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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht München, aktuell

Familienrecht

Neue Entscheidungen zum Unterhaltsrecht


Der BGH hat am 17.02.2010 (XII ZR 140/08) eine wichtige Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt bei Krankheit getroffen: Wie beim sog. Aufstockungsunterhalt ist zu prüfen. ob ehebezogene Nachteile vorliegen. Maßstab ist daher das Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte "ohne die Ehe und ohne die Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte". Durch den Unterhalt ist "jedenfalls das Existenzminimum des Unterhatsberechtigten zu erreichen".

Zur "gesteigerten Erwerbspflicht" eines Elternteils, der für minderjährige Kinder Unterhalt zahlen muss hat das Bundesverfassungsgericht am 15.02.10 (1BvR 2236/09) entschieden, dass er sich "mit allen Mitteln um Arbeit bemühen" (und dies vor Gericht nachweisen) muss. Die Gerichte haben aber nicht nur die "Erwerbsbemühungen" (z.B. Bewerbungen) zu überprüfen, sondern auch, ober "objektiv in der Lage ist" ausreichendes Einkommen zu erzielen, das höher als sein Selbstbehalt (900 €) ist.

Der Unterhaltspflichtige, der nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, hat sich im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit um eine Vollzeittätigkeit zu bemühen BGH am 14.01.10 IX ZB 139/06

Der Bedarf einer nichtehelichen Mutter, die ein minderjähriges Kind betreuen muss liegt bei mindestens 770 € (BGH vom 16.12.09, XII ZR 50/08). Bei Erwerbstätigkeit vor Geburt des Kindes bemißt sich der Bedarf auf das Einkommen, das verdient wurde. In Ausnahmefällen kann auch das erzielbare Einkommen den Bedarf definieren, z.B. wenn durch ein Examen vor der Geburt die Möglichkeit einer "nachhaltigen Einkommenserzielung geschaffen worden ist. Der Unterschied des Beteuungsunterhaltes einer nichtehelichen zur ehelichen Mutter ist, dass die Dauer der Beziehung vor der Geburt bei der nichtehelichen Mutter keine Rolle spielt; der Bedarf wird immer aus ihrem Einkommen abgeleitet, nicht aus dem Einkommen des Kindesvaters.

Eine interessante Zusammenfassung der Rechtsprechung des BGH bietet das Urteil vom 08.10.2010 (XII ZR 202/08). Es geht hierbei allein um den sog. Aufstockungsunterhalt, d.h. den Unterhalt, der geschuldet wird, wenn die Betreuung der Kinder eine Ganztagstätigkeit der Frau möglich macht (etwa wenn das jüngst Kind 10 -12 Jahre alt ist, je nach individuellem Fall). Dieser Unterhalt, der "grundsätzlich unbefristet geschuldet" ist, ist zu begrenzen, wenn eine unbegrenzte Zahlung "unbillig" wäre. Für die Billigkeit gibt es zwei Kriterien, die "ehebedingen Nachteile" und "die nacheheliche Solidarität".

Zur Bestimmung der ehebedingten Nachteile ist fiktiv abzuschätzen, wie die Ehefrau beruflich ohne Kindererziehung und Haushaltsführung da stünde (wörtlich in der Entscheidung:"Ein ehebedingter Nachteil ergibt sich in der Regel daraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kindererziehung erzielen würde").

Bei der nachehelichen Solidarität wird auf den Grad der "wirtschaftlichen Verflechtung" abgestellt, der "insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt". Der BGH hebt hervor, dass insbesondere durch die Dauer der Ehe (im entschiedenen Fall 23 Jahre) die wirtschaftliche Verflechtung und damit die nacheheliche Solidarität an Bedeutung gewinnt.



RA Arnold
Fachanwalt für Familienrecht

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