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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht München, aktuell

Familienrecht

Wer zahlt die Kinderbetreuung (Kindergarten/Hort)


Nach längerer rechtlicher Unsicherheit über die Qualifizierung von Betreuungskosten als Mehrbedarf des Kindes oder als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26.11.2008 festgestellt, dass Kindergartenkosten zum Mehrbedarf eines Kindes zählen (FamRZ 2009, 962).

Die Frage, ob Betreuungskosten als Mehrbedarf des Kindes oder als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils zu qualifizieren sind, erlangt im Wesentlichen erst dann Bedeutung für den unterhaltspflichtigen Elternteil, wenn er keinen Unterhalt mehr an den betreuenden Elternteil zahlen muss. Ab diesem Zeitpunkt kommt der betreuende Elternteil für die Betreuungskosten des Kindes nämlich alleine auf, sofern sie keinen Mehrbedarf des Kindes darstellen.

In seiner zitierten Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass der Besuch eines Kindergartens erzieherischen Zwecken dient und nicht denjenigen des betreuenden Elternteils. Der Kindergarten biete Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und stelle zum eine Bildungseinrichtung im elementaren Bereich dar. Mit der Schaffung von Kindergärten werde Chancengleichheit in Bezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten von Kindern gewährleistet und zugleich sozialstaatlichen Belangen Rechnung getragen. Der Staat schaffe Anreize dafür, dass jedes Kind – unabhängig von der Berufstätigkeit seiner Eltern – im Alter zwischen drei und sechs Jahren einen Kindergarten besucht. Die Kosten, die hierfür anfallen, seien zudem nicht, auch nicht teilweise in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten, sondern stellen vielmehr Mehrbedarf des Kindes dar. Dieser ist von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Einkünfte nach Abzug des Selbstbehalts zu übernehmen.

Die Leitlinien der Oberlandesgerichte der in Süddeutschland (SüdL) sehen unter Ziffer 10.4 vor, dass Kosten für Kindergärten oder "Kosten für vergleichbare Einrichtungen" Mehrbedarf sind. Daraus wird im Handbuch für Familienrecht (Gerhardt u.a., 2013) geschlossen, dass auch Hortkosten Mehrbedarf sind. Wichtig dabei ist, dass pädagogische, schulische oder krankheitsbedingte Gründe (z.B. Lernbehinderung) dabei eine größere Rolle spielen, als die reine Unterbringung. In den Hamburger Leitlinien sind bereits Hortkosten ausdrücklich als Mehrbedarf eingestuft worden.

Kein Mehrbedarf, sondern "berufsbedingte Aufwendungen" des betreuenden Elternteils sind die Kosten für eine Tagesmutter (BGH vom 04.10.2017, XII ZB 55/17), diese sind - so der BGH - im Rahmen des Ehegattenunterhalts als Abzugsposten zu berücksichtigen.

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Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht,
Mediator

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