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Fachanwalt für Familienrecht München, Jürgen Arnold

















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Familienrecht München, aktuell

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WISSENSWERTES ZU TRENNUNG UND SCHEIDUNG


Beantwortung häufig gestellter Fragen

1. Kosten der anwaltlichen Vertretung bzw. der Mediation

Die Kosten werden grundsätzlich auch anlässlich der ersten Beratung erörtert und vereinbart. Die erste mündliche Beratung kostet in der Regel (unabhängig vom Gegenstand) einen Nettobetrag in Höhe von € 190,00 zzgl. 19%. Diese Gebühr orientiert sich an einer Beratung, die nicht wesentlich länger dauert als eine Stunde. Wird, etwa bei besonders komplizierten Fällen, diese Zeit überschritten, so erhöht sich die Erstberatungsgebühr. Gleiches gilt, wenn im Anschluss an die Erstberatung eine Zusammenfassung erfolgt mit Berechnungen von Unterhalt und anderen Details. Mit solchem Mehraufwand kostet die Erstberatung dann € 250 netto.

Grundsätzlich gilt bei Scheidungsverfahren die gesetzliche Regelung (RVG), selbstverständlich übernehmen wir auch die Vertretung auf Grundlage von Verfahrenskostenhilfe, falls die Voraussetzungen hierfür vorliegen. In besonders arbeitsintensiven Verfahren (z. B. streitige Verfahren Umgangsrecht oder Sorgerecht), sowie in Verfahren, in denen der Streitwert in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand steht, sind spezielle Honorarvereinbarungen üblich, meistens auf Grundlage eines Stundensatzes, der im Einzelnen zu vereinbaren ist.

Bei Mediationen halte ich es so, dass beide Beteiligten zunächst zu einer kostenlosen aber nur halbstündigen Besprechung kommen. In dieser wird abgeklärt, ob der Fall für eine Mediation geeignet ist, kann dies bejaht werden, so können anschließend die Grundzüge des Mediationsverfahrens und seine Kosten erörtert werden. Anschließend gilt ein Stundensatz, der sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beiden beteiligten Medianten orientiert (zwischen € 180 und € 250).

Wichtig ist uns, dass die Honorarfrage bei allen Vertretungen klar und transparent ist, über das Honorar sind Streitfragen unbedingt zu vermeiden.

2. Rechtsschutzversicherung

Leider übernimmt die Rechtsschutzversicherung bei Erbschafts- und Familienrechtsverfahren nur eine erste Beratung. Diese erste Beratung setzt allerdings einen Anlass voraus (z. B. aktuelle Trennung, Schreiben eines Anwaltes mit Aufforderung Unterhalt zu zahlen usw.).

Die weitergehende Beratung wird von der Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt.

3. Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt?

Wenn ein Ehepaar sich scheiden lassen will, aber weitgehend einig ist, wird häufig die Frage gestellt, ob wir beide Parteien vertreten können. Eine solche Vertretung ist grundsätzlich ausgeschlossen, da der Anwalt nicht zwei Interessen gleichzeitig vertreten kann. Auch bei einer harmonischen Scheidung sind zumindest theoretisch unterschiedliche Interessen (etwa bei der Höhe des Unterhaltes) denkbar. Natürlich lässt sich aber trotzdem eine Scheidung mit einem Anwalt durchführen, wenn sie einfach ist und Einigkeit besteht. In diesem Fall vertritt der Anwalt e i n e der beiden Parteien und reicht für diese den Scheidungsantrag ein. Wenn seine Mandantschaft dies wünscht, kann die andere Seite objektiv und um Neutralität bemüht, beraten werden. Sobald aber unterschiedliche Interessen auftreten, wird der anderen Seite stets anzuraten sein, zumindest eine erste Beratung bei einem anderen Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Wird in solchen Fällen eine Vereinbarung geschlossen, z. B. über den Unterhalt, so muss zur Protokollierung dieser Vereinbarung anlässlich der Scheidung ein weiterer Anwalt hinzugezogen werden. Es ist in München üblich, dass eine solche Beteiligung eines zweiten Anwaltes dann mit einer Pauschale (zwischen € 200,00 und € 350,00 inklusive MWSt) abgegolten wird.

4. Anwaltliche Vertretung, Schlichtung oder Mediation

Bereits vor dem ersten Gespräch ist zu klären, welche Tätigkeit vom Anwalt gewünscht wird. Haben Sie bereits eine erste Beratung in Anspruch genommen, so ist der Anwalt nicht mehr neutral genug, anschließend als Mediator tätig zu sein. Mediationen sind in der Regel nicht anzuraten, solange ein Ehepartner psychisch unter der Trennung leidet und/oder diese selbst noch gar nicht will. Hier ist das Einzelgespräch mit einem Anwalt sinnvoller.

Bei der Mediation ist der Mediator nicht gleichzeitig Anwalt, d.h. er bietet Ihnen die Gelegenheit - wenn Sie sich bestimmten Spielregeln unterwerfen - selbst alle anstehenden Fragen zu lösen. Näheres hierzu finden Sie in unserer Webseite unter der Rubrik Mediation.

Wollen Sie zwar eine friedliche Lösung, brauchen aber den Rat eines Anwaltes, um zu einer solchen Lösung zu kommen, ist ein Schlichtungsverfahren geeignet. Hier ist der Anwalt als Schlichter bemüht alle Daten zu erfassen und dann Ihnen eine gerechte Lösung zum Unterhalt, zur Vermögensauseinandersetzung usw. vorzuschlagen.

Jürgen Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator

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