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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht

Änderungen bei der Verfahrenskostenhilfe ab 01.01.2014


Im Rahmen staatlicher Einsparungsmaßnahmen hat der Bundestag eine Initiative der Länder eine Änderung der Verfahrenskostenhilferegelungen verabschiedet. Ziel ist, bei der Verfahrenskostenhilfe mindestens € 60 Millionen einzusparen.

Verfahrenskostenhilfe wird nicht automatisch gewährt, wenn die notwendigen „Armutsvoraussetzungen“ vorliegen, es wird zuvor vom Gericht geprüft, inwieweit das Anliegen, das in dem Verfahren vertreten wird, „mutwillig“ ist. Der Maßstab wird jetzt verschärft, d.h. die Gerichte haben verstärkt die Möglichkeit dem Rechtssuchenden zu erklären, dass ihr Anliegen mutwillig ist und sie dafür keine Verfahrenskostenhilfe bekommen.

Verschärft wird auch die nachträgliche staatliche Überwachung, wenn Verfahrenskostenhilfe vom Gericht gewährt worden ist. Jeder, der Verfahrenskostenhilfe bekommen hat, ist nun verpflichtet, auch eine geringe finanzielle Verbesserung (ab € 100,00) dem Gericht zu melden. Dies gilt z.B. im Falle einer Lohnerhöhung oder im Falle, dass eine anerkannte Darlehenstilgung weggefallen ist oder sich reduziert hat. Wird dem Rechtssuchenden „Absicht oder grob Nachlässigkeit“ bei Verletzung dieser Meldepflichten vorgeworfen, so kann rückwirkend die Verfahrenskostenhilfe zum Wegfall kommen, d.h. die gewährten Leistungen sind zurück zu erstatten.

Erwähnt werden muss allerdings auch, dass es bei den abzugsfähigen Positionen Verbesserungen gibt. Staatliche Leistungen die z.B. Schwangere, Alleinerziehende, Kranke/Behinderte erhalten, werden zwar zunächst als Einkommen behandelt, dann aber pauschal wieder abgezogen, so dass letztlich diese Mehrleistungen nicht die Chancen verschlechtern, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.

Die Änderung enthält viele Einzelheiten, über die Sie sich bei Bedarf informieren sollten.

Rechtsanwalt Arnold
Fachanwalt für Familienrecht

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