Familienrecht München, aktuell
Familienrecht
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Arnold & Kollegen Fachanwälte Familienrecht München, Tengstr. 33, Tel. 089 306 694 222
Grenzübertritt von Eltern mit minderjährigen Kindern
Getrenntreisende Eltern sollten beim Grenzübertritt mit minderjährigen Kindern immer eine Bestätigung des anderen Elternteils mitführen
Da uns in unserer Praxis immer wieder Probleme beim Grenzübertritt (Flughafen) mit Kindern berichtet wurden, haben wir bei der Bundespolizei nach den Regeln gefragt. Nun liegt die Antwort der Bundespolizeidirektion vom 15.10.2015 vor:
"Nach Anhang VII, Pkt. 6, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15.März 2006 (Schengener Grenzkodex) hat die Grenzpolizei bei begleitenden Minderjährigen zunächst zu überprüfen, ob die Begleitperson sorgeberechtigt ist. In Fällen, in denen der Minderjährige nur von einem Erwachsenen begleitet wird und der Verdacht besteht, dass der/die Minderjährige rechtswidrig dem rechtmäßig Sorgeberechtigten entzogen wurde, hat die Grenzpolizei eingehende Nachforschungen anzustellen, damit etwaige Unstimmigkeiten und Widersprüche bei den gemachten Angaben festgestellt werden können.
Es ist weder im Schengener Grenzkodex noch in den internen Vorschriften der Bundespolizei verbindlich festgelegt, welche konkreten Unterlagen Eltern bei der Ausreise mitführen müssen, um das Einverständnis des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils nachzuweisen. Die Bundespolizeidirektion München empfielt, eine schriftliche Einverständniserklärung mit telefonischer Erreichbarkeit der anderen Elternteils mitzuführen. Kann Ihre Mandantin solche Dokumente bei Ausreise nicht vorlegen, so stellt dies keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit dar; allerdings kann in solchen Fällen eine Mitnahme zur Wache zur Klärung der Hintergründe der Ausreise erforderlich sein (§ 23 Abs. 3 Satz 4 Bundespolizeigesetz). Insofern liegt es im Interesse Ihrer Mandantin, entsprechende Schriftstücke mitzuführen.
Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
Da uns in unserer Praxis immer wieder Probleme beim Grenzübertritt (Flughafen) mit Kindern berichtet wurden, haben wir bei der Bundespolizei nach den Regeln gefragt. Nun liegt die Antwort der Bundespolizeidirektion vom 15.10.2015 vor:
"Nach Anhang VII, Pkt. 6, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15.März 2006 (Schengener Grenzkodex) hat die Grenzpolizei bei begleitenden Minderjährigen zunächst zu überprüfen, ob die Begleitperson sorgeberechtigt ist. In Fällen, in denen der Minderjährige nur von einem Erwachsenen begleitet wird und der Verdacht besteht, dass der/die Minderjährige rechtswidrig dem rechtmäßig Sorgeberechtigten entzogen wurde, hat die Grenzpolizei eingehende Nachforschungen anzustellen, damit etwaige Unstimmigkeiten und Widersprüche bei den gemachten Angaben festgestellt werden können.
Es ist weder im Schengener Grenzkodex noch in den internen Vorschriften der Bundespolizei verbindlich festgelegt, welche konkreten Unterlagen Eltern bei der Ausreise mitführen müssen, um das Einverständnis des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils nachzuweisen. Die Bundespolizeidirektion München empfielt, eine schriftliche Einverständniserklärung mit telefonischer Erreichbarkeit der anderen Elternteils mitzuführen. Kann Ihre Mandantin solche Dokumente bei Ausreise nicht vorlegen, so stellt dies keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit dar; allerdings kann in solchen Fällen eine Mitnahme zur Wache zur Klärung der Hintergründe der Ausreise erforderlich sein (§ 23 Abs. 3 Satz 4 Bundespolizeigesetz). Insofern liegt es im Interesse Ihrer Mandantin, entsprechende Schriftstücke mitzuführen.
Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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