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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht München, aktuell

Familienrecht und Scheidungsrecht

DÜSSELDORFER TABELLE 2025, Kindergeld ab 01.01.2025


ACHTUNG! Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.25 verändert, das Kindergeld bleibt noch unverändert.

Das Kindergeld beträgt einheitlich 250 € (es soll wohl bald auf 255 € angehoben werden). Dadurch vermindern sich die Zahlbeträge der Tabelle um jeweils die Hälfte dieser Beträge, also um derzeit € 125,00.

Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, beträgt weiter 1.450 Euro, für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete 1.200 Euro. Der angemessene Unterhaltswbedarf des studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elterteil nehr lebt, beträgt in der Regel monatlich € 990.

Die Selbstbehalte in der Düsseldorfer Tabelle 2024 bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten liegt nun bei € 1.600 für Erwerbstätige und € 1.475 für nicht Erwerbstätige. Der Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen (nicht priviligierten) Kind liegt weiter bei € 1.750, gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes bei € 1.510 beim Erwerbstätigen und € 1.475 beim nicht Erwerbstätigen. Da der Mietanteil in den Selbstbehaltssätzen (aus Sicht eines Großstädters) niedrig ist (580 €, warm) können sich die Selbstbehaltssätze entsprechend erhöhen.

Achtung: Bei untenstehender Tabelle ist das Kindergeld noch nicht verrechnet, was in der Regel hälftig geschieht (Beipiel, die betreuende Mutter erhält ein Kindergeld von € 250 im Monat, dann muss der Unterhaltspflichtige Vater € 125,00 weniger bezahlen, als nach den Tabellenbeträgen).

Die Veränderung der Düsseldorfer Tabelle zeigt sich ab 2013 auch in ihrer Erweiterung bei höherem Einkommen, dies war durch eine Entscheidung des BGH schon absehbar und letztes Jahr durch den kräftigen Inflationsausgleich. Ansonsten passen sich die erhöhten Werte ebenfalls der Inflation an (beim Grundbetrag um rund 50 €, etwas mehr als 10%. Für 2025 sind die Sätze nur minimal angehoben worden.


Nettoeinkommen    Altersstufen in Jahren
               0-5 J 6-11J. 12-17J. ab18J.
bis 2100 €   482 554 649 693 100 %
2101- 2500 € 507 582 682 728 105 %
2501- 2900 € 531 610 714 763 110 %
2901- 3300 € 555 638 747 797 115 %
3301- 3700 € 579 665 779 832 120 %
3701- 4100 € 617 710 831 888 128 %
4101- 4500 € 656 754 883 943 136 %
4501- 4900 € 695 798 935 994 144 %
4901- 5300 € 733 843 987 1054 152 %
5301- 5700 € 772 887 1039 1109 160 %
5701- 6400 € 810 931 1091 1165 168 %
6401- 7200 € 849 976 1143 1220 176 %
7201- 8200 € 887 1020 1195 1276 184 %
8201- 9700 € 926 1064 1247 1331 192 %
9701-11200 € 964 1108 1298 1386 200 %


Von diesen Tabellenbeträgen wird ab 01.01.2024 unverändert pro Kind 125,00 € hälftiges Kindergeld abgezogen, wenn die bzw. der Betreuende das Kindergeld erhält. Geht das Kindergeld (z.B. mit den Bezügen) an den Zahlungspflichtigen, so ist der häftige Betrag dem Tabellenunterhaltssatz hinzuzurechnen. Das Kindergeld wird so immer hälftig unter den Eltern aufgeteilt.




Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht

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