Familienrecht München, aktuell
Familienrecht und Scheidungsrecht
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DÜSSELDORFER TABELLE 2023, Kindergeld ab 01.01.2023
ACHTUNG! Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.01.23 verändert und das Kindergeld erhöht.
Das Kindergeld beträgt einheitlich 250 €. Dadurch vermindern sich die Zahlbeträge der Tabelle um jeweils die Hälfte dieser Beträge, also um € 125,00.
Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, beträgt 1.370 Euro, für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete 1.120 Euro.
Die Selbstbehalte in der Düsseldorfer Tabelle 2023 bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten liegt nun bei € 1.510 für Erwerbstätige und € 1.385 für nicht Erwerbstätige. Der Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen (nicht priviligierten) Kind liegt weiter bei € 1.650, gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes bei € 1.510 beim Erwerbstätigen und € 1.385 beim nicht Erwerbstätigen. Da der Mietanteil in den Selbstbehaltssätzen (aus Sicht eines Großstädters) niedrig ist (580 €, warm) können sich die Selbstbehaltssätze entsprechend erhöhen.
Achtung: Bei untenstehender Tabelle ist das Kindergeld noch nicht verrechnet, was in der Regel hälftig geschieht (Beipiel, die betreuende Mutter erhält ein Kindergeld von € 250 im Monat, dann muss der Unterhaltspflichtige Vater € 125,00 weniger bezahlen, als nach den Tabellenbeträgen).
Die wesentliche Veränderung der neuen Düsseldorfer Tabelle zeigt sich in ihrer Erweiterung bei höherem Einkommen, dies war durch eine Entscheidung des BGH schon absehbar und dieses Jahr durch den kräftigen Inflationsausgleich.
Von diesen Tabellenbeträgen wird ab 01.01.2023 pro Kind 125,00 € hälftiges Kindergeld abgezogen, wenn die bzw. der Betreuende das Kindergeld erhält. Geht das Kindergeld (z.B. mit den Bezügen) an den Zahlungspflichtigen, so ist der häftige Betrag dem Tabellenunterhaltssatz hinzuzurechnen. Das Kindergeld wird so immer hälftig unter den Eltern aufgeteilt.
Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
Das Kindergeld beträgt einheitlich 250 €. Dadurch vermindern sich die Zahlbeträge der Tabelle um jeweils die Hälfte dieser Beträge, also um € 125,00.
Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, beträgt 1.370 Euro, für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete 1.120 Euro.
Die Selbstbehalte in der Düsseldorfer Tabelle 2023 bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten liegt nun bei € 1.510 für Erwerbstätige und € 1.385 für nicht Erwerbstätige. Der Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen (nicht priviligierten) Kind liegt weiter bei € 1.650, gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes bei € 1.510 beim Erwerbstätigen und € 1.385 beim nicht Erwerbstätigen. Da der Mietanteil in den Selbstbehaltssätzen (aus Sicht eines Großstädters) niedrig ist (580 €, warm) können sich die Selbstbehaltssätze entsprechend erhöhen.
Achtung: Bei untenstehender Tabelle ist das Kindergeld noch nicht verrechnet, was in der Regel hälftig geschieht (Beipiel, die betreuende Mutter erhält ein Kindergeld von € 250 im Monat, dann muss der Unterhaltspflichtige Vater € 125,00 weniger bezahlen, als nach den Tabellenbeträgen).
Die wesentliche Veränderung der neuen Düsseldorfer Tabelle zeigt sich in ihrer Erweiterung bei höherem Einkommen, dies war durch eine Entscheidung des BGH schon absehbar und dieses Jahr durch den kräftigen Inflationsausgleich.
Nettoeinkommen | Altersstufen in Jahren |
0-5 J | 6-11J. | 12-17J. | ab18J. | ||
bis 1900 € | 437 | 502 | 588 | 628 | 100 % |
1901- 2300 € | 459 | 528 | 618 | 660 | 105 % |
2301- 2700 € | 481 | 553 | 647 | 691 | 110 % |
2701- 3100 € | 503 | 578 | 677 | 723 | 115 % |
3101- 3500 € | 525 | 603 | 706 | 754 | 120 % |
3501- 3900 € | 560 | 643 | 753 | 804 | 128 % |
3901- 4300 € | 595 | 683 | 800 | 855 | 136 % |
4301- 4700 € | 630 | 723 | 847 | 905 | 144 % |
4701- 5100 € | 665 | 764 | 894 | 955 | 152 % |
5101- 5500 € | 700 | 804 | 941 | 1005 | 160 % |
5501- 6200 € | 735 | 844 | 988 | 1056 | 168 % |
6201- 7000 € | 770 | 884 | 1035 | 1106 | 176 % |
7001- 8000 € | 805 | 924 | 1082 | 1156 | 184 % |
8001- 9500 € | 840 | 964 | 1129 | 1206 | 192 % |
9501-11000 € | 874 | 1004 | 1176 | 1256 | 200 % |
Von diesen Tabellenbeträgen wird ab 01.01.2023 pro Kind 125,00 € hälftiges Kindergeld abgezogen, wenn die bzw. der Betreuende das Kindergeld erhält. Geht das Kindergeld (z.B. mit den Bezügen) an den Zahlungspflichtigen, so ist der häftige Betrag dem Tabellenunterhaltssatz hinzuzurechnen. Das Kindergeld wird so immer hälftig unter den Eltern aufgeteilt.
Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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