieben, drei und zwei Jahre alten Kinder werden vorübergehend im Waisenhaus untergebracht. Dort attestieren Betreuer den Kindern Entwicklungsdefizite und Verhaltensauffälligkeiten, informieren das Jugendamt. Ergebnis: Die Kinder bleiben.
Die Fronten zwischen dem Waisenhaus und der mittlerweile von ihrem Ex-Mann geschiedenen Annie E. verhärten sich. Die Mutter sieht ihre Kinder nur einmal pro Woche, sorgt sich. „Am Anfang wurde gesagt, sie hätten Defizite – jetzt haben sie noch mehr.“
Der Fall kommt zum Amtsgericht München, das ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile anordnet. Im Sommer 2009 wird Annie E. bescheinigt, dass keine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten sei. Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen werden angeraten.
In seinem Beschluss vom 3. November 2009 folgt das Gericht den Empfehlungen der Sachverständigen: Die Mädchen Samantha und Mary sollen beim Vater leben, der Sohn James bei seiner Mutter und der kleinen Schwester Lisa. Teile der Vormundschaft werden auf die Katholische Jugendfürsorge der Erzdiözese München Freising übertragen, sie solle auch die Rückführung regeln.
Es fällt Annie E. schwer, aber sie akzeptiert den Gerichtsbeschluss und die Trennung der Kinder. „Das Wichtigste ist, dass sie aus dem Waisenhaus kommen.“ Diese Hoffnung hat sich bis heute nur zum Teil erfüllt: Die Mädchen sind vor einigen Monaten beim Vater und dessen neuer Lebensgefährtin eingezogen, Annie E. sieht sie monatelang nicht, mittlerweile alle zwei Wochen eine Stunde unter Aufsicht. James lebt noch immer im Waisenhaus, darf nur drei Tage pro Woche zur Mutter. Anwältin Antoni von Langsdorff übt scharfe Kritik an dem Vorgehen: „Immer war die Rede von rascher Rückführung und regelmäßigem Umgang. Es wird mit unterschiedlichem Maß gemessen.“
Dabei sei Stabilität gegeben: Zunächst im Frauenhaus. Ab Mitte August hat Annie E. eine eigene Wohnung, sie besucht wöchentlich die Erziehungsberatung. Die zuständige Mitarbeiterin der Katholischen Jugendfürsorge „verzögere und blockiere“ dennoch, nennt keinen Termin.
„Der Sohn fühlt sich bestraft, verletzt sich selbst.“ Anfang Juli habe James aus dem zweiten Stock des Waisenhauses springen wollen. „Daraufhin hat ein Kinderpsychiater die sofortige Rückführung des Kindes zur Mutter empfohlen", sagt Langsdorff.
Doch nichts passiert. Jetzt hat die Anwältin Strafanzeige gegen die zuständige Mitarbeiterin der Katholischen Jugendfürsorge wegen Misshandlung Schutzbefohlener gestellt.
Auf Nachfrage bei der katholischen Jugendfürsorge teilt Abteilungsleiterin Edda Elmauer aber lediglich mit, dass „aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei Auskünfte zum Sachverhalt“ gegeben werden können. Und weiter: „Die Klärung unterschiedlicher Standpunkte muss in diesen Fällen dem jeweiligen Familiengericht überlassen werden.“
Doch wann? Annie E. ersehnt nichts mehr, als dass auch James endlich das Waisenhaus verlassen kann: „Sie geben ihm keine Liebe. Jedes Mal wenn ich meinen Sohn sehe, sagt er: ‚Mama, hol' mich bitte raus aus dem Kindergefängnis.’“
Vanessa Assmann
Rechtswahl bei EU-Scheidungen im Kommen
Voraussichtlich ab Anfang nächsten Jahres können Paare, die verschiedenen EU-Staaten angehören, selbst bestimmen, nach welchem Recht sie geschieden werden wollen.
