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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht und Scheidungsrecht

DÜSSELDORFER TABELLE 2024, Kindergeld ab 01.01.2023


ACHTUNG! Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.01.24 verändert, das Kindergeld bleibt unverändert.

Das Kindergeld beträgt einheitlich 250 €. Dadurch vermindern sich die Zahlbeträge der Tabelle um jeweils die Hälfte dieser Beträge, also um € 125,00.

Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, beträgt 1.450 Euro, für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete 1.200 Euro. Der angemessene Unterhaltswbedarf des studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elterteil nehr lebt, beträgt in der Regel monatlich € 930.

Die Selbstbehalte in der Düsseldorfer Tabelle 2024 bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten liegt nun bei € 1.600 für Erwerbstätige und € 1.385 für nicht Erwerbstätige. Der Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen (nicht priviligierten) Kind liegt weiter bei € 1.650, gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes bei € 1.510 beim Erwerbstätigen und € 1.475 beim nicht Erwerbstätigen. Da der Mietanteil in den Selbstbehaltssätzen (aus Sicht eines Großstädters) niedrig ist (580 €, warm) können sich die Selbstbehaltssätze entsprechend erhöhen.

Achtung: Bei untenstehender Tabelle ist das Kindergeld noch nicht verrechnet, was in der Regel hälftig geschieht (Beipiel, die betreuende Mutter erhält ein Kindergeld von € 250 im Monat, dann muss der Unterhaltspflichtige Vater € 125,00 weniger bezahlen, als nach den Tabellenbeträgen).

Die Veränderung der Düsseldorfer Tabelle zeigt sich ab 2013 auch in ihrer Erweiterung bei höherem Einkommen, dies war durch eine Entscheidung des BGH schon absehbar und letztes Jahr durch den kräftigen Inflationsausgleich. Ansonsten passen sich die erhöhten Werte ebenfalls der Inflation an (beim Grundbetrag um rund 50 €, etwas mehr als 10%.


Nettoeinkommen    Altersstufen in Jahren
               0-5 J 6-11J. 12-17J. ab18J.
bis 2100 €   480 551 645 689 100 %
2101- 2500 € 504 579 678 724 105 %
2501- 2900 € 528 607 710 758 110 %
2901- 3300 € 552 634 742 793 115 %
3301- 3500 € 525 603 706 754 120 %
3701- 4100 € 615 706 826 882 128 %
4101- 4500 € 653 750 878 938 136 %
4501- 4900 € 692 794 929 993 144 %
4901- 5300 € 730 838 981 1048 152 %
5301- 5700 € 768 882 1032 1103 160 %
5701- 6400 € 807 926 1084 1158 168 %
6401- 7200 € 845 970 1136 1213 176 %
7201- 8200 € 884 1014 1187 1268 184 %
8201- 9700 € 922 1058 1239 1323 192 %
9701-11200 € 960 1102 1290 1378 200 %


Von diesen Tabellenbeträgen wird ab 01.01.2024 unverändert pro Kind 125,00 € hälftiges Kindergeld abgezogen, wenn die bzw. der Betreuende das Kindergeld erhält. Geht das Kindergeld (z.B. mit den Bezügen) an den Zahlungspflichtigen, so ist der häftige Betrag dem Tabellenunterhaltssatz hinzuzurechnen. Das Kindergeld wird so immer hälftig unter den Eltern aufgeteilt.




Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht

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