<b>Bilanz zum Unterhaltsrecht</b>

Bilanz zum Unterhaltsrecht

Entscheidungen des BGH vom 18.03.2009 und 27.05.09

Am 18.03.2009 hat der Bundesgerichtshof sein erstes Urteil seit Geltung des neuen Unterhaltsrechts ab 01.01.2008 im Zusammenhang mit dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) verkündet (Az: XII ZR 74/08).

Anders als von der Tagespresse dargestellt ist der betreuende Elternteil auch nach dieser BGH-Entscheidung nicht zur sofortigen Aufnahme einer Vollzeittätigkeit ab dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes verpflichtet. Zwar hat sich der BGH vom früheren Altersphasenmodell abgewandt und betont, dass der Betreuungsunterhaltsanspruch nur in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes ("Basisunterhalt“) garantiert wird. Allerdings fordert er ausdrücklich nicht die übergangslose Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung. Vielmehr hat – so der BGH – stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Belange des Kindes und des betreuenden Elternteils stattzufinden. Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema liegt in der Abkehr vom pauschalen Altersphasenmodell sowie in der Berücksichtigung des Umstands, dass „der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgeben hat“.

Mit anderen Worten sind ab dem dritten Geburtstag des Kindes vorhandene Betreuungsmöglichkeiten auszuschöpfen und die hierdurch freigewordene Zeit für Erwerbstätigkeit zu nutzen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Parteien im Januar 2000 geheiratet. Im November 2001 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Seit September 2003 leben die Parteien voneinander getrennt und sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Der gemeinsame Sohn lebt bei seiner Mutter.

Der BGH hatte sich nun mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs der Mutter sowie mit dem Befristungsanspruch des Vaters zu befassen.

Nach dem bis 31.12.2007 geltenden Unterhaltsrecht und dem von der Rechtsprechung stets angewandten so genannten Altersphasenmodell hätte die Mutter zweifelsohne einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gehabt, der zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht hätte befristet werden können.

Der BGH hat in seiner jüngsten Entscheidung dem Altersphasenmodell eine klare Absage erteilt. Er verweist auf die Intention des Gesetzgebers, dem betreuenden Elternteil grundsätzlich nur für ersten drei Lebensjahre des Kindes einen vollen Unterhaltsanspruch einzuräumen und in Folge dessen lediglich einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu gewähren, die stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen seien. Sobald das jüngste Kind des betreuenden Elternteils sein drittes Lebensjahr vollendet hat, kann der betreuende Elternteil – zumeist die Mutter – ihren eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater nicht mehr allein mit Hinweis auf das nach wie vor zarte Alter des Kindes begründen, sondern muss vielmehr darlegen, weshalb sie auch über das dritte Lebensjahr hinaus nicht zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit in der Lage sein will.

In seiner Entscheidung vom 18.03.2009 hat der BGH das angefochtene Urteil, durch das der Vater zur begehrten Unterhaltszahlung ohne Befristung verpflichtet wurde, zwar aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen. Allerdings hat der BGH lediglich beanstandet, dass die seit 01.01.2008 erforderliche Einzelfallprüfung und Billigkeitsabwägung gefehlt hätten. Er hat ausdrücklich eingeräumt (was die ersten Presseberichte übersehen haben), dass die Entscheidung des KG Berlin im Ergebnis gerechtfertigt sein könnte.

Der aktuellen Rechtsprechung des BGH zufolge muss der betreuende Elternteil grundsätzlich ab dem dritten Geburtstag des Kindes auf sämtliche Möglichkeiten der Fremdbetreuung in der näheren Umgebung zurückgreifen und das Kind ggf. in einem Ganztagskindergarten oder später in einem Hort unterbringen. Hierzu besteht nur dann keine Verpflichtung, wenn sich trotz des gesetzlich normierten Anspruchs auf eine Kinderbetreuung kein Betreuungsplatz finden lässt oder eine teilweise oder ganztägige Fremdbetreuung aus konkreten Gründen dem Kind nicht zuzumuten sind. Ist die Möglichkeit einer Ganztagsbetreuung gegeben, so sind im nächsten Prüfungsschritt auch andere Umstände zu berücksichtigen, die einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils entgegenstehen können, z. B. ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

Ferner ist auch nach der Entscheidung des BGH vom 18.03.2009 die übergangslose Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung zum dritten Geburtstag des Kindes nicht erforderlich, sondern vielmehr nur der schrittweise Ausbau der Erwerbstätigkeit mit dem Ziel einer Vollzeitbeschäftigung. In diesem Rahmen ist zu prüfen, inwieweit die Doppelbelastung durch Kinderbetreuung und vollzeitige Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt. Kann der betreuende Elternteil eine solche Überbelastung darlegen, so genügt vorerst eine Teilzeittätigkeit.

Meines Erachtens dürfte häufig eine Vollzeittätigkeit auch nach dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes für Jahre nicht möglich sein, da kaum eine Einrichtung tatsächlich eine ganztägige Kinderbetreuung anbietet. Die Betreuung endet meistens zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr. Berücksichtigt man den vor dem Abholen des Kindes zurück zu legenden Weg zwischen Arbeitsstelle und Betreuungseinrichtung, so ist eine Vollzeittätigkeit in der Betreuungszeit zumeist kaum unterzubringen.

Zur Frage des zeitlich befristeten Unterhaltsanspruchs weist der BGH darauf hin, dass im Rahmen der oben erläuterten Billigkeitsabwägung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und daher für eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB kein Raum sei. Mit anderen Worten kann Betreuungsunterhalt nicht befristet werden, da sämtliche Gründe, die für eine Befristung sprechen, bereits den Betreuungsunterhaltsanspruch selbst entfallen lassen würden. Wenn man aber im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu dem Ergebnis kommt, einen Betreuungsunterhaltsanspruch zu bejahen, so besteht dieser unbefristet.

Schließlich weist der BGH jedoch darauf hin, dass der Betreuungsunterhalt der Höhe nach ab dem Ablauf einer Übergangszeit begrenzt werden kann. Maßgeblich sind dann nicht mehr allein die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern die Lebensstellung, die der Unterhaltsberechtigte selbst bei Aufnahme einer Vollzeittätigkeit erreichen könnte.

Mit seinem Urteil vom 27.05.09 zur Frage einer Befristung des Unterhaltes wegen Krankheit hat der BGH wohl erst einmal seine Interpretation des neuen Unterhaltsrechtes abgeschlossen. Es steht nun fest, dass auch Krankheitsunterhalt zu befristen ist, falls die Krankheit nicht "Ehe bezogen" ist und auf diese Weise eine Art "Schicksalsgemeinschaft" begründet, die auch die Scheidung der Ehe überdauert.

Erneut betont der BGH, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, hier die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung der Ehe (Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit, entscheidende Kriterien einer Einzelentscheidung sind immer einerseits die Frage, ob
bleibende Ehe bezogene Nachteile vorhanden sind und andrerseits die Frage, ob die nacheheliche Solidarität gegen eine Befristung des Unterhaltes spricht.

Im entschiedenen Fall wurde vom BGH festgestellt, dass die Krankheit der Frau nicht Ehe bedingt, sondern "schicksalshaft" war.

Am 23.11.2009 hat der Bundesgerichtshof sich mit einer alten Problematik unter dem Gesichtspunkt des neuen Unterhaltsrechts beschäftigt. Früher hatte im Unterhaltsrecht die geschiedene Ehe absolut Vorrang vor der neu gegründeten Familie. Inzwischen muss das Einkommen des leistungsfähigen Ehemannes gleichmäßig auf beide Frauen verteilt werden.

Im entschiedenen Fall hatte die neue Ehefrau (im Gegensatz zur geschiedenen Ehefrau) nicht gearbeitet. Hier sagt nun der Bundesgerichtshof, dass die gleichen Maßstäbe anzuwenden sind. Die Rollenverteilung der neuen Ehe sei gesetzlich zulässig. Es dürfe der früheren Ehefrau aber nicht zum Nachteil gereichen, wenn die neue Ehefrau (sie hat im aktuellen Fall ein leibliches Kind sowie ein adoptiertes Kind zu versorgen) nicht arbeitet. Beide Frauen sind nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gleich zu behandeln, so dass dessen Einkommen nach Abzug des Kindesunterhaltes zu dritteln ist. Der Ehemann und die beiden beteiligten Frauen haben daher den gleichen Geldanteil zur Verfügung.

Würden daher dem Ehemann nach Abzug des Kindesunterhaltes sowie des Erwerbstätigenbonus von 10% noch € 4.000,00 übrig bleiben, so würde der früheren Ehefrau ebenso wie der neuen Ehefrau ein monatlicher Betrag von € 1.333,00 zustehen - dem Ehemann als Unterhaltspflichtigen verbleiben ebenfalls € 1.333,00.


RAin Antoni von Langsdorff und Jürgen Arnold
Fachanwälte für Familienrecht

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