Neues Unterhaltsrecht - eine Zwischenbilanz (neue BGH-Entscheidungen)

Neues Unterhaltsrecht - eine Zwischenbilanz (neue BGH-Entscheidungen)

Nach Ablauf von nun mehr als zwei Jahren seit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechtes soll hier eine Auswertung der inzwischen zu diesem Thema ergangenen Urteile einerseits und der vorliegenden Fachartikel andererseits vorgenommen werden.

1. Welche Unterhaltsansprüche können begrenzt werden?

Seit dem 01.01.2008 können, hierüber besteht inzwischen Einigkeit, (fast) alle Unterhaltsansprüche geschiedener Eheleute zeitlich begrenzt bzw. der Unterhalt auf den angemessenen
Lebensbedarf herabgesetzt werden. Dies gilt nicht nur für den sog. Aufstockungsunterhalt (d.h. die Beibehaltung des in der Ehe inne gehabten Lebensstandardes), sondern auch für den Betreuungsunterhalt sowie für den Unterhalt wegen Krankheit und/oder Alter. Nicht allerdings für den Fall, dass wegen notwendiger Betreuung von minderjährigen Kindern die Mutter (oder der Vater) noch keiner Vollzeittätigkeit nachkommen kann.

Wenn Unterhaltsansprüche begrenzt werden können, müssen sie auch begrenzt werden, da man den Anspruch auf Begrenzung sonst verlieren kann (sog. Prorogation).

In dieser Stelle ist bereits festzuhalten, dass zwar die immer wieder in der Öffentlichkeit betonte Feststellung, dass das neue Unterhaltsrecht in erster Linie den Männern Vorteile verschafft, richtig ist, dass aber keineswegs Ansprüche der Ehefrau nach Scheidung automatisch entfallen.

2. Welche Kriterien gelten für die Unterhaltsansprüche nach Beendigung einer Ehe?

War es früher die über die Scheidung hinauswirkende sog. nacheheliche Solidarität, die vor allem bei längeren oder langen Ehen (über zehn Jahre) automatisch einen Unterhaltsanspruch bedingt, so gilt heute in erster Linie das Kriterium der sog. ehebedingten Nachteile.

Dies bedeutet, dass die Anforderungen an Beschränkungen des Unterhaltsanspruches nach der Ehe immer dann besonders streng sind, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte (meist die Frau) ehebedingte Nachteile erlitten hat. Die Überlegung des Gesetzgebers und der Gerichte ist, dass immer dann, wenn die Bedürftigkeit des Ehegatten auf einer früher gemeinsam getroffenen Lebensentscheidung beruht, auch konsequenterweise beide Ehegatten die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung zu tragen haben.

Sind ehebedingte Nachteile für den Unterhaltsberechtigten gar nicht mehr ausgleichbar, so wird eine Befristung überhaupt nicht in Betracht kommen. Umgekehrt kann man allerdings sagen, dass immer dann, wenn ehebedingte Nachteile nicht zu beklagen sind, eine Beschränkung und Begrenzung des Unterhaltsanspruches die Regel ist oder es einen solchen Anspruch nach Scheidung nicht oder nur für eine Übergangszeit (Kulanzzeit) gibt. Die Kulanzzeit liegt bei etwa ein Viertel der Ehezeit - ohne dass dies eine ganz feste Regel wäre.

Hat etwa eine Ehefrau während der Ehe und während der Zeit der Kinderbetreuung als Beamtin halbtags gearbeitet (z. B. als Lehrerin), so kann sie ab einem bestimmten Alter der Kinder ohne weiteres wieder ganztags arbeiten, so dass ehebezogene Nachteile nicht erkennbar sind. In einem solchen Fall kann der sog. Aufstockungsunterhalt nach der Kindesbetreuung gänzlich entfallen.

