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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht München, aktuell

Familienrecht, Unterhalt

Kindesunterhalt bei fehlender Leistungsfähigkeit


Die Vorschrift des § 1603 II S. 1 BGB fordert vom Barunterhaltspflichtigen, um wenigstens den Mindestunterhalt zu bezahlen, eine "gesteigerte Erwerbsobliegenheit". Kommt man der nicht nach, kann das Gericht dem Unterhaltspflichtigen sogar ein fiktives Gehalt zurechnen. Auch vorhandenes Vermögen ist zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern einzusetzen. Diese Anforderungen werden von den Familiengerichten sehr streng umgesetzt, nach dem Motto "für 450 € monatlich bei Aldi an der Kasse sitzen kann jeder".

Die Rechtsprechung zu diesem Thema wurde nun anlässlich einer Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit geprüft (Beschluss vom 09.11.2020, 1 BvR 697/20).

Unterhaltspflichtig war im geprüften Fall eine Mutter, die wöchtenlich 20 Stunden arbeitete und zusätzlich Leistungen nach dem SGB II erhielt, sie leidet an einer psychischen Erkrankung, die ärztlicherseits bestätigt worden war.

Das Verfassungsgericht fordert, wie die Rechtsprechung der Tatsachengerichte auch, den Nachweis subjektiver Erwerbsbemühungen, die geforderten Einkünfte müssten aber auch "objektiv erzielbar" sein, d.h. "die Gerichte dürfen nichts Unmögliches verlangen, sondern haben im Einelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser dessen Leistungsfähigkeit übersteigt".

Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich, weil das OLG zu seiner Auffassung, die barunterhaltspfichtige Mutter sei objektiv in der Lage, ein Einkommen in der Höhe zu erzielen, um Unterhalt zu leisten, keine "tragfähige Feststellung" getrffen habe. Auf "die persönlichen Voraussetzungen, wie beispielsweise Alter, berufliche Qualfikation, Erwerbsbiografie und das Vorhandensein entsprechender Arbeitsstelle, geht es trotz entspechenden Vortrags nicht ernsthaft ein".

"Auch wenn es um die Zahlung des Mindestunterhaltes für ein minderjähriges Kind geht, reichen jetzt formelhafte Feststellungen keineswegs aus, um ein auskömmliches Einkommen im Wege der Fiktion zu unterstellen", kommentierte der Münchner OLG-Richer Siede, diese wichtige Entscheidung.

RA Jürgen Arnold, Fachanwalt für Familienrecht


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