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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht München, aktuell

Familienrecht

Bundesverfassungsgericht stärkt Umgangsrecht


Wenn Familiengerichte in einem Streit zwischen Eltern entscheiden müssen, die sich nicht über das Umgangsrecht des Elternteils mit dem Kind einigen können, bei dem das Kind nicht lebt, steht fast ausschließlich das Wohl des Kindes im Vordergrund. Dies führt häufig zu einer großen Enttäuschung des den Umgang begehrenden Elternteils, wenn seine ohnehin schon spärliche Zeit mit dem Kind mit der Begründung weiter eingeschränkt wird, dass ein weitergehendes Umgangsrecht dem Wohl des Kindes nicht entspreche.

In seinem Beschluss vom 14.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Kindeswohls zwar nicht geschmälert, demgegenüber aber betont, dass es sich bei dem Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils um ein Grundrecht handelt, das unter dem Schutz des Art. 6 II 1 Grundgesetz stehe. Es hat ausgeführt, dass das Umgangsrecht dem umgangsberechtigten Elternteil ermögliche, „sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitiger Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Rechnung zu tragen“.

Ein Umgangsrecht, dessen Ausgestaltung all diese Aspekte ermöglicht, steht unter dem Schutz des erwähnten Grundrechts, also ein unbegleiteter Umgang in dem üblichen zeitlichen Rahmen.

Wenn nun Streit über die Ausübung des Umgangsrechts besteht, müssen die Richter eine Entscheidung treffen, die sowohl die Grundrechtsposition der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt.

Im Einzelfall müssen die Gerichte durch Ihre Entscheidung den verschiedenen Grundrechten gleichermaßen Rechnung tragen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist demnach nur mit ausführlicher Begründung und nur dann möglich, wenn der Schutz des Kindes vor einer Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung dies erfordert.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bringt also grundsätzlich nichts neues mit sich, hilft jedoch insofern dem Umgang begehrenden Elternteil, als sie die Familiengerichte verpflichtet, die Entscheidung nicht nur am Wohl des Kindes auszurichten, sondern auch und insbesondere das Grundrecht der Eltern auf Umgang mit ihren Kindern im Blick zu halten. Lässt die Entscheidung des Familiengerichts nicht erkennen, dass es sich bemüht hat, eine ausgewogene Entscheidung unter Berücksichtigung des elterlichen Grundrechts zu treffen, so ist die Entscheidung in der nächst höheren Instanz anfechtbar.

Ferner sei erwähnt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung gerügt hat, dass das Familiengericht das damals dreijährige Kind (oder dessen Verfahrenspfleger) nicht angehört und sich somit kein Bild von seinen persönlichen Beziehungen zu den Eltern gemacht habe. Eine Entscheidung, die nur auf den Behauptungen der Eltern hinsichtlich des Kindeswohls beruht, ist somit unzulässig.

gez. von Langsdorff
Fachanwältin für Familienrecht

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