Seit Jahren verfolgte man in der Europäischen Union das Ziel Scheidungen zu vereinfachen. Angestrebt waren klare gemeinsame Vorschriften darüber, welches nationale Recht bei Scheidungen zur Anwendung kommt, wenn ein Auslandsbezug besteht, d.h. die Ehepartner unterschiedliche Staatsbürgerschaften besitzen oder ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Land als dem der gemeinsamen Nationalität haben. Das nationale Scheidungsrecht der einzelnen EU-Staaten unterscheidet sich teilweise erheblich – so ist in Schweden eine unkomplizierte Scheidung per Post möglich, während das katholisch geprägte Malta überhaupt keine Scheidungen vorsieht. Eine von allen 27 Mitgliedsstaaten getragene Regelung ist allerdings u.a. am Veto Schwedens gescheitert, das sein liberales Scheidungsrecht in Gefahr sah.
Daher haben nun erstmals einige EU-Staaten von der neuen Möglichkeit des EU-Vertrags Gebrauch gemacht, eine Verstärkte Zusammenarbeit zu beantragen. Am 04.06.2010 wurde diese von dem Justizministerrat der EU genehmigt. Sie ermöglicht daher den beteiligten 14 Staaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien) eine Verordnung, die für ihre Gerichtsbarkeit unmittelbare Wirkung entfaltet, sobald sie vom Europaparlament verabschiedet wurde.
Bislang kann teilweise der „schnellere“ Ehepartner durch die Auswahl des Gerichts das für ihn günstigere Scheidungsrecht wählen. Er wird dabei vor allem im Blick haben, welches in Frage kommende Recht für ihn die besseren Unterhalts- und Vermögensregeln vorsieht.
Die wichtigste neue EU-Regel ermöglicht den Ehepartnern bei grenzüberschreitenden Scheidungen, gemeinsam das anzuwendende Recht zu bestimmen. Sie können dabei das nationale Recht des Staates auswählen,
o in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben,
o in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
o dem einer von ihnen angehört oder
o in dem das gerichtliche Scheidungsverfahren stattfindet.
Wenn sie sich nicht einigen können, sieht ein Katalog von klaren Regeln vor, nach welchen Kriterien das anzuwendende Recht festgelegt wird. Dieser wird sich nach den oben genannten Punkten richten.
Es ist zu beachten, dass das neue Recht nicht inhaltlich in das nationale Scheidungsrecht eingreift, d.h. es beeinflusst z.B. nicht die Frage der Unterhaltsansprüche. Ferner ist wichtig, dass es nur für EU-Bürger Geltung entfaltet. Die Scheidung einer deutsch-türkischen Ehe wird hiervon nicht berührt.
RAin von Langsdorff, Fachanwältin für Familienrecht
Keine Teilnahme an ELENA
Verfassungsbeschwerde gegen Datenspreicherung
Informationen zu Elena
Was ist ELENA?
„ELENA“ ist eine Abkürzung für „Elektronischer EntgeltNachweis“.
Es handelt sich um ein Projekt der Bundesregierung, das früher auch als „Job-Card-Projekt“ bezeichnet worden ist.
Nach dem am 28.3.2009 im Bundesrat verabschiedeten dazugehörigen Gesetz muss seit dem 1.1.2010 jeder Arbeitgeber für jeden seiner Beschäftigten (Angestellte, Arbeiter, Beamte, Richter und Soldaten) einmal pro Monat einen Datensatz übermitteln. ... mehr
RECHTSANWALT/RECHTSANWÄLTIN GESUCHT
RECHTSANWALTSFACHANGESTELLTE GESUCHT
STELLENANGEBOTE – JOBANGEBOTE FÜR RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE - TEILZEITKRÄFTE – SCHREIBKRÄFTE -
FREIE MITARBEIT FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT – kANZLEIBETEILIGUNGEN – FLEXIBLE ARBEITSZEITEN ... mehr
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