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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht München, aktuell

Schwiegerelternschenkungen: Am besten vertraglich regeln!


Immer dann, wenn Eltern den verheirateten Kindern für eine gemeinsame Immobilien Gelder zuwenden, taucht bei einem Zerbrechen der Ehe oder der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Frage auf, ob die Schwiegereltern das Geld der Ex-Schwiegertochter bzw. des Ex-Partners ihres Kindes zurückverlangen können.

Da die Rechtsprechung gravierende Unterschiede macht zwischen dem mitbeschenkten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dem einer Ehe, wird dringend angeraten, hier eine vertragliche Regelung herbeizuführen.

Zuständig für Schenkungen an Ehepartner ist der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Familiensenat), der sich wiederholt mit Schwiegerelternschenkungen auseinandergesetzt hat. Er definiert die Erwartung, die eheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben, als Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen. Beim vorzeitigen Scheitern der Ehe geht er daher davon aus, dass die Geschäftsgrundlage entfallen ist und das Geld vom Schwiegersohn herausverlangt werden kann (so eine Entscheidung vom 10.07.2011, FamRZ 2012, 273). Eine Einschränkung macht der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung, da er den Schwiegereltern keine ungekürzte Rückgewähr des Zugewendeten zugesteht. Im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung kommt er vielmehr zum Ergebnis, dass die Zeit angerechnet werden muss, in der das Schwiegerkind Nutznießer der Zuwendung der Schwiegereltern, z.B. durch Wohnen in der eigenen Immobilie, war.

Eine zeitliche Grenze zu setzen, nach der man davon ausgehen kann, dass die Zeitdauer der Nutzung des Zugewendeten und damit auch der Zweck des Zugewendeten erreicht sei, wurde vom XII. Senat abgelehnt.

Ganz anders ein anderer Senat des Bundesgerichtshofes (X. Senat) in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 18.06.2019 (X ZR 107/16) in Bezug auf nichteheliche Lebensgemeinschaften.

In dieser Entscheidung geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Schenkung an den Partner oder die Partnerin des eigenen Kindes kein Dauerschuldverhältnis begründet. Es reiche daher für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tode eines der Partner Bestand habe. Lediglich dann, wenn die gemeinsame Nutzung der Immobilie, die von Geldern der Schwiegereltern gekauft worden sei, nur kurze Zeit andauerte, komme regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.

In gleicher Weise wie der XII. Senat kommt der X. Senat zum Ergebnis, dass die Erwartung, die Lebensgemeinschaft werde einen gewissen Bestand haben, Geschäftsgrundlage ist, so dass nach Wegfall dieser Geschäftsgrundlage eine Rückforderung möglich ist. Geschäftsgrundlage sei aber nicht die Langfristigkeit der Nutzung. Hier holte der Bundesgerichtshof vom Statistischen Bundesamt die durchschnittliche Dauer von Ehen ein und erfuhr, dass die durchschnittliche Dauer einer Ehe in Deutschland im Jahre 2017 15 Jahre war. Er geht davon aus, dass bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die „Laufzeit“ meist kürzer ist.

Im konkreten Fall wies er daraufhin, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung in jedem Fall entfallen sei, wenn bereits die Lebensgemeinschaft nach weniger als zwei Jahren beendet worden ist.

Zwischen den Zeilen lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass bereits nach drei oder vier Jahren der Dauer der Lebensgemeinschaft das rechtliche Ergebnis ein anderes sein könnte und die Klage auf Rückzahlung scheitern könnte.

Ein weiterer Unterschied der beiden Entscheidungen ist, dass bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften der Bundesgerichtshof von einer vollständigen Rückgabe des Geschenks bzw. Erstattung seines Wertes ausgeht.

Aufgrund dieser unterschiedlichen und teilweise auch nicht ganz vorhersehbaren Rechtsprechung und ihrer Auswirkung wird daher dringend angeraten, dass Eltern, die beiden Kindern (gleich ob sie verheiratet sind oder nicht) größere Beträge zum Erwerb einer gemeinsamen Immobilie zuwenden wollen, die Frage einer Rückgewähr vertraglich regeln und sich vor Auszahlung des Geldes Rat holen sollten bei einem Fachanwalt für Familienrecht. So kann nach dem jeweiligen Einzelfall besprochen werden, welche Zeit noch sozusagen eine „Probezeit“ der Schwiegerelternschenkung darstellt und ab welcher Dauer bei der nichtehelichen oder ehelichen Lebensgemeinschaft eine Rückgewähr möglich sein soll.

Auch für das zu beschenkende „Schwiegerkind“ kann ein solcher Vertrag sinnvoll sein, weil ihm von Anfang an klargemacht wird, dass die Schwiegereltern gewisse Erwartungen in Bezug auf die Dauer der eingegangenen Beziehung mit der Zuwendung verbinden.

Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht


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