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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht und Scheidungsrecht

DÜSSELDORFER TABELLE 2023, Kindergeld ab 01.01.2023


ACHTUNG! Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.01.23 verändert und das Kindergeld erhöht.

Das Kindergeld beträgt einheitlich 250 €. Dadurch vermindern sich die Zahlbeträge der Tabelle um jeweils die Hälfte dieser Beträge, also um € 125,00.

Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, beträgt 1.370 Euro, für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete 1.120 Euro.

Die Selbstbehalte in der Düsseldorfer Tabelle 2023 bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten liegt nun bei € 1.510 für Erwerbstätige und € 1.385 für nicht Erwerbstätige. Der Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen (nicht priviligierten) Kind liegt weiter bei € 1.650, gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes bei € 1.510 beim Erwerbstätigen und € 1.385 beim nicht Erwerbstätigen. Da der Mietanteil in den Selbstbehaltssätzen (aus Sicht eines Großstädters) niedrig ist (580 €, warm) können sich die Selbstbehaltssätze entsprechend erhöhen.

Achtung: Bei untenstehender Tabelle ist das Kindergeld noch nicht verrechnet, was in der Regel hälftig geschieht (Beipiel, die betreuende Mutter erhält ein Kindergeld von € 250 im Monat, dann muss der Unterhaltspflichtige Vater € 125,00 weniger bezahlen, als nach den Tabellenbeträgen).

Die wesentliche Veränderung der neuen Düsseldorfer Tabelle zeigt sich in ihrer Erweiterung bei höherem Einkommen, dies war durch eine Entscheidung des BGH schon absehbar und dieses Jahr durch den kräftigen Inflationsausgleich.


Nettoeinkommen    Altersstufen in Jahren
               0-5 J 6-11J. 12-17J. ab18J.
bis 1900 €   437 502 588 628 100 %
1901- 2300 € 459 528 618 660 105 %
2301- 2700 € 481 553 647 691 110 %
2701- 3100 € 503 578 677 723 115 %
3101- 3500 € 525 603 706 754 120 %
3501- 3900 € 560 643 753 804 128 %
3901- 4300 € 595 683 800 855 136 %
4301- 4700 € 630 723 847 905 144 %
4701- 5100 € 665 764 894 955 152 %
5101- 5500 € 700 804 941 1005 160 %
5501- 6200 € 735 844 988 1056 168 %
6201- 7000 € 770 884 1035 1106 176 %
7001- 8000 € 805 924 1082 1156 184 %
8001- 9500 € 840 964 1129 1206 192 %
9501-11000 € 874 1004 1176 1256 200 %


Von diesen Tabellenbeträgen wird ab 01.01.2023 pro Kind 125,00 € hälftiges Kindergeld abgezogen, wenn die bzw. der Betreuende das Kindergeld erhält. Geht das Kindergeld (z.B. mit den Bezügen) an den Zahlungspflichtigen, so ist der häftige Betrag dem Tabellenunterhaltssatz hinzuzurechnen. Das Kindergeld wird so immer hälftig unter den Eltern aufgeteilt.




Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht

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