Familienrecht München, aktuell
Familienrecht
Weitere Artikel zu diesem Thema:
» Änderungen bei der Verfahrenskostenhilfe ab 01.01.2014
» Gewaltschutzgesetz: 720 Tage Ordnungshaft
» Neues Umgangs- und Auskunftsrecht des biologischen, nicht rechtlichen Vaters in Kraft getreten
Arnold & Kollegen Fachanwälte Familienrecht München, Tengstr. 33, Tel. 089 306 694 222
Die Mütterrente im Versorgungsausgleich
Die Mütterrente soll zu einer Verbesserung der Altersversorgung für die Person führen, die früher Kinder erzogen hat – in erster Linie für Frauen. Diese zusätzlichen Anwartschaften sind bei einer Scheidung dann wieder auszugleichen. Wessen Frau die Mütterrente erhält, d.h. Kinder hat, die vor dem 1.1.1992 geboren sind, hat, sollte hellhörig werden, wenn er bereits geschieden ist oder sich gerade in Scheidung befindet. Wenn die Mütterrente nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen wird oder bei einem bereits vor dem 30.6.14 abgeschlossenen Versorgungsausgleichsverfahren bisher nicht berücksichtigt werden konnte, drohen ihm Nachteile. Dieser Beitrag ist daher in erster Linie trotz des Titels, ein Beitrag für Männer. Männer, die das Ausnahmeprivileg genossen haben, Kinder zu erziehen, werden die Einstellung der Frauen teilen, dass es ungerecht ist, ein Teil dieses Rentenzuwachses wieder bei Scheidung abgeben zu müssen. Der im Familienrecht geltende Halbteilungsgrundsatz gilt aber auch für die Teilung dieser Rentenanwartschaften aus der Mütterrente während einer Ehe.
Was bedeutet die Mütterrente?
Mütterrente wird automatisch ab 30.6.14 von der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Antrag dem Elternteil gewährt, der ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind während des letzten Monates seiner Kindererziehungszeiten betreut hat. Per Gesetz wurde die in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzurechnende Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.2092 geborenes Kind von 12 auf 24 Monate erhöht (d.h. um 1 Entgeltpunkt). Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass für das Kind bereits für zwölf Monate Kindererziehungszeiten zugerechnet wurden. Die Mütterrente führt also automatisch zu einer Rentenerhöhung bzw. Erhöhung der Rentenanwartschaft beim Begünstigten.
Wann wäre die Mütterrente im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen?
Im Rahmen des Versorgungsausgleiches sollen Anrechte ausgeglichen werden, die in die Ehezeit fallen. Haben Ehepartner also spätestens 1993 geheiratet, könnte die Mütterrente in die Ehezeit fallen. Die Ehezeit ist definiert beginnend mit dem ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen und endet am letzten des Monats, der der Zustellung des Ehescheidungsantrages vorausgeht.
Das bedeutet, dass Verfahren über den Versorgungsausgleich, die nach dem 30.06.2014 rechtshängig gemacht werden, automatisch auch die über die Mütterrente in die Ehezeit fallenden Anrechte berücksichtigen und sie (zu Gunsten des Ehepartners) ausgleichen.
Ist ein Verfahren über den Versorgungsausgleich schon erstinstanzlich beendet, ist aber noch ein Rechtsmittel möglich, dann könnte vom Ehemann Beschwerde eingelegt werden mit dem Ziel, die Mütterrente noch mit in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Wird keine Beschwerde eingelegt, so dass die Versorgungsausgleichsentscheidung rechtskräftig wird, müsste theoretisch zwar eine Abänderung möglich sein, es besteht aber das Risiko, dass ein späterer Abänderungsantrag zurückgewiesen wird mit dem Hinweis, es habe die Möglichkeit bestanden, Rechtsmittel einzulegen. Dieses sei versäumt worden. Daher bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Hierauf sollte man sich nicht einlassen, sondern den sicheren Weg gehen.
Was ist, wenn über den Versorgungsausgleich schon rechtskräftig entschieden wurde
Ist ein Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig abgeschlossen und wirkt nur die Mütterrente auf die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zurück, ist vom Ex-Ehegatten zu prüfen, ob eine Abänderung möglich ist.
Kanzlei für Familienrecht München-Schwabing
Was bedeutet die Mütterrente?
Mütterrente wird automatisch ab 30.6.14 von der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Antrag dem Elternteil gewährt, der ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind während des letzten Monates seiner Kindererziehungszeiten betreut hat. Per Gesetz wurde die in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzurechnende Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.2092 geborenes Kind von 12 auf 24 Monate erhöht (d.h. um 1 Entgeltpunkt). Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass für das Kind bereits für zwölf Monate Kindererziehungszeiten zugerechnet wurden. Die Mütterrente führt also automatisch zu einer Rentenerhöhung bzw. Erhöhung der Rentenanwartschaft beim Begünstigten.
Wann wäre die Mütterrente im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen?
Im Rahmen des Versorgungsausgleiches sollen Anrechte ausgeglichen werden, die in die Ehezeit fallen. Haben Ehepartner also spätestens 1993 geheiratet, könnte die Mütterrente in die Ehezeit fallen. Die Ehezeit ist definiert beginnend mit dem ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen und endet am letzten des Monats, der der Zustellung des Ehescheidungsantrages vorausgeht.
Das bedeutet, dass Verfahren über den Versorgungsausgleich, die nach dem 30.06.2014 rechtshängig gemacht werden, automatisch auch die über die Mütterrente in die Ehezeit fallenden Anrechte berücksichtigen und sie (zu Gunsten des Ehepartners) ausgleichen.
Ist ein Verfahren über den Versorgungsausgleich schon erstinstanzlich beendet, ist aber noch ein Rechtsmittel möglich, dann könnte vom Ehemann Beschwerde eingelegt werden mit dem Ziel, die Mütterrente noch mit in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Wird keine Beschwerde eingelegt, so dass die Versorgungsausgleichsentscheidung rechtskräftig wird, müsste theoretisch zwar eine Abänderung möglich sein, es besteht aber das Risiko, dass ein späterer Abänderungsantrag zurückgewiesen wird mit dem Hinweis, es habe die Möglichkeit bestanden, Rechtsmittel einzulegen. Dieses sei versäumt worden. Daher bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Hierauf sollte man sich nicht einlassen, sondern den sicheren Weg gehen.
Was ist, wenn über den Versorgungsausgleich schon rechtskräftig entschieden wurde
Ist ein Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig abgeschlossen und wirkt nur die Mütterrente auf die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zurück, ist vom Ex-Ehegatten zu prüfen, ob eine Abänderung möglich ist.
Kanzlei für Familienrecht München-Schwabing
Weitere Artikel zu diesem Thema:
» Änderungen bei der Verfahrenskostenhilfe ab 01.01.2014
» Gewaltschutzgesetz: 720 Tage Ordnungshaft
» Neues Umgangs- und Auskunftsrecht des biologischen, nicht rechtlichen Vaters in Kraft getreten