Hat allerdings eine Frau z. B. mehrere Kinder betreut, ist nach Beendigung der Betreuung des jüngsten Kindes schon über 50 Jahre alt und findet trotz intensivster Bemühungen keine Ganztagsbeschäftigung, die ihr zumutbar wäre, so hat sie ehebezogene Nachteile und damit auch einen Unterhaltsanspruch. In einem solchen Fall könnte sogar (wenn es eine längere Ehe war) eine Begrenzung des Unterhaltes vollständig versagt werden.

Schwierig sind die Fälle, wenn ehebezogene Nachteile geltend gemacht werden, obwohl es keine gemeinsamen Kinder gab (z. B. wenn die Tätigkeit der Frau in der Ehe sich auf die Haushaltsführung beschränkte). Hier ist es Aufgabe der Frau in einem Unterhaltsprozess den Nachweis zu führen, dass diese Arbeitsteilung gemeinsam vereinbart war, z. B. um dem beruflich sehr eingespannten Ehemann „den Rücken freizuhalten“.

3. Hat die Dauer der Ehe im neuen Unterhaltsrecht noch eine Bedeutung?

Die große Bedeutung, die früher die Länge der Ehe hatte (über zehnjährige Ehe = lebenslanger Unterhaltsanspruch) ist heute nicht mehr gegeben.

Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile festzustellen sind, hat natürlich die Dauer der Ehe noch eine wichtige Indizwirkung. Mit zunehmender Ehedauer (und damit verbundenem fortschreitenden Lebensalter) hat sich zum einen die wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten gefestigt, zum anderen sinken die Chancen, nach so einer langen Zeit selbst noch im Berufsleben Fuß fassen zu können.

Uneinheitlich entscheiden die Gerichte, wie die Dauer der Ehe berechnet wird. Nach wie vor gilt hier die Regel, dass die Dauer der Ehe von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Zeitpunkt, an dem ein Scheidungsantrag dem anderen zugestellt wurde) gerechnet wird. Feststeht aber auch, dass eine längere Trennungszeit vor Einreichung der Scheidung bei der Befristung des Unterhaltes zu berücksichtigen ist, da in der langen Trennungszeit bereits nach dem Grundsatz der Selbstverantwortung, der wirtschaftlich schwächere Ehegatte sich um Arbeit bemühen musste.

4. Ab wann muss bei Kinderbetreuung wieder gearbeitet werden?

Feststeht hier, dass das bisherige sog. Altersphasenmodell (Halbtagsarbeit wenn das jüngste Kind in die dritte Klasse kommt, Ganztagsarbeit wenn das jüngste Kind 15 Jahre als ist) keine Geltung mehr hat.

Feststeht auch, dass ab Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die Mutter des Kindes arbeiten muss. Ungeklärt und jeweils vom Einzelfall abhängig ist, wie intensiv dieser Arbeitseinsatz sein muss. Der Bundesgerichtshof geht von einem stufenlosen Modell aus und zwingt Gerichte und damit auch die Anwälte, sich mit allein Einzelheiten des jeweiligen Falles zu beschäftigen (Betreuungsmöglichkeiten, Anforderungen der der Kinder, gesundheitliche Besonderheiten bei den Kindern, Organisation von Schulweg und Hortabholung usw.). Faustregel ist ab dem dritten Lebensjahr eine Teilzeitbeschäftigung mit der Obergrenze der Halbtagsstelle. Ab wann die Mutter der Kinder dann ganztags arbeiten muss, hängt ebenfalls von den einzelnen Umständen (z.B. auch von der Zahl der Kinder) ab. Faustregel dürfte aber sein, dass mit Vollendung des zwölften Lebensjahres des jüngsten Kindes in der Regel eine Ganztagsbeschäftigung zumutbar ist.

5. Einige Beispiele aus der bisherigen Rechtsprechung

Beim Unterhalt wegen Krankheit hat das OLG München nach einer acht Jahre dauernden Ehe eine Begrenzung des Unterhaltsanspruches auf drei Jahre vorgenommen. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Braunschweig eine Befristung wegen Krankheit dann abgelehnt, wenn die Krankheit ehebedingt war (hier begann die Krankheit im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes).

