<b>Rechtswahl bei EU-Scheidungen im Kommen</b>

Rechtswahl bei EU-Scheidungen im Kommen

Voraussichtlich ab Anfang nächsten Jahres können Paare, die verschiedenen EU-Staaten angehören, selbst bestimmen, nach welchem Recht sie geschieden werden wollen.

Seit Jahren verfolgte man in der Europäischen Union das Ziel Scheidungen zu vereinfachen. Angestrebt waren klare gemeinsame Vorschriften darüber, welches nationale Recht bei Scheidungen zur Anwendung kommt, wenn ein Auslandsbezug besteht, d.h. die Ehepartner unterschiedliche Staatsbürgerschaften besitzen oder ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Land als dem der gemeinsamen Nationalität haben. Das nationale Scheidungsrecht der einzelnen EU-Staaten unterscheidet sich teilweise erheblich – so ist in Schweden eine unkomplizierte Scheidung per Post möglich, während das katholisch geprägte Malta überhaupt keine Scheidungen vorsieht. Eine von allen 27 Mitgliedsstaaten getragene Regelung ist allerdings u.a. am Veto Schwedens gescheitert, das sein liberales Scheidungsrecht in Gefahr sah.

Daher haben nun erstmals einige EU-Staaten von der neuen Möglichkeit des EU-Vertrags Gebrauch gemacht, eine Verstärkte Zusammenarbeit zu beantragen. Am 04.06.2010 wurde diese von dem Justizministerrat der EU genehmigt, auch das Europäische Parlament stimmte der Verstärkten Zusammenarbeit am 16.06.2010 zu. Sie ermöglicht daher den beteiligten 14 Staaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien) die Ausarbeitung einer Verordnung, die für ihre Gerichtsbarkeit unmittelbare Wirkung entfaltet, sobald sie verabschiedet wurde.

Bislang kann teilweise der „schnellere“ Ehepartner durch die Auswahl des Gerichts das für ihn günstigere Scheidungsrecht wählen. Er wird dabei vor allem im Blick haben, welches in Frage kommende Recht für ihn die besseren Unterhalts- und Vermögensregeln vorsieht.

Die wichtigste neue EU-Regel ermöglicht den Ehepartnern bei grenzüberschreitenden Scheidungen, gemeinsam das anzuwendende Recht zu bestimmen. Sie können dabei das nationale Recht des Staates auswählen,

o in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben,
o in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
o dem einer von ihnen angehört oder
o in dem das gerichtliche Scheidungsverfahren stattfindet.

Wenn sie sich nicht einigen können, sieht ein Katalog von klaren Regeln vor, nach welchen Kriterien das anzuwendende Recht festgelegt wird. Dieser wird sich nach den oben genannten Punkten richten.

Es ist zu beachten, dass das neue Recht nicht inhaltlich in das nationale Scheidungsrecht eingreift, d.h. es beeinflusst z.B. nicht die Frage der Unterhaltsansprüche. Ferner ist wichtig, dass es nur für EU-Bürger Geltung entfaltet. Die Scheidung einer deutsch-türkischen Ehe wird hiervon nicht berührt.

RAin von Langsdorff, Fachanwältin für Familienrecht

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