Familienrecht München, aktuell
Elternhaftung für Internetnutzung des Kindes
Der BGH hat Klarheit in ein häufig auftauchendes Rechtsproblem gebracht.
Immer wieder kommt es vor, dass erstaunte Eltern in der Post den Brief einer Anwaltskanzlei finden, in denen sie aufgefordert werden, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie in Zukunft nicht mehr illegal Musik herunterladen und gegen das Urheberrecht von Tonträgerherstellern verstoßen. Entsetzen kommt dann auf, wenn am Ende des Briefes Ihnen tausend oder mehr Euro Abmahnkosten abverlangt werden.
Wie im am 11.06.15 entschiedenen Fall bringt ein Gespräch mit der Tochter oder dem Sohn dann Klarheit über den Hintergrund des unerfreulichen Briefes: "Die 14-jährige Tochter gab zu, über eine Tauschbörse und die Software Bearshare 407 Audio-Dateien heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht zu haben". Hier sollte die Abmahnung 2.380,80 € kosten. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Eltern zur Zahlung etwas geringerer Abmahnkosten verurteilt, diese waren mit der entscheidung nicht einverstanden und hatten mit ihrer Revision den Bundesgerichtshof angerufen.
Dieser definiert nun die Verantwortung der Eltern in solchen Fällen:
"Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine minderjährige verpflichtet ist, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 832 I BGB). Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt hat".
Die folgenden Ausführung zur Aufsichtspflicht bei Internetnutzung der Kinder sollten Eltern sorgfältig lesen und beachten:
"Eine Verpflichtung, die Nutzung des Internets durch ein Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Die Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind regelmäßig bereits dadurch, dass sie es über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten." Hält sich das Kind nicht daran, dann müssen die Eltern aber weitergehende Maßnahmen ergreifen, notfalls ihm auch das Internet teilweise oder ganz sperren.
Da im entschiedenen Fall eine Belehrung der Eltern nicht nachzuweisen war, mussten sie zahlen - auch die Kosten einer teuren Revision.
Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
Immer wieder kommt es vor, dass erstaunte Eltern in der Post den Brief einer Anwaltskanzlei finden, in denen sie aufgefordert werden, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie in Zukunft nicht mehr illegal Musik herunterladen und gegen das Urheberrecht von Tonträgerherstellern verstoßen. Entsetzen kommt dann auf, wenn am Ende des Briefes Ihnen tausend oder mehr Euro Abmahnkosten abverlangt werden.
Wie im am 11.06.15 entschiedenen Fall bringt ein Gespräch mit der Tochter oder dem Sohn dann Klarheit über den Hintergrund des unerfreulichen Briefes: "Die 14-jährige Tochter gab zu, über eine Tauschbörse und die Software Bearshare 407 Audio-Dateien heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht zu haben". Hier sollte die Abmahnung 2.380,80 € kosten. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Eltern zur Zahlung etwas geringerer Abmahnkosten verurteilt, diese waren mit der entscheidung nicht einverstanden und hatten mit ihrer Revision den Bundesgerichtshof angerufen.
Dieser definiert nun die Verantwortung der Eltern in solchen Fällen:
"Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine minderjährige verpflichtet ist, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 832 I BGB). Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt hat".
Die folgenden Ausführung zur Aufsichtspflicht bei Internetnutzung der Kinder sollten Eltern sorgfältig lesen und beachten:
"Eine Verpflichtung, die Nutzung des Internets durch ein Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Die Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind regelmäßig bereits dadurch, dass sie es über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten." Hält sich das Kind nicht daran, dann müssen die Eltern aber weitergehende Maßnahmen ergreifen, notfalls ihm auch das Internet teilweise oder ganz sperren.
Da im entschiedenen Fall eine Belehrung der Eltern nicht nachzuweisen war, mussten sie zahlen - auch die Kosten einer teuren Revision.
Rechtsanwalt Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
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