Bezüglich der Länge der Ehe hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen die Befristung von Aufstockungsunterhalt auch dann für möglich gehalten, wenn die Ehe über 20 Jahre gedauert hat. Demgegenüber hat in einer neueren Entscheidung das Oberlandesgericht Karlsruhe bei einer 19 Jahre dauernden Ehe und einer damit verbundenen zehnjährigen Pause der Ehefrau im Erwerbsleben eine Befristung des Unterhaltsanspruches abgelehnt. Gegen diese Entscheidung ist allerdings Revision eingelegt worden. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer neueren Entscheidung zu diesem Thema ausgeführt, dass die Befristung des Unterhaltsanspruches unbillig sein könne, wenn die Ehe als „lang“ angesehen werden müsse. Auch in dieser Entscheidung gibt es allerdings keine Aussagen dazu, wann eine Ehe als „lang“ bezeichnet werden kann.

Nach der bisherigen Rechtsprechung wird man aber wohl davon ausgehen müssen, dass bei einer Ehe, die wenigstens 15 bis 20 Jahre gedauert hat, von einer „langen Ehe“ geredet werden kann.


6. Was haben die Frauen, was die Männer vom neuen Unterhaltsrecht?

Hervorzuheben sind hier zwei wesentliche Veränderungen:

Betreut eine Frau gemeinsame Kinder eines Mannes, der gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet ist, so musste sie nach altem Recht in der Regel hinter der geschiedenen Ehefrau und den minderjährigen Kindern zurückstehen, wenn der Ehemann nicht ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, um allen Beteiligten Unterhalt zu gewähren. Nach neuem Unterhaltsrecht werden zwar zunächst sämtliche minderjährige Kinder versorgt, an zweitem Rang stehen jedoch alle Frauen, die kleine Kinder betreuen, auf gleicher Stufe. Dadurch ist die sog. Zweitfamilie wesentlich besser gestellt als noch zu Zeiten des alten Rechts.

Zum anderen wurde der Unterhaltsanspruch der nicht ehelichen Mutter erheblich gestärkt. Für sie gelten mit wenigen Ausnahmen dieselben Grundsätze wie zum Betreuungsunterhalt der verheirateten bzw. geschiedenen Mutter. Sie ist zwar ebenfalls verpflichtet, ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes wieder zu arbeiten, allerdings entfällt ihr Unterhaltsanspruch ab diesem Zeitpunkt (mit wenigen Ausnahmen) nicht vollständig, vielmehr ist auch sie in der Regel nur zur Aufnahme einer teilweisen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Nur noch in wenigen Fällen geht der Betreuungsunterhaltsanspruch der geschiedenen Mutter über denjenigen der nicht ehelichen Mutter hinaus.

Die Vorteile des neuen Rechtes für die Männer ergeben sich aus der gesteigerten Verpflichtung ihrer früheren Ehefrauen, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.


7. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.07.2008

Alleinerziehenden ist auch dann nicht zwingend ein Vollzeitjob zumutbar, wenn die Kinder ganztags in Kita oder Schule untergebracht sind. Das folgt aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Urteil behandelt den Fall einer nicht verheirateten Mutter, gilt aber selbstverständlich auch für Mütter, die eheliche Kinder betreuen.

Zwar begrenzt das seit Anfang des Jahres geltende Unterhaltsrecht nach einer Trennung der Eltern Zahlungsansprüche für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes in der Regel bis zum dritten Lebensjahr. Laut BGH kann aber auch bei älteren Kindern für den betreuenden Elternteil eine so große Doppelbelastung entstehen, dass nur ein Teilzeitjob zumutbar ist. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgenommene Begrenzung des Unterhaltes der Mutter auf das 6.Lebensjahr des Kindes war dem Bundesgerichtshof zu wenig, so dass er nun das Urteil aufhob.

Im konkreten Fall ging es um eine unverheiratete Mutter zweier sieben und zehn Jahre alter Kinder. Die Frau forderte von ihrem Ex- Partner gut 1300 Euro "Betreuungsunterhalt" pro Monat - was dieser unter Verweis auf das neue Unterhaltsrecht ablehnte. Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zurück. Das OLG muss nun prüfen, ob der Umfang, in dem die Mutter selbst für ihren Unterhalt sorgen muss, nach dem Alter der Kinder gestaffelt werden kann.

Die in Düsseldorf lebende gelernte Fernmeldemechanikerin, die noch einen 13-jährigen Sohn aus einer früheren Ehe hat, war mit ihrem Partner kurz vor der Geburt ihrer 1997 geborenen Tochter zusammengezogen. Wichtig für den BGH bei seiner Entscheidung war, dass sich der Vater nach der Geburt des zweiten Kindes damit einverstanden erklärt, dass sie zu Hause bleibt und er für den Unterhalt sorgt. 2002 trennte sich das Paar. Die jetzige Entscheidung gilt daher nicht für eine nur flüchtige Beziehung der Kindeseltern (sog. One-Night-Stand-Fälle).

Nach dem seit Anfang 2008 geltenden Recht kann Betreuungsunterhalt prinzipiell nur bis zum dritten Lebensjahr gefordert werden. Zwar kann der Anspruch - der für Unverheiratete und für Geschiedene gleichermaßen gilt - etwa bei mangelnden Betreuungsmöglichkeiten verlängert werden, die Einzelheiten sind aber umstritten. Die genaue Auslegung bleibt dem OLG Düsseldorf vorbehalten, an den der Fall zurückverwiesen wurde. Der BGH hat allerdings Kriterien aufgezeigt, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Sowohl kindbezogene als auch elternbezogene Gründe müssen geprüft werden. Dabei ist immer dann auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt zu bezahlen, wenn die Beziehung länger dauerte und ein gemeinsamer Kinderwunsch bestand, d.h. wenn die nichteheliche Beziehung einer Ehe vergleichbar war.


Die Entscheidung zeigt, dass das neue Unterhaltsrecht zwar Veränderungen bedeutet, diese aber nicht so radikal zu Lasten der Mütter sind, wie ursprünglich gedacht.

8.Entscheidung des BGH vom 30.07.2008

In einer weiteren Entscheidung zum Unterhaltsrecht hat der BGH sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich das Einkommen verteilt, wenn neben der geschiedenen Frau eine neue Frau zu versorgen ist, die ein Kind betreut.

Die frühere Ehe hatte 27 Jahre gedauert und war ohne Kinder geblieben. Zum eigenen Einkommen zahlte ihr geschiedener Mann noch € 600 hinzu. Am 01.12.03 wurde von der neuen Ehefrau ein Kind geboren, das betreut werden muss.

In diesem Fall etschied sich der BGH zur sogenannten "Drittellösung", d.h. das vorhandene Einkommen aller Beteiligten wird gedrittelt und das jeweilige eigene Einkommen darauf angerechnet. Der Splittigvorteil aus der neuen Ehe wird (Aufgabe früherer Rechtsprechung) mitberücksichtigt, so dass sich das für die frühere Ehefrau ungünstige Ergebnis etwas abmildert.

Zur Rangfolge der früheren und der neuen Ehefrauen meint der BGH, dass die frühere Ehefrau dann mit der kindbetreuenden neuen Ehefrau gleichberechtigt ist, wenn die Ehe eine lange war und die frühere Ehefrau ehebedingte Nachteile hat.


Diesen Artikel werden wir im Rahmen unserer Website ständig um aktuelle neue Urteile ergänzen.
(17.03.2010)

gez. Rechtsanwalt Arnold, Fachanwalt für Familienrecht

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