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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht München, aktuell

Familienrecht

Wechselmodell bleibt im Familienrecht die Ausnahme


Am 24.06.2015 hat das Bundesverfassungsgericht eine wichtige Entscheidung zum Wechselmodell getroffen (1BvR 486/14).

Lange Zeit war es Konsens bei Familienpsychologen und Gerichten, dass ein Wechselmodell (=Kind ist im Wechsel im Haushalt beider Eltern), ein spannungsfreies Verhältnis der Eltern erfordert. Sie müssen auch nach der Trennung gut und ohne Konflikte miteinander kommunizieren können.

In der letzten Zeit jedoch häufen sich Entscheidungen und Erfahrungen mit den Gerichten, bei denen diese das Wechselmodell auch in Hochkonfliktfällen anordnen. Diese formale Gerechtigkeit für die Eltern, in gleicher Weise das Kind "für sich" zu haben, ist für das Kind oft ein fauler Kompromiss, der den inneren Loyalitätskonflikt noch verstärkt. Oft horchen solche Eltern das Kind über den anderen Elternteil aus oder reden sogar schlecht und abwertend über den anderen. Eine Katastrophe für das Kindeswohl.

Das Bundesverfassungsgericht hatte nun in einem solchen Fall zu entscheiden, in dem der Vater die Mutter als "geisteskrank und gefährlich für das Kind" bezeichnete und diese umgekehrt dem Vater "obsessive Klagewut und Kindeswohlgefährdung" vorwarf. Das Familiengericht und das zuständige Oberlandesgericht hatten den Umgantg am "Leitbild des Residenzmodells" orientiert. Das Kind brauche in diesem Fall einen gewöhnlichen Aufthalt mit entsprechenden Entscheidungskompetenzen der Mutter.

Die Verfassungsbeschwerde des Vaters warf diesen Entscheidungen Verstöße gegen das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs.2 GG) und gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG) vor. Dem folgte das BVerfG nicht und verwarf die Beschwerde.

Aus der Verfassung folge nicht, dass der Gesetzgeber den Gerichten eine paritätische Betreuung als Regel vorgeben müsse. Bei der Abwägung der unterschiedlichen Rechte der Beteiligte haben sich, so das BVerfG, die Tatsachengerichte (Familienericht und OLG) zu Recht an der "dem Kindeswohl förderlichen Betreuungsalternative" orientiert.

Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator

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