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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht

Betreuungsunterhalt auch bei älteren Kindern


BGH (neu): keine zu hohen Anforderungen

Auf seiner Internetseite veröffentlichte jetzt der Bundesgerichtshof ein Urteil des Familiensenates vom 18.4.2012. In diesem setzt sich der BGH noch einmal ausführlich mit der Frage auseinander, wie lange Unterhalt wegen Betreuung von Kindern bezahlt werden muss (XII 65/10).

Erneut betont der BGH in seiner Entscheidung, dass immer nur der Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist, pauschale Altersgrenzen werden nach wie vor abgelehnt.

Im entschiedenen Fall waren die Kinder schon deutlich über drei Jahre alt, das jüngste Kind war zum Zeitpunkt der Entscheidung 12 Jahre alt, das mittlere 16 Jahre, das älteste war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes bereits 18 Jahre alt.

Trotz dieses Alters der Kinder wurde der betreuenden Mutter noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt gebilligt und dabei darauf hingewiesen, dass die Kinder, die allesamt bis nachmittags in der Schule untergebracht waren, im ländlichen Bereich keine zusätzlichen Betreuungsmöglichkeiten finden können. Die betreuende Mutter habe entsprechend ihrer Darlegungs-und Beweislast hinreichende Gründe vorgetragen, dass die Kinder der zusätzlichen Betreuung bedürfen. Wichtig ist der Hinweis des BGH, dass an die Darlegung kindbezogener Gründe keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind.

Bei Kind bezogenen Gründen gehe es nicht nur um die Hausaufgabenbetreuung oder (bei jüngeren Kindern) die Überwachung der Kinder, auch der individuelle Betreuungsbedarf der Kinder sei zu berücksichtigen. So waren im entschiedenen Fall alle drei Kinder neben der Schule sportlich aktiv und mussten wegen des unzureichenden öffentlichen Nahverkehrs von der Mutter gefahren werden. Die Zeit, die für die Fahrten erforderlich ist, sind als besonderer Betreuungsbedarf anzuerkennen.

Im Hinblick auf diese Tatsachen wurde der Mutter zugestanden, dass es ausreichend sei, wenn sie 30 h die Woche arbeite, eine Vollzeitbeschäftigung sei im Hinblick auf den Betreuungsbedarf nicht zumutbar. Zur Kompensation sei daher ihr Anspruch auf Betreuungsunterhalt gerechtfertigt.

Wichtig ist auch die Feststellung des Bundesgerichtshofes, dass bei einem zwölf jährigen Jungen nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen sei, dass dieser nach der Schule seine Hausaufgaben selbstständig erledigen kann. Auch davon, dass ältere Geschwister automatisch Hilfe bieten, könne nicht ausgegangen werden.

Achten Sie daher bei Ansprüchen auf Betreuungsunterhalt darauf, dass Sie sehr sorgfältig die Zeiten auflisten, die Sie für die Kinder aufzuwenden haben. Vom morgendlichen Wecken, Frühstück zubereiten, auf den Schulweg bringen bzw. zur Schule bringen, bis zum Abholen von der Schule, Fahrdiensten zu Zusatzausbildungen, Musikkursen,, Sportveranstaltungen oder Nachhilfestunden.

Von Seiten des Vaters könnte dann eingewendet werden, dass die Fahrdienste auch von anderen Personen (Grosseltern) oder von ihm persönlich geleistet werden können.

Insgesamt wird dieses Urteil zur Ausgewogenheit zwischen den Interessen beider Eltern sorgen, in dieser Entscheidung werden die Interessen der betreuenden Ehefrau etwas gestärkt.


Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht

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