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Familienrecht München, aktuell

Familienrecht/Kindschaftsrecht

BGH: Anspruch auf Herausgabe des Kindespasses, wenn Anlass dafür besteht


XII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.März 2019 (XII ZB 345/18) entschieden, dass unter bestimmten Umständen ein Recht auf Herausgabe des Kinderpasses gegen den anderen Elternteil bestehen kann.

Die beteiligten Eltern stritten um die Herausgabe eines Kinderreisepasses. Die beteiligte Mutter und der Vater sind die Eltern ihres im Januar 2016 geborenen Kindes. Die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern üben die gemeinsame elterliche Sorge aus. Das Kind hat aufgrund einer entsprechenden Elternvereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter. Diese stammt aus Kamerun, hat in Deutschland Asyl beantragt und möchte, nachdem sie den Realschulabschluss bereits erlangt hat, hier weiter die Schule besuchen. Die Mutter hat beantragt, dem Vater aufzugeben, den in seinem Besitz befindlichen Kinderreisepassan an sie herauszugeben. Das Amtsgericht hat den Vater antragsgemäß verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde des Vaters die angefochtene Entscheidung abgeändert und den Antrag auf Herausgabe des Passes abgelehnt.

Das Oberlandesgericht stellte zwar klar, dass die Gefahr einer Rückkehr der Mutter nach Kamerun nicht bestünde, hat ihren Antrag aber abgelehnt, da eine Rechtsgrundlage hierfür nicht existiere. Dem hat der BGH widersprochen und ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts die Verpflichtung, den Kinderreisepassan die Mutter herauszugeben, aus einer entsprechenden Anwendung der §§1632 Abs.1,1684 Abs.2 BGB folge.

Mit dieser Feststellung werde eine gesetzliche Regelungslücke geschlossen. Sowohl Personensorge als auch Umgang erfordern, dass der jeweils berechtigte Elternteil in die Lage versetzt wird, die gemeinsame Zeit mit dem Kind ungestört und damit kindeswohldienlich zu verbringen. Dazu müssen dem berechtigten Elternteil all diejenigen persönlichen Gegenstände, Kleidung und Urkunden herausgegeben werden, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich benötigt.Das gilt aber nur insoweit, als der jeweils berechtigte Elternteil für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts tatsächlich auf die Urkunden oder Sachen, deren Herausgabe er begehrt, angewiesen ist. Das kann der Fall sein, wenn das Kind bei gemeinsamer Sorge seinen Lebensmittelpunkt – wie hier aufgrund einer Elternvereinbarung – bei einem Elternteil hat. Als Ob-hutselternteil i.S.v. § 1687 Abs.1 Satz 2 BGB bedarf er grundsätzlich aller für das Kind wichtigen Dokumente. Aber auch der umgangsberechtigte Elternteil, der mit dem Kind beispielsweise eine (Auslands)- Reise unternehmen will, bedarf namentlich des Kinderreisepasses.Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch allerdings im Einzelfall unter Berücksichtigung der wechselseitigen Loyalitätspflichten entgegenstehen.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht

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