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Menschenrechtsgerichtshof stärkt Umgangsrecht leiblicher Väter


Die deutsche Gerichtsbarkeit muss nachbessern

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Rechte leiblicher Väter im Umgang mit ihren nichtehelichen Kindern gestärkt. Die Straßburger Richter entschieden am Dienstag, dass die Entscheidung deutscher Gerichte, einem leiblichem Vater den Umgang mit seinen nichtehelichen Kindern völlig zu verwehren, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen hat.


Der Gerichtshof entschied über die Beschwerde eines Nigerianers, der Vater von Zwillingen ist, die aus seiner zweijährigen Beziehung mit einer verheirateten deutschen Frau stammen. Der ursprünglich im baden-württembergischen Achern lebende 43-Jährige wandte sich dagegen, dass ihm von deutschen Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht ein Umgang mit seinen beiden leiblichen Kindern, die er nie kennengelernt hat, verwehrt wurde. Die heute fünf Jahre alten Mädchen leben bei ihrer Mutter und deren Ehemann, der rechtlich der Vater der Kinder ist und mit ihr gemeinsam das Sorgerecht hat. Das Ehepaar, das drei weitere gemeinsame Kinder hat, lehnt den Kontakt des Nigerianers zu den Zwillingen ab.

Die deutschen Gerichte hatten die Verweigerung des Umgangs bestätigt. Der Nigerianer habe in der Vergangenheit keine Verantwortung für die Zwillinge übernommen und deshalb keine "sozial-familiäre Beziehung" zu seinen Kindern entwickelt. Sein Asylantrag war schon 2006 rechtskräftig abgelehnt worden. 2008 war er freiwillig nach Spanien ausgereist.

Der Menschenrechtsgerichtshof entschied nun , dass die deutschen Gerichte das Kindeswohl zu wenig berücksichtigt hätten. Durch die totale Verweigerung des Umgangs werde der Beschwerdeführer als leiblicher Vater in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt (Artikel 8 der Menschenrechtskonvention). Der Nigerianer habe ein "ernsthaftes Interesse an den Kindern gezeigt", indem er sowohl vor als auch nach deren Geburt den Wunsch nach Kontakt mit ihnen geäußert habe. Die Tatsache, dass noch keine familiäre Beziehung zwischen ihm und den Zwillingen bestehe, sei nicht ihm zuzuschreiben, sondern der ablehnenden Haltung der Mutter und des rechtlichen Vaters.

Aus Sicht des EGMR haben die deutschen Gerichte keine "gerechte Abwägung" der konkurrierenden Interessen vorgenommen. Im vorliegenden Fall seien die Kinder "aus einer nicht bloß zufälligen, sondern zwei Jahre dauernden Beziehung hervorgegangen". Die Beziehung zu seinen Kindern habe damit für den biologischen Vater "einen wichtigen Teil seiner Identität" betroffen. Auch den Kindern müsse durch der Kontakt ein Zugang zu den väterlichen Anteilen, die sie haben (anderes Aussehen) ermöglicht werden.

Das Amtsgericht Baden-Baden hatte dem Mann noch einen Umgang mit seinen Zwillingen von einer Stunde pro Monat zuerkannt. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte jedoch auf die Berufung des Ehepaars diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag des biologischen Vaters auf Umgang abgelehnt. Im März 2007 verwarf das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Nigerianers.

21.12.2010

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